Wer freut sich nicht auf den verdienten Urlaub nach Wochen und Monaten voller Stress und Arbeitsalltag. Doch manchmal verfliegt die Zeit so schnell, dass am Ende des Jahres noch einige Urlaubstage übrig sind. Doch wie ist mit diesem Resturlaub umzugehen? Verfällt dieser einfach ungenutzt? Oder dürfen Sie sich den Resturlaub gemäß Arbeitsrecht einfach auszahlen lassen?
Doch neben den verbleibenden Urlaubstagen, welche ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres angesammelt hat, stellt sich für viele auch die Frage danach, was mit dem Resturlaub bei einer Kündigung geschieht. Wie kann dieser überhaupt berechnet werden und sind Sie als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, diesen zu nehmen?
Kurz & knapp: Resturlaub
Der Resturlaub beschreibt all jene Urlaubstage, die im Entstehungsjahr des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht gewährt wurden.
Resturlaub kann ins nächste Jahr übertragen werden, in der Regel muss er aber spätestens bis zum 31. März genommen werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wurde das Arbeitsverhältnis beendet und die restlichen Urlaubstage können daher ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, können Sie sich den Resturlaub auch auszahlen lassen. Wie Sie diesen bei einer Kündigung berechnen, lesen Sie hier.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, was im Zusammenhang mit dem Resturlaub zu beachten ist, wann dieser verfällt und welche Ausnahmen diesbezüglich bestehen.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Was ist Resturlaub und wie ist dieser gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser wird bezahlt und muss nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) jährlich mindestens 24 Werktage (Sechstagewoche) umfassen. Dabei zählen als Werktage alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertag sind. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können, die dann im Arbeitsvertrag verbindlich festgehalten sind. Die gesetzlichen Angaben sind in diesem Falle lediglich die Mindestanforderungen, welche die Arbeitgeber beachten müssen.
In rechtlicher Hinsicht dient der Urlaub der Erholung und vor allem der Regeneration des Arbeitnehmers. Dies hat jedoch nicht nur den offensichtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern ist auch im Hinblick auf den Arbeitgeber enorm wichtig. Denn mit erholten und zufriedenen Arbeitskräften steigen in der Regel sowohl Qualität als auch Quantität.
Prinzipiell beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Endes eines Jahres noch nicht genommen wurden. Denn von Gesetzes wegen gilt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren ist. Eine Übertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur in Ausnahmen gestattet. Nämlich wenn:
[…] dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Sie als Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und die Krankheitstage dem jährlichen Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG nicht angerechnet werden.
Des Weiteren ist dies auch möglich, wenn Sie am Ende des Jahres Urlaub nehmen wollten, dieser Ihnen jedoch aus betrieblichen Gründen, zum Beispiel wegen zahlreicher Erkrankungen in der Belegschaft, nicht gewährt werden konnte. Auch ein erhöhter Arbeitsbedarf im Einzelhandel in der Vorweihnachtszeit kann zu einem Resturlaub führen. Gleiches gilt, wenn andere Mitarbeiter beim Urlaub nach § 7 Abs. 1 BUrlG mit Blick auf soziale Gesichtspunkte bevorzugt wurden und Sie einfach nicht die Möglichkeit hatten, Ihren Urlaub zu nehmen.
Doch nicht nur das Bundesurlaubsgesetz regelt den Resturlaub. Entscheidend sind auch betriebliche Verordnungen und vor allem tarifliche Vereinbarungen. Gilt für Ihre Branche ein bestimmter Tarifvertrag, sollten Sie diesen bezüglich des Resturlaubs nochmal abklopfen.
Resturlaub: Bis wann müssen Sie diesen nehmen?
Wie erwähnt, muss Ihnen der Urlaub im Entstehungsjahr des Anspruchs gewährt werden. Sollten Gründe vorliegen, die dem teilweise entgegen stehen, erfolgt eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr.
Der Resturlaub ist dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres zu nehmen und zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung der Gewährung befreit. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung zu vertreten hat.
Der Resturlaub verfällt demnach nach Ablauf der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres, also mit dem 01. April. Dabei ist entscheidend, dass der gesamte Urlaub bis zum 31. März aufgebraucht sein muss. Es reicht nicht, dass Sie den Resturlaub erst mit diesem Stichtag beginnen.
Ausnahme: Wann verfällt der Resturlaub nicht?
Doch wie ist der Resturlaub geregelt, wenn Sie die Beschäftigung erst im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen und nicht pünktlich zum 01. Januar? Gelten in einem solchen Fall dieselben Regelungen? Kurz gesagt: Nein. Denn, wie so oft im Arbeitsrecht, besteht auch hier eine Ausnahme von der Regel.
Dabei ist entscheidend, ob die Wartezeit erfüllt wurde oder nicht. Denn der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nur dann zu, wenn Sie bereits sechs Monate im Betrieb beziehungsweise Unternehmen angestellt sind (§ 4 BUrlG). Andernfalls kann der entsprechend vertraglich vereinbarte Urlaub nicht gewährt werden. In diesem Fall haben Sie dann die Möglichkeit, im Verlauf des gesamten neuen Jahres Ihren Resturlaub zu nehmen. Die Urlaubstage verfallen nicht.
In einer solchen Situation haben Sie zudem Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Danach muss Ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch auf jeden Fall verlangen.
Ebenso verfällt der Resturlaub für Langzeiterkrankte nicht, wenn der krankheitsbedingte Ausfall über die ersten drei Monate des Jahres hinausgeht. Der Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Im Anschluss muss dieser den Resturlaub zeitnah nehmen.
Der Zeitraum hinsichtlich einer Dauererkrankung wurde mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht begrenzt. Das heißt, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist, verfällt der Resturlaub endgültig. Das bedeutet beispielsweise für das Urlaubsjahr 2016: Der Verfall tritt nach dem 31.03.2018 ein.
Was geschieht mit dem Resturlaub nach einer Kündigung?
Ein Resturlaub kann auch anfallen, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ob seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers. Vor allem wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, sehen sich viele Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert, die es in dieser Form zuvor nicht gab. Dann kann es vorkommen, dass entweder der Erholungsurlaub vollkommen verweigert wird oder bereits gewährte Tage widerrufen werden. Beides ist nicht rechtens.
Einzig wenn eine Einarbeitung des neuen Mitarbeiters erfolgen muss, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen dürfen. Ähnlich ist es gelagert bei einer fristlosen Kündigung, wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, um den Resturlaub verbrauchen zu können. In diesen Situationen greift dann der § 7 Abs. 4 BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“
Prinzipiell sind Arbeitgeber also dazu angehalten, es den ausscheidenden Arbeitnehmern zu ermöglichen, den Resturlaub in der verbleibenden Zeit zu nehmen. Sollte dies infolge einer fristlosen Kündigung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, sich den Resturlaub auszahlen zu lassen. Wie das genau vonstatten geht, erfahren Sie weiter unten im Text.
Bei Kündigung den Resturlaub berechnen
Möchten Sie im Zuge einer Kündigung Resturlaub nehmen, ist entscheidend, wann es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt; in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte. Erfolgt die Kündigung bis einschließlich zum 30.06., hat der Arbeitnehmer grundlegend einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht.
Um den Resturlaub dahingehend zu berechnen, ist maßgeblich, wie viele Urlaubstage Sie insgesamt pro Jahr haben und wie viele Monate Sie im entsprechenden Jahr arbeiteten. Um Ihnen dies besser zu veranschaulichen, stellen wir eine kleine Beispielrechnung an.
Besteht Ihr gesetzlicher Jahresurlaub also aus 30 Tagen und Sie scheiden zum 30.4. aus dem Arbeitsverhältnis aus, verbleibt Ihnen im Zuge einer Kündigungen einen Resturlaub von genau 10 Tagen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31.5. und sind demnach fünf Monate beschäftigt, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 12,5 Tagen. Dadurch dass auf ganze Tage aufgerundet wird, ergäben sich 13 Urlaubstage.
Für die Berechnung vom Resturlaub müssen Sie die gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres teilen und anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multiplizieren, um den entsprechenden Anteil zu erhalten.
Es ist hiebei zu bedenken, dass diese Rechnung nur gilt, solange Sie bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keinen Urlaub genommen haben.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch erst in der zweiten Hälfte des Jahres beendet, greifen die Regelungen zum Teilurlaub nicht mehr. Vielmehr gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Somit wäre bei einer Kündigung mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen bei einer „normalen“ Fünftagewoche zu rechnen.
Haben Sie mehr Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten, wie der Resturlaub bei einer Kündigung zu berechnen ist. Einerseits kann eine „pro rata temporis“-Klausel im Vertrag aufgenommen worden sein. Diese bezieht sich darauf, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt werden soll. Der Anspruch wird gezwölftelt. Dabei darf der gesetzliche Mindesturlaub jedoch nicht unterschritten werden.
Das bedeutet, bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen greift diese Regelung erst dann, wenn Sie zum 30.9. aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn erst in dieser Situation würde der Resturlaub rechnerisch über die 20-Tage-Grenze hinausgehen (neun Monate geteilt durch zwölf und dann multipliziert mit den 30 Urlaubstagen ergibt einen Resturlaub von aufgerundeten 23 Tagen).
Fehlt eine „pro rata temporis“-Klausel im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer in der Regel den Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, sofern das Arbeitsverhältnis schon zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch entsprechend hätte erworben werden können.
Resturlaub auszahlen lassen – Berechnung
Wie bereits angesprochen, kann eine Auszahlung vom Resturlaub bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das bedeutet ganz einfach, dass noch offene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Bei einem derartigen Schritt ist unbedingt zu beachten, dass Sie als Arbeitnehmer die Auszahlung beim Chef einfordern müssen. Außerdem ist die Auszahlung vom Resturlaub sofort fällig. Das entschied unter anderem Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 365/10).
Eine Auszahlung beim Resturlaub erfolgt in der Regel nur, wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Haben Sie noch alten Urlaub aus dem letzten Jahr übrig, ist eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese entzieht sich jeglicher gesetzlicher Grundlage.
Berechnungsgrundlage ist nach § 11 BUrlG der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem Sie Ihr Monatsgehalt mal drei nehmen und im Anschluss durch 13 teilen.
Möchten Sie sich den Resturlaub ausbezahlen lassen, können Sie sich an folgender Formel orientieren. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass das Urlaubsentgelt damit nur überschlägig berechnet wird:
Bruttolohn (letzten 13 Wochen) * Resturlaub (Anzahl in Tagen) / Anzahl der Arbeitstage (letzten 13 Wochen)
4.500 Euro * 5 Tage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja (Autor)
- Girstmair, Juliane (Autor)
- Recht, G. (Autor)
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kim meint
22. Juni 2021 at 19:11
Hallo, ich befande mich von 2016-2019 in Elternzeit. Als diese endete war ich erneut schwanger und bin direkt ins Beschäftigungsverbot gegangen. Ich werde noch bis 2023 in Elternzeit sein. Wie verhält es sich mit meinem Urlaub? KAnn dieser verfallen oder ist der von 2016 mittlerweile sogar verfallen? Danke!
Moritz meint
23. März 2021 at 12:54
Moin,
ich habe zum 07.04. gekündigt, steht mir für den vollen Monat Urlaub zu oder nicht?
Lg Moritz
An Ku meint
2. März 2021 at 15:43
Ich habe zum 15.3. Gekündigt. Meine Chefin meint das ich auf Grund von Kurzarbeit (unser Laden war komplett geschlossen) keinen Anspruch auf Urlaub habe. In der Zeit in der wir geschlossen hatten, habe ich aber 5 Tage die Woche a 6h Telefondienst gemacht und bin außerdem im Laden gewesen für Inventur und Bestellungen. Ist das richtig, dass ich keinen Restulaub habe? Jahresurlaub ist bei mir normalerweise 25Tage. Mfg
Reinhard meint
1. Februar 2021 at 14:07
Frage: Ich habe nach meiner Kündigung zum 31.01.2021 noch 22 Tage Resturlaub (20 aus 2020 und 2 aus 2021). Es ist ungewiss, ob der AG mir diesen freiwillig auszahlt.
Wie und wo kann ich diesen Anspruch am besten sichern ?
Süleyman K. meint
20. November 2020 at 18:40
ein mitarbeiter hat sich ende juli krank gemeldet und war 6 wochen nicht arbeitsfähig,
ich habe ihn dann freigestellt und seine bezüge weitergezahlt, weil er in einem bewerbungsrozess war, was dann erfolgreich
abgeschlossen wurde, er fängt am 01.12 eine neue tätigkeit an. insgesamt hat er mir 4 monate gefehlt.
er ist der ansicht, das ihm nun die nicht genommenen urlaubstage noch ausgezahlt werden müssten.
ich sehe das anders.
m.e. hätte er auch die urlaubstage nehmen können um seine bewerbungen zu machen.
Roswitha meint
3. Juni 2020 at 13:08
30 Tage Jahresurlaub, also 17,5 Tage bis 31.07.2020
Hallo,
ein Mitarbeiter möchte zum 31.07. kündigen. Er hat noch 6 Tage Resturlaub, die er nicht nehmen möchte bzw. die er zu seinem neuen AG mitnehmen möchte.
Wenn ich ihm bescheinige, dass er bis zum 31.07. 11,5 Tage Urlaub genommen hat, müsste das doch reichen, oder?
Lasse ich den MA dann bis zum Schluss arbeiten, ohne ihm den Urlaub (6 Tage Rest) bezahlen zu müssen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Georgios meint
23. Juli 2020 at 13:31
Hallo,
Ich hatte 3 Jobs-Arbeitgeber alles schon gekundigt.
a)Marz-April 2018-Vollzeit, Probezeit Arbeitnehmer- Kundigung vom Arbeitgeber
B)September 2019-Januar 2020 Ausbildung-Kundigung von meiner Seite
C)Juli 2018- 20 Juni 2020 MiniJob Kundigung von meiner Seite.
Ich hatte keinen Urlaubstag genommen.Kann ich jetzt,nach 2 Jahren, was als Urlaubsabgeltung anfordern und für welchen von 3 Jobs?
Jan meint
6. Mai 2020 at 17:16
Guten Tag,
mein befristeter AV endet am 14.07.2020 gehe ich richtig davon aus das ich bei einem befristete AV keinen vollen Anspruch auf Jahresurlaub habe auch wenn der letzte Arbeitstag nach dem 30.06 liegt.
Danke
Viele Grüße Jan
Istvan meint
20. Februar 2020 at 13:15
Hallo die Runde,
mein Arbeitsverhältnis endet am 28.02.2020 und ich habe noch 3 Urlaubstage aus 2019 + 30 Tage aus 2020. Laut Aufhebungsvereinbarung mein Resturlaub wird ausbezahlt. Wie viel wird dann ausbezahlt:
– 3 aus 2019 + 30 / 12 * 2 = 8 Tage
oder
– 33 / 12 * 2 = 5,5 Tage ?
Alex meint
29. September 2020 at 0:26
Hallo Istvan,
Ich bin in der gleiche Situation. Was hat am Ende passiert mit deine Auszahlung?
H. K. meint
13. Februar 2020 at 22:43
Hallo, ich habe vor der 1-jährigen in Vollzeit gearbeitet und noch 9,5 Tage Urlaub übrig.
Nun starte ich wieder in den Beruf, allerdings in Teilzeit.
So wie ich das verstehe, habe ich einen Resturlaubsanspruch von 9,5 Tagen, welche gemessen an einer 39 Std-Woche einer Arbeitszeit von ca 74 Std. entspricht.
Nun hat mich mein Arbeitgeber darüber informiert, dass der Resturlaub von 9,5 Tagen – erworben unter Vollzeittätigkeit – sich nicht an meine Teilzeittätigkeit anpasst.
Ich also für einen Tag Urlaub als Teilzeitkraft einen „vollen Resturlaubstag“ nehmen muss.
Können Sie die Auffassung meines Arbeitgebers stützen oder liegt hier ein Irrtum vor?
Herzliche Grüße vorab für Ihre freundliche Antwort
H.K.
A. W. meint
10. Februar 2020 at 10:09
Danke, dass Sie schreiben, dass bei Kündigung der Resturlaub berechnet werden muss. Ich habe bei meiner Firma gekündigt, da mir die Firmenkultur nicht zugesagt hat und die Arbeit auch sehr eintönig war. Mein Arbeitgeber wollte die nicht genommenen Urlaubstage nicht vergüten. Ich bin dann zum Anwalt für Arbeitsrecht gegangen. Wozu hat man eine Rechtsschutzversicherung!
Daniel K. meint
1. Februar 2020 at 3:34
Hallo ,
ich habe eine Frage…
wie läuft das mit der Abrechnung genau, darf mein Arbeitgeber den Resturlaub auf die letzte Abrechnung aufschlagen oder muss die Resturlaubsvergütung gesondert abgerechnet werden??
sprich eine seperate Abrechnung erstellt werden??
danke für die hilfe
S.White meint
9. Januar 2020 at 18:14
Hallo, mir wurde ein Resturlaub 2019 von 2 Tagen ausbezahlt. Ich habe eine feste 3 Tage Woche und bin Teilzeitkraft.
Als Berechnungsgrundlage wurde jedoch die Formel mit einer Fünftagewoche genommen. Begründung es ist gesetzlich so richtig, stimmt das? Laut dieser Formel wurde gerechnet:
Gehalt x 3 Monate : 65 Tage ( 13 Tage a 5 Arbeitstage ) = tägliche Urlaubsabgeltung.
Für mich nicht nachvollziehbar es müsste doch mit 3 Tagen gerechnet werden?
Mit freundlichen Grüßen
S.White
M.Schwertner meint
30. November 2019 at 17:02
War seit 18.04.2017 Krankgeschrieben bis 08.10.18;danach bis 31.12.18 arbeitslos
Hatte mit der Gewerkschaft;IGBCE; meinem damaligen Arbeitgeber eine Aufstellung zukommen lassen wo noch Überstunden ,Urlaub 29Tg. da Schwerbehindert ectr. noch vergütet werden sollte. Der Anwalt des Arbeitgeber`s wollet EURO 300.- überweisen um dies zu beenden. Meine Sachbearbeiterin macht seit dem Juni 2018 überhaupt nichts mehr.Lässt sich verleugnen oder wenn ich dort überraschend auftauche nicht sehen. Ihre Sekretärin vertröstet mich laufend.
Was kann ich tun? Denn in der Zwischenzeit bin ich auch in Rente gegangen;den Arbeitslosengeld wurde mir bis OKTOBER 20 bewilligt,aber ich bin früher(mit Abschlägen)in Rente,da ich gesundheitlich angeschlagen bin.
Trotzdem würde ich wissen wollen :wer kann mir da helfen?
M.S meint
4. Dezember 2019 at 13:41
War seit 18.04.17-08.10.18 Krank geschrieben;09.10.18-31.12.18 arbeitslos und nun seit 01.01.19 in Rente (Schwerbehindert mit Abschlägen) Hatte Gewerkschaft eingeschaltet,da ich noch von Mehrabeit u.Urlaub 29 Tg. nichts von meinem damaligen Arbeitgeber als Ausgleich bekommen habe.
Im Juni 2017 schrieb meine Sachbearbeiterin damaligen Arbeitgeber dazu an;welcher dies verneinte und als Ausgleich Euro 300.- anbot.
Habe mehrmals bei meiner Sachbearbeiterin angerufen um den neusten Stand in der Sache zu erfahren. Sie lässt sich verleugnen und reagiert überhaupt nicht mehr.
Letzte Woche sagte mir ihre Sekretärin sie könnten die Sache dem DGB geben
Was kann ich nun machen?; da ich denke es ist alles schon verfallen(Zeitraum).
Können Sie mir helfen?um aus der Sache noch meine Ansprüche geltend zu machen.
Mit Freundlichem Gruß
M.S
Micha K. meint
5. November 2019 at 16:15
Hallo, wie gilt die Regelung, die Urlaubstage im gleichen Kalender nutzen zu müssen, für Urlaub der am 23.12. angetreten wird (beantragt und genehmigt bis 8.1. einschl.) – es sollten damit die restl. Urlaubstage für 2019 verbraucht werden.
Heute (5.11.!) bekommt man die Info, dass die Tage im Januar schon vom neuen Urlaub abgezogen werden => noch 5 Tage Resturlaub bleiben übrig
Ist das rechtens? Oder reicht es, wenn der Urlaub im alten Jahr angetreten wird und zusammenhängt?
Firat meint
24. Oktober 2019 at 11:44
Hallo ich habe am 01.04.19 angefangen zu arbeiten wurde dann zum 31.10.19 bertriebsbedingt gekündigt steht mir mein urlaub zu kann ich es auszahlen lassen .p.s Ich hatte keine probezeit.
arbeitsrechte.de meint
24. Oktober 2019 at 17:41
Hallo Firat,
normalerweise haben Arbeitnehmer ein Recht auf den vollen Urlaubsanspruch, sobald sie sechs Monate im Unternehmen angestellt sind (§ 4 Bundesurlaubsgesetz).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beatrix meint
18. Oktober 2019 at 8:02
Hallo ich habe hierzu eine individuelle Frage;
Ich bin am 2.3 erkrankt und seit dem weiter krank geschrieben. Aufgrund meines Zustandes und da meine Stelle nun besetzt ist ziehe ich einen Stellenwechsel in Erwägung. Ich habe noch keinen Jahresurlaub genommen.
Jetzt wäre die Frage, wenn ich bis zum Jahresende kündige; habe ich Anspruch auf Auszahlung des Urlaubes?
Wenn ja, habe ich ja in den Letzten 13 Wochen kein Einkommen außer Krankengeld erzielt, woran orientiert sich die 13 Wochen Regel bei der Berechnung?
Isabell meint
15. Oktober 2019 at 11:47
Hallo, in meinem Vertrag steht dass bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur der gesetzliche Mindesturlaub vergolten wird, nicht der vertraglich vereinbarte. Es ist also keine pro rata temporis Regel. Dadurch verfallen mir 5 Urlaubstage. Ist eine solche Klausel im vertrag rechtens?
Nicole meint
1. Oktober 2020 at 15:27
Ja, leider.
Was der Chef freiwillig gibt, ist verhandelbar, die 20 Tage gesetzlich jedoch nicht.
Mamaev I. meint
9. Oktober 2019 at 19:26
ich habe mein Urlaub im April Beantragt für ende Dezember bis 10 Januar 2020 14 tage.Heute 09.10.2019 nach 6 Monat ich habe Bekommen absage.Und ich habe noch über 30 tage Resturlaub für 2019.
Kathrin meint
1. Oktober 2019 at 3:14
Hallo ich habe ordnungsgemäß zum 31.10 gekündigt habe noch Resturlaub und möchte den gerne noch nehmen ist schon beantragt ich möchte keine Auszahlung des Resturlaub kann ich darauf bestehen den Urlaub zu bekommen oder kann der Betrieb mich verpflichten bis zum letzten Tag zu arbeiten und mir den Urlaub auszubezahlen? Wie sieht es da für mich rechtlich aus?
Klukas meint
17. September 2019 at 10:40
Hallo. Ich habe mein Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.19 gekündigt und nehme meinen Resturlaub, der auch genehmigt wurde. Was passiert nun, wenn ich in dieser Zeit noch krank werde? Muss mein Arbeitgeber dann die Krankheitstage anerkennen und meinen Resturlaub auszahlen? Danke für eine Rückinfo.
Laura meint
4. September 2019 at 0:57
Guten Tag ich hab eine Frage mir wurde am 29.7.2019 gekündigt mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen und ich wurde bis zu dem 13.8 unter Anrechnung der Urlaubstage freigestellt habe aber bis jetzt noch nicht meine Urlaubstage ausgezahlt bekommen was kann ich da tun?
Sara meint
31. August 2019 at 19:17
Habe einen befristeten Vertrag, der am 31.08.19 ausläuft. Habe noch 26 Resturlaub, welche mir nicht bezahlt wurden. Was kann ich da jetzt machen?
ULRICH meint
15. November 2019 at 21:42
Bin seit Juli 18 krankgeschrieben habe ich noch Anspruch auf den Rest Urlaub von 2018
Und wie viel Urlaubstage für 2019 steht mir zu ,möchte im Dezember wieder anfangen zu arbeiten
Iris meint
26. August 2019 at 12:44
Wie bekomme ich meinen Chef dazu mir meinen Urlaub von 2018 auszuzahlen , da ich seit 04. 2018 immer noch Krank geschrieben bin. In diesem Jahr bin ich auch noch fortlaufend krank.
Silke meint
17. Januar 2020 at 10:12
Ich habe zum 30.04.19 gekündigt bzw. um einen Aufhebungsvertrag gebeten. Diesen habe ich bis heute nicht erhalten, lediglich eine Mail mit dem Inhalt ich könnte meine neue Tätigkeit so planen und der Vertrag wir mir in den nächsten Tagen zugestellt. Trotz mehrfacher Aufforderung habe ich dieses Papier bis heute nicht.
Desweiteren hab ich in dem Schreiben auch auf die Auszahlung der noch verbliebenen Urlaubstage verwiesen und dies mehrfach wiederholt. Aufgrund von Ignoranz meines AG habe ich am 31.07. 19 einen Anwalt aufgesucht der mir in unserem ersten Gespräch versicherte es gäbe den Weg der Klage. Bis heute ist nichts passiert und nun sagt dieser Anwalt meine Ansprüche auf Auszahlung wären verfallen da es seine Klausel im Vertrag gibt in der die Ansprüche innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden müssen.
Nun meine Frage: Habe ich in irgendeiner Form Anspruch auf die Auszahlung der Resturlaubstage (8) oder hat mein AG durch Aussitzen alles richtig gemacht?
Mit freundlichen Grüßen
Iris H. meint
14. August 2019 at 13:02
Hallo,
im Jahr 2018 sind bei mir 3 Urlaubstage aus 2017 verfallen.
Ich wurde nachträglich darauf hingewiesen, so dass mir die 3 Urlaubstage aus 2017 in 2018 verfallen sind.
Wer hilft mir, dass ich diese 3 Urlaubstage nach dem neuen EuGH Urteil noch in 2019 erhalten kann?
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Johanna meint
12. August 2019 at 9:12
Hallo,
ich bin Werkstudent und hätte dazu auch eine Frage.
Ich habe im August gekündigt (sprich, zweite Jahreshälfte)- habe ich nun auch Anspruch auf meinen gesamten Resturlaub, oder gilt diese Regelung nicht für Werkstudenten?
Viele Grüße