Key Facts
- Das Recht auf Teilzeit besagt, dass grundsätzlich jeder von seinem Arbeitgeber eine Verringerung der Wochenstundenzahl verlangen kann.
- Ein allgemeiner Teilzeitanspruch ist im TzBfG verankert – aber an einige Anforderungen geknüpft.
- Etwaige Sonderregelungen können vom Normalfall abweichen. So ist bspw. das Recht auf Teilzeit bei erforderlicher Kinder- oder Angehörigenbetreuung ein anderes als für Schwerbehinderte.
Rechtsgrundlage: Das Recht auf Teilzeit im Gesetz

Inhalt
In Deutschland haben Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Dieses sogenannte „Recht auf Teilzeit“ ergibt sich aus § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Damit Sie Ihren Arbeitgeber um eine Reduzierung Ihrer bisherigen Arbeitszeit bitten können, müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind seit über 6 Monaten im Unternehmen fest angestellt (§ 8 Abs. 1).
- Sie müssen Ihr Anliegen maximal 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber einreichen und angeben, wie Sie sich die Umverteilung Ihrer Arbeitszeit vorstellen (§ 8 Abs. 2).
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt mit Ihnen zusammen mindestens 15 oder mehr Mitarbeiter in seinem Unternehmen (§ 8 Abs. 7). Auszubildende zählen hier allerdings nicht dazu.
Wichtig: Gibt es beim Recht auf Teilzeit eine Vorgabe, wie viel Stunden Sie in Ihrer Teilzeitbeschäftigung arbeiten müssen? Nein, eine verbindliche Vorgabe gibt es in diesem Fall nicht. Als teilzeitbeschäftigt gilt grundsätzlich, wer in der Woche weniger arbeitet als jemand in Vollzeit. Bei einer regulären Arbeitswoche von 40 Stunden arbeiten Sie also theoretisch schon mit 39 Stunden nur noch teilzeitlich. In der Regel beläuft sich die reduzierte Arbeitszeit aber auf 15 bis 35 Stunden.
Beispiele zum Recht auf Teilzeit – öffentlicher Dienst, Kleinbetriebe etc.
Hat man ein Recht auf Teilzeit in/nach der Elternzeit? Und wie fallen die Regelungen für Schwerbehinderte, Kleinbetriebe oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes aus?
Die folgende Tabelle veranschaulicht Ihnen einmal übersichtlich, welche abweichenden Bedingungen es in den unterschiedlichen Sonderfällen gibt:
Anspruchssituation | Anrecht auf eine Teilzeitbeschäftigung? | besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen |
---|---|---|
Recht auf Teilzeit im allgemeinen Regelfall | ✅Ja | § 8 des TzBfG: - Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten - 6 Monate Betriebszugehörigkeit - fristgerechter Antrag |
Recht auf Teilzeit für weniger als 15 Mitarbeiter (d. h. im Kleinbetrieb) | ❌Nein | - kein gesetzlicher Anspruch, aber freiwillige Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber möglich |
Recht auf Teilzeit im öffentlichen Dienst | ✅Ja | § 11 des TVöD: - Beschäftigte haben mindestens 1 Kind unter 18 Jahren oder müssen einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen § 2 des TV FlexAZ: - Altersteilzeit für alle Beschäftigten ab 60 Jahren möglich |
Recht auf Teilzeit während & nach der Elternzeit | ✅Ja | § 15 Abs. 7 des BEEG: - alle Bedingungen aus § 8 des TzBfG - Teilzeit von mindestens 2 Monaten mit einer Verringerung auf 15 bis 32 Wochenstunden - nach der Elternzeit: Beantragung erfolgt je nach Kindesalter zwischen 7 und 13 Wochen vorher - während der Elternzeit: Beantragung erfolgt je nach Kindesalter zwischen 4 und 8 Wochen vorher |
Recht auf Teilzeit bei einer Schwerbehinderung | ✅Ja | - allgemeiner Anspruch nach § 8 des TzBfG - besonderer Anspruch nach § 164 Abs. 5 des neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX), solange die Teilzeit aufgrund der Behinderung erforderlich ist |
Recht auf befristete Teilzeit (Brückenteilzeit) | ➖Eingeschränkt | § 9a des TzBfG: - Befristung auf 1 bis 5 Jahre |
Recht auf Teilzeit für Auszubildende | ➖Eingeschränkt | - kein direkter Anspruch nach dem TzBfG, weil eine Ausbildung auf Vollzeit ausgelegt ist - seit dem 1. Januar 2020 kann allerdings der betriebliche Teil einer dualen Ausbildung in Teilzeit stattfinden, solange der Ausbildungsbetrieb dem zustimmt |
Wichtig: Hat man ein Recht, von Vollzeit auf Teilzeit zu wechseln und umgekehrt? Solange Sie die Bedingungen aus § 8 des TzBfG (bzw. bei etwaigen Sonderfällen die der jeweils relevanten Gesetzestexte) erfüllen, können Sie Ihren Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung immer geltend machen. Im Umkehrschluss gibt es zwar kein allgemeines Recht auf Vollzeit nach der Teilzeit, aber Sie haben dann bspw. die Möglichkeit, eine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 des TzBfG zu beantragen. Anders sieht es bei befristeten Teilzeitverhältnissen aus. Brückenteilzeiten dürfen gemäß § 9a Abs. 1 maximal 5 Jahre lang dauern – danach können Sie problemlos zu Ihrer vorherigen Wochenstundenzahl zurückkehren.
FAQ: Recht auf Teilzeit
Ja, der deutsche Gesetzgeber sieht ein Recht auf Teilzeit vor. Der TVöD und das TzBfG regeln den Teilzeitjob aber bspw. auf unterschiedliche Weise für den öffentlichen Dienst und die Privatwirtschaft. Mehr dazu hier.
Grundsätzlich haben alle das Recht auf Teilzeit, solange die Voraussetzungen in § 8 Abs. 1 und 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) erfüllt sind. Für Richter, Lehrer und andere Beschäftigte gilt § 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Zu etwaigen Sonderfällen erfahren Sie in diesem Abschnitt mehr.
Das Gesetz sieht keinen bestimmten Zeitraum vor, für den die Arbeitszeit reduziert werden kann. Die Teilzeitvereinbarung kann daher je nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbefristet oder befristet erfolgen.
Quellen und weiterführende Links
- § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)
- § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)
- § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)
- § 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
- § 164 des neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX)
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