Key Facts
- Um die berufliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, ist eine ordentliche Kündigung interner Datenschutzbeauftragter ausgeschlossen und nur aus wichtigem Grund möglich.
- Der Kündigungsschutz gilt während der gesamten Amtszeit und wirkt zudem noch ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nach.
- Dieser Schutz greift bereits in der Probezeit und gilt auch für offiziell bestellte Stellvertreter, jedoch nicht für externe Dienstleister.
Hat ein Datenschutzbeauftragter einen besonderen Kündigungsschutz?
Inhalt
Der Datenschutzbeauftragte nimmt in Unternehmen eine besondere Stellung ein. Er überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, berät die Geschäftsführung in Datenschutzfragen und ist Ansprechpartner für Mitarbeiter und Betroffene. Um die Unabhängigkeit dieser wichtigen Funktion zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber einen besonderen Kündigungsschutz als Datenbeauftragter vor.
Dieser Sonderkündigungsschutz dient dazu, die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu sichern und ihn vor Benachteiligungen aufgrund seiner Tätigkeit zu schützen.
Der besondere Kündigungsschutz bedeutet konkret, dass der Arbeitgeber einem Datenschutzbeauftragten grundsätzlich nicht ordentlich kündigen kann. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund und unter besonderen Voraussetzungen möglich. Dieser Schutz gilt sowohl während der Ausübung der Funktion als auch für einen bestimmten Zeitraum danach.
Der nachwirkende Kündigungsschutz erstreckt sich auf ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter. In diesem Zeitraum bleibt der erhöhte Kündigungsschutz bestehen, um zu verhindern, dass Arbeitgeber den Datenschutzbeauftragten zunächst von seiner Funktion entbinden und ihn anschließend kündigen.
Was ist die Rechtsgrundlage?
Die rechtliche Grundlage für den Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten findet sich in verschiedenen Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Artikel 38 Absatz 3 DSGVO bestimmt, dass der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden darf. Diese europarechtliche Vorgabe bildet die Grundlage für den besonderen Schutz.
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Den Kündigungsschutz erhält ein Datenschutzbeauftragter ebenfalls gemäß BDSG. § 6 Absatz 4 BDSG legt fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten unzulässig ist, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Es besteht auch ein nachwirkender Kündigungsschutz. Ein Datenschutzbeauftragter bleibt noch ein Jahr nach Beendigung seiner geschützt. Eine Kündigung innerhalb dieses Zeitraums ist ebenfalls nur aus wichtigem Grund zulässig.
Der Gesetzgeber hat damit einen sehr weitreichenden Schutz geschaffen, der dem Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern ähnelt. Dies unterstreicht die Bedeutung der unabhängigen Ausübung der Datenschutzfunktion.
Wie unterschiedet sich der Kündigungsschutz externer oder interner Datenschutzbeauftragter?
Der Kündigungsschutz gilt grundsätzlich nur für interne Datenschutzbeauftragte, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen. Hier ergeben sich wichtige Unterschiede:
- Ein Mitarbeiter, der als interner Datenschutzbeauftragter bestellt wird, genießt den vollen gesetzlichen Kündigungsschutz. Sein Arbeitsverhältnis kann während der Ausübung der Funktion und ein Jahr danach nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
- Für externe Datenschutzbeauftragte, die auf Basis eines Dienstleistungsvertrags tätig sind, gilt kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz. Ein externer Datenschutzbeauftragter ist nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern einem Dienstvertrag, der nach den allgemeinen Regelungen des BGB gekündigt werden kann. Allerdings darf auch hier die Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht als Benachteiligung wegen der Erfüllung der Datenschutzaufgaben erfolgen.
Hat ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter auch einen Kündigungsschutz?
Auch stellvertretende Datenschutzbeauftragte genießen den besonderen Kündigungsschutz. Entscheidend ist, dass der Stellvertreter offiziell als solcher bestellt wurde und im Vertretungsfall die gleichen Aufgaben und Pflichten wie der Hauptbeauftragte übernimmt. Der Kündigungsschutz soll auch hier die unabhängige Ausübung der Funktion sicherstellen. Eine außerordentliche Kündigung bleibt weiterhin möglich.
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung, die eintritt, wenn ein Stellvertreter lediglich „auf Abruf“ benannt wird, ohne dass er regelmäßig Datenschutzaufgaben wahrnimmt oder im Unternehmen als Datenschutzbeauftragter auftritt. Der Kündigungsschutz greift in diesem Fall möglicherweise nicht. Die Bestellung muss ernsthaft und mit tatsächlicher Funktion verbunden sein.
Bekommt ein Datenschutzbeauftragter den Kündigungsschutz in der Probezeit?
Den Kündigungsschutz kann ein Datenbeauftragter im Unternehmen auch während der Probezeit in Anspruch nehmen. Sobald der Arbeitnehmer zum Datenschutzbeauftragten bestellt wird, wirkt der Kündigungsschutz.
FAQ: Kündigungsschutz Datenbeauftragter
Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung unzulässig. Das Arbeitsverhältnis kann lediglich außerordentlich aus wichtigem Grund beendet werden.
In der Regel gilt der Kündigungsschutz, wenn ein Datenschutzbeauftragter auf interner Ebene fungiert. Was für externe Datenschutzbeauftragte gilt, erklären wir hier.
Ja, der gesetzliche Sonderkündigungsschutz wirkt noch ein volles Jahr nach Beendigung der Amtszeit nach, um zu verhindern, dass der Beauftragte strategisch abberufen und unmittelbar im Anschluss entlassen wird.
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