Key Facts: Integrationsamt bei der Kündigung
- Für die Kündigung einer schwerbehinderten Person benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung vom Integrationsamt, wobei der Antrag vor der Kündigung zu stellen ist.
- Es empfiehlt sich, eine genaue Begründung für die Kündigung beim Integrationsamt einzureichen, sodass es den Sachverhalt umfassend prüfen kann.
- Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten sich anwaltlich beraten lassen, wenn der Arbeitgeber ihnen ohne Zustimmung des Integrationsamts kündigt. Denn eine solche Kündigung ist in der Regel unwirksam.
Erfordernis der Zustimmung vom Integrationsamt zur Kündigung, § 168 SGB IX
Inhalt
Schwerbehinderte Menschen genießen zwar einen besonderen Kündigungsschutz, sind aber nicht unkündbar. Stattdessen muss das Integrationsamt vorher der Kündigung zustimmen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit mehr als sechs Monaten besteht. Dieser Kündigungsschutz greift bei folgenden Kündigungsarten:
Betriebsbedingte Kündigung, z. B. wegen:
- Insolvenz des Arbeitgebers
- Stilllegung des Unternehmens
- Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes
Verhaltensbedingte Kündigung, z. B. wegen:
- unentschuldigtem Fehlen
- absichtlicher Schlechtleistung
- Alkoholgenuss am Arbeitsplatz
- Straftaten im Unternehmen
Personenbedingte Kündigung, z. B. wegen:
- erheblicher Leistungsminderung aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung
- krankheitsbedingte Fehlzeiten
Dieses Zustimmungserfordernis besteht bei jeder Kündigung eines Menschen mit dem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 oder von einem GdB zwischen 30 und 50, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Entscheidung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist.
Auch eine fristlose Kündigung schwerbehinderter Menschen ist ohne Zustimmung vom Integrationsamt nicht möglich.
Was prüft das Integrationsamt bei einer Kündigung?
Im Zustimmungsverfahren prüft das Integrationsamt vor allem die folgenden Kriterien:
- Zusammenhang zwischen Kündigung und Behinderung: Zuerst prüft das Integrationsamt, ob die Kündigung wegen der besonderen gesundheitlichen Einschränkungen des schwerbehinderten Arbeitnehmers erfolgen soll, z. B., weil der Arbeitnehmer wegen körperlicher oder psychischer Probleme seine Arbeit nicht mehr ausüben kann. Außerdem wird geprüft, ob es im Unternehmen einen anderen Arbeitsplatz gibt, der trotz der Beschwerden geeignet wäre. Ist das nicht der Fall, spricht das eher für eine Kündigung. Ist die Behinderung wenig oder gar nicht ursächlich für die Kündigung, darf das Integrationsamt diese Beeinträchtigung auch nur wenig bis gar nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
- Interessenabwägung: Die Entscheidung des Integrationsamts ist eine Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gegeneinander abwägt. Auf Seiten des Arbeitnehmers spielen dabei unter anderem seine persönliche Situation, mögliche Nachteile bei der Jobsuche wegen der Schwerbehinderung, sein Alter und die Frage, ob es andere passende Arbeitsplätze gibt, eine Rolle. Auf Seiten des Arbeitgebers ist vor allem wichtig, dass der Betrieb reibungslos funktionieren kann und die Arbeitsabläufe nicht gestört werden.
- Kündigungsgrund: Außerdem berücksichtigt das Integrationsamt, warum die Kündigung ausgesprochen werden soll, ob also betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt. Es prüft aber nicht die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Kündigung, insbesondere nicht die soziale Rechtfertigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.
- Kündigung als letztes Mittel: Vor einer Kündigung geprüft muss werden, ob es andere Möglichkeiten gibt, die für den Arbeitnehmer weniger belastend sind. Dazu gehört zum Beispiel eine Reduzierung der Arbeitszeit, ein Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz oder eine Umschulung.
Erfolgt die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne die erforderliche Zustimmung, so ist die Kündigung laut § 134 BGB nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin fort, sodass der Arbeitnehmer auch weiterhin Anspruch auf Lohn hat. Der Arbeitgeber kann erst dann erneut kündigen, wenn er vorher die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat.
In welchen Fällen stimmt das Integrationsamt einer Kündigung zu?
Ob das Integrationsamt seine Zustimmung erteilt, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Dabei prüft das Amt vor allem, ob die Kündigung im konkreten Fall erforderlich ist. Das Integrationsamt stimmt der Kündigung nicht zu, wenn zumutbare alternative Lösungen bestehen.
In einigen, vom Gesetzgeber festgelegten Situationen muss das Integrationsamt zustimmen. So ist sein Ermessensspielraum eingeschränkt …
- bei einer nicht nur vorübergehenden Einstellung bzw. Auflösung des Unternehmens, „wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen“ (§ 172 I 1 SGB IX)
- bei einer nicht nur vorübergehenden Einschränkung des Betriebs, wenn der Arbeitgeber weiterhin genügend schwerbehinderten Menschen bei sich beschäftigt
- im Falle einer Unternehmensinsolvenz
- wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist“ (§ 172 II SGB IX).
Ausnahme: Kündigung schwerbehinderter Menschen ohne Zustimmung vom Integrationsamt
Im folgenden Fällen muss kein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt gestellt werden:
- Kündigung während der sechsmonatigen Probezeit
- wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer selbst kündigt
- wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen
Wichtig! Auch wenn das Integrationsamt in den obigen Fällen nicht zustimmen muss, ist die Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber vorher kein Präventionsverfahren durchführt.
FAQ: Zustimmung vom Integrationsamt zur Kündigung
Das Integrationsamt stimmt in der Regel dann zu, wenn die Schwerbehinderung überhaupt nicht ursächlich war für die Kündigung. An dieser Stelle erfahren Sie genaueres.
Ja, wenn der Arbeitnehmer z. B. nach einer zumutbare Fortbildung oder Umschulung weiterbeschäftigt werden kann und der Arbeitgeber dies nicht berücksichtigt hat.
Nach Zugang der Kündigung haben Sie zwei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben und die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamts feststellen zu lassen.
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