Key Facts
- Eine Kündigung ist möglich, wenn die Social-Media-Nutzung am Arbeitsplatz eine schwere Pflichtverletzung darstellt, beispielsweise durch Arbeitszeitbetrug. Das Verbot der privaten Internetnutzung durch den Arbeitgeber kann eine Kündigung erleichtern.
- Auch Postings außerhalb der Arbeitszeit können zu einer Kündigung führen, wenn sie die Interessen des Arbeitgebers verletzen. Dies gilt, wenn Beiträge Betriebsgeheimnisse verraten, das Ansehen des Unternehmens schädigen oder Kollegen und Vorgesetzte beleidigen.
- Die Schwere des Vergehens entscheidet darüber, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Gerichte berücksichtigen dabei unter anderem, ob die Posts öffentlich zugänglich sind, das Unternehmen direkt verlinkt oder erwähnt wird und ob eine schwere Verletzung der Loyalitätspflicht vorliegt.
Wann kann es zu einer Kündigung wegen Social Media kommen?
Eine Kündigung wegen Social Media ist zunächst ein relativ breit gefächerter Begriff. Es kann hierbei um eine Kündigung aufgrund von Social-Media-Nutzung am Arbeitsplatz gehen oder aber um eine Kündigung aufgrund von Postings, die man auf sozialen Medien wie Facebook, Instagram oder WhatsApp getätigt hat. Doch wann kann eine Kündigung, die mit Social Media zusammenhängt, überhaupt rechtskräftig sein?
Eine Kündigung, die mit Social-Media-Nutzung am Arbeitsplatz begründet wird, muss in der Regel eine schwere Pflichtverletzung nachweisen können. Unmöglich wird sie dadurch aber nicht. Wenn Sie durch die Nutzung der sozialen Medien während Ihrer Arbeitszeit Ihre eigentlichen Aufgaben vernachlässigen, kann dies ein Kündigungsgrund oder wenigstens zunächst ein Grund für eine Abmahnung sein. Begründet werden könnte die Kündigung wegen Social-Media-Nutzung am Arbeitsplatz z. B. mit Arbeitszeitbetrug.
Die Kündigung wird für Ihren Arbeitgeber leichter zu begründen, wenn eine private Internetnutzung am Arbeitsplatz ausdrücklich verboten wird. Erlaubt Ihr Mitarbeiter die Nutzung dagegen, muss es sich bereits um ein exzessives Ausnutzen der Erlaubnis handeln, damit eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht Stand halten würde.
Doch inwiefern kann das Verhalten auf Social Media außerhalb der Arbeitszeiten Einfluss auf meinen Job nehmen? Ist eine Kündigung wegen einem Facebook-Post laut Arbeitsrecht gültig? Und kann es in solchen Fällen sogar zur fristlosen Kündigung kommen?
Kündigung wegen Facebook-Eintrag, WhatsApp-Status oder Instagram-Post
Natürlich gilt nicht nur für die Arbeitswelt die Regel: Überlegen Sie sich, was Sie der Öffentlichkeit im Internet zugänglich machen. Doch je nachdem was Sie posten, kann dies auch verheerende Folgen für Ihren Job haben.
Eine Kündigung wegen eines Social-Media-Posts ist aus verschiedenen Gründen möglich. Natürlich kann Ihr Arbeitgeber nicht wahllos eine Kündigung aussprechen, weil ihm der Inhalt eines willkürlichen Posts nicht passt.
Sie haben jedoch auch außerhalb Ihrer Arbeitszeiten arbeitsvertragliche Nebenpflichten zu erfüllen. Dazu gehört z. B. die Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Die Kündigung wegen eines Social-Media-Postings kann daher z. B. folgendermaßen begründet werden:
- Durch den Beitrag werden Betriebsgeheimnisse offenbart und verletzt
- Sie verletzen Persönlichkeitsrechte Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Kollegen (z. B. Recht am eigenen Bild)
- Der Post schadet dem Ansehen des Unternehmens eindeutig bzw. gefährdet das Ansehen.
- Üble Nachrede bzw. öffentliches Schlechtreden des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer
- Hierbei kommt es auf die Wortwahl an: Sachliche Kritik kann dagegen laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 2 AZR 505/13) nicht als Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Social Media genutzt werden.
- Der Beitrag ist rassistisch, sexistisch, antisemitisch o. Ä.
Unter Umständen kann auch eine Kündigung durch einen Facebook-Post während einer Krankheit rechtmäßig sein. Dieser Fall würde eintreten, wenn Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber krankgemeldet haben und in diesem Zeitraum ein Urlaubsbild posten.
Anschauungsmaterial: Urteile zur Kündigung wegen Social-Media
Grundsätzlich kann eine Kündigung aufgrund von Entgleisungen oder unbedachten Äußerungen auf Social Media also durchaus rechtens sein. Dennoch wollen wir Ihnen einige konkrete Beispiele liefern, in denen eine Kündigung wegen Social-Media-Fehlverhalten offiziell anerkannt worden ist.
In den folgenden Fällen wurden jeweils sogar Kündigungsschutzklagen abgewiesen. Lediglich eines der gezeigten Urteile nannte eine fristlose Kündigung unwirksam, erklärte jedoch stattdessen eine fristgerechte Kündigung aufgrund des Verhaltens des Mitarbeiters für rechtmäßig.
Urteile zu Kündigungen wegen Social Media |
---|
1. Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22. März 2016 (Az.: 5 Ca 2806/15) |
• Der Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter entlassen, nachdem dieser unter einem Post, der den Leichenfund nach einem Brand eines Asylheims in Thüringen thematisierte, kommentiert hatte: „hoffe das alle verbrennen, die nicht gemeldet sind.“ • Da der Mitarbeiter auf seinem Profil seinen Arbeitgeber verlinkt hatte, wurde er fristlos gekündigt, um weiteren Imageschaden von dem Unternehmen abzuwenden. • Die Kündigungsschutzklage wurde vom ArbG Herne abgewiesen, da das Verhalten des Arbeitnehmers die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verletzt habe. |
2. Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2024 (Az.: 5 Sa 894/23) |
• Einem Journalisten der "Deutschen Welle" wurde die Kündigung wegen Social-Media-Posts ausgesprochen, die antisemitische und israelfeindliche Inhalte aufwiesen. • Es fielen u. a. Begriffe wie „jüdische Lobby“ und „zionistische Lobby“. • In einem ersten Gerichtsurteil wurde der Kündigungsschutzklage mit Verweis auf die Meinungsfreiheit stattgegeben. Eine Abmahnung wäre das bessere Mittel gewesen. • Das Berufungsgericht entschied anschließend jedoch auf eine schwerwiegende Verletzung der Loyalitätspflichten, da die Postings öffentlich zugänglich waren und der Arbeitnehmer leicht mit seinem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden konnte. • Die Kündigung wurde für wirksam erklärt. |
3. Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16. Mai 2012 (Az.: 3 Ca 2597/11) |
• Facebook-Beleidigung = Kündigung? Das gilt für einen Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber wiederholt via Facebook mit eindeutigen Beleidigungen und Drohungen adressiert hatte. • Die fristlose Kündigung wurde vom ArbG Hagen mit Blick auf das Alter und die Beschäftigungszeit des Mitarbeiters abgewiesen. • Eine fristgerechte Kündigung wurde als wirksam eingestuft, da die Posts auf dem Facebook-Profil „quasi betriebsöffentliche Textnachrichten“ darstellen würden und es hierbei zu „äußerst groben“ Beleidigungen und Drohungen gekommen sei. |
FAQ: Kündigung wegen Social Media
Eine Kündigung wegen eines Social-Media-Posts ist nicht ausgeschlossen. Hierfür müssen jedoch eindeutige Gründe vorliegen. In welchen Fällen es dazu kommen kann, erfahren Sie hier.
Grundsätzlich handelt es sich bei einem WhatsApp-Chat um eine private Unterhaltung. Gelangt er jedoch an die Öffentlichkeit oder es handelt sich um einen Gruppenchat mit mehreren Arbeitskollegen, kann auch das arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung haben.
Es kommt auf die Härte der Beleidigung an und ggf. auch, an wen Sie sich wendet, um damit eine Kündigung zu rechtfertigen. Ausgeschlossen ist die Entlassung jedoch nicht, wie Sie in einem unserer drei Beispiel-Urteile in diesem Abschnitt nachlesen können.
Kommentar hinterlassen