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News veröffentlicht am 20. Februar 2018

Kinderschrei kein Arbeitsunfall: Tinnitus einer Erzieherin nicht anerkannt

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Kinderschrei ist kein Arbeitsunfall: Eine Erzieherin hatte geklagt
Kinderschrei ist kein Arbeitsunfall: Eine Erzieherin hatte geklagt
Was ist ein Arbeitsunfall? An dieser Frage scheiden sich oft die Geister. Nun musste in dieser Sache wieder einmal ein Gericht eine Entscheidung treffen. Es ging um eine Erzieherin, die ihren Tinnitus auf einen Kinderschrei zurückführte, mit dem sie an ihrem Arbeitsort konfrontiert war. Um die Behandlungskosten von der Unfallkasse erstattet zu bekommen, wollte sie die Erkrankung als Folge eines Arbeitsunfalls anerkennen lassen.

Unfallkasse lehnte Übernahme der Behandlungskosten ab

Konkret ging es nicht um das allgemeine Geschrei, das die Kinder dieser Einrichtung machen, sondern um den ganz besonders lauten Schrei eines Kindes. Dieses habe der Erzieherin ins Ohr geschrien, woraufhin bei ihr die Beschwerden aufgekommen seien.

Die Erzieherin hatte Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhoben. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte jedoch eine Übernahme der Behandlungskosten ab, da nach ihrer Ansicht aus dem Kinderschrei kein Arbeitsunfall begründet werden konnte.

Als Arbeitsunfall gilt ein Unfall, der sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeitsstätte (sogenannter Wegeunfall) ereignet. Wer in Deutschland einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, ist in der Regel gesetzlich unfallversichert.

Tinnitus durch Kinderschrei ist kein Arbeitsunfall

Tinnitus durch Kinderschrei kann kein Arbeitsunfall sein – so das Gericht.
Tinnitus durch Kinderschrei kann kein Arbeitsunfall sein – so das Gericht.
Das Sozialgericht Dortmund wies nun die Klage der Erzieherin als unbegründet ab (Az.: S 17 U 1041/16). Der Tinnitus könne kein Resultat eines Arbeitsunfalls sein, weil ein einzelner Schrei nicht ausreiche, um diesen zu verursachen.

Hierzu argumentierte das Gericht mit wissenschaftlichen Erkenntnissen: Es sei erwiesen, dass es sogar bei extremen Lärmpegeln über 130 Dezibel, die von menschlichen Schreien erzeugt werden können, nur zu geringen Lärmtraumata mit temporären Höreinschränkungen kommen könne. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es hierzu:

Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.

Demnach könne der Tinnitus nicht durch das schreiende Kind hervorgerufen worden sein, der Kinderschrei sei somit kein Arbeitsunfall. Die Unfallkasse müsse nicht für die Behandlung aufkommen.

Wer infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig wird, kann zunächst neben den Behandlungskosten Lohnfortzahlungen bekommen. Sollte er nach sechs Wochen immer noch nicht arbeitsfähig sein, kann er Verletztengeld beziehen.
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Kategorie: Arbeitsunfall

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