Unfallkasse lehnte Übernahme der Behandlungskosten ab
Konkret ging es nicht um das allgemeine Geschrei, das die Kinder dieser Einrichtung machen, sondern um den ganz besonders lauten Schrei eines Kindes. Dieses habe der Erzieherin ins Ohr geschrien, woraufhin bei ihr die Beschwerden aufgekommen seien.
Die Erzieherin hatte Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhoben. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte jedoch eine Übernahme der Behandlungskosten ab, da nach ihrer Ansicht aus dem Kinderschrei kein Arbeitsunfall begründet werden konnte.
Tinnitus durch Kinderschrei ist kein Arbeitsunfall
Hierzu argumentierte das Gericht mit wissenschaftlichen Erkenntnissen: Es sei erwiesen, dass es sogar bei extremen Lärmpegeln über 130 Dezibel, die von menschlichen Schreien erzeugt werden können, nur zu geringen Lärmtraumata mit temporären Höreinschränkungen kommen könne. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es hierzu:
Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.
Demnach könne der Tinnitus nicht durch das schreiende Kind hervorgerufen worden sein, der Kinderschrei sei somit kein Arbeitsunfall. Die Unfallkasse müsse nicht für die Behandlung aufkommen.
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