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  • Arbeitsunfall auf der Toilette

Wann handelt es sich um einen Arbeitsunfall auf der Toilette?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2023

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Arbeitnehmer sind auf der Arbeit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das bedeutet: Erleiden sie im Zusammenhang mit einer arbeitsvertraglich geregelten Tätigkeit einen Unfall, greift der Versicherungsschutz. Das gilt im Übrigen auch für den Weg dorthin. Tritt also ein solcher Versicherungsfall ein, kommt die Unfallversicherung für die medizinische Behandlung und Entschädigungsleistungen auf.

Wer sich auf dem stillen Örtchen verletzt, kann in der Regel keinen Arbeitsunfall auf der Toilette geltend machen.
Wer sich auf dem stillen Örtchen verletzt, kann in der Regel keinen Arbeitsunfall auf der Toilette geltend machen.

Nutzen Sie den kostenlosen Verletztengeldrechner

In der Regel geht es hierbei um hohe Beträge, weshalb mitunter heftig gestritten wird, was als Arbeitsunfall angesehen wird und was nicht. Für gewöhnlich gilt der Grundsatz: Nur, wenn ein Arbeitnehmer sich bei versicherten Tätigkeiten verletzt und es sich hierbei nicht um ein allgemeines Lebensrisiko handelte, kommt die Unfallversicherung auf.

Kurz & knapp: Arbeitsunfall auf der Toilette

Wann sind Arbeitnehmer unfallversichert?

Sollte sich auf der Arbeit selbst oder auf dem Weg dorthin ein Arbeitsunfall ereignen, sind Beschäftigte in der Regel unfallversichert.

Gilt das auch auf der Toilette?

Auf der Toilette sieht das Ganze leider etwas anders aus. Ereignet sich hier ein Unfall, wird dieser oftmals nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Detailliertere Infos dazu finden Sie hier.

Gibt es Ausnahmen von dieser Regel?

Ja, Beamte können sich unter Umständen auf Anderes berufen. Wenn diese sich verletzen, kann es sich um einen Arbeitsunfall auf der Toilette handeln. Mehr dazu lesen Sie hier.

Doch wie sieht es aus, wenn sich beim Toilettengang ein Arbeitsunfall ereignet? Wird dieser überhaupt als solcher gewertet? Sind Sie beim Toilettengang versichert? Diese und weitere Informationen erhalten Sie in dem vorliegenden Ratgeber.

Inhalt

  • Nutzen Sie den kostenlosen Verletztengeldrechner
  • Kurz & knapp: Arbeitsunfall auf der Toilette
  • Greift die Versicherung nur auf dem Weg zur Toilette oder auch beim eigentlichen Aufenthalt?
    • Verwaltungsgericht Berlin: Auch auf der Toilette kann ein Dienstunfall geschehen
    • Weiterführende Suchanfragen

Greift die Versicherung nur auf dem Weg zur Toilette oder auch beim eigentlichen Aufenthalt?

Bei einer gewöhnlichen Arbeitszeit von 8 Stunden ist der Gang auf die Toilette nicht zu vermeiden, schließlich will der ganze Kaffee irgendwann auch wieder raus. Die Frage, die sich hierbei stellt, ist: Wer muss für die Behandlung erlittener Schäden aufkommen, wenn ein Beschäftigter auf dem Weg zur Toilette einen Arbeitsunfall erleidet?

Das Arbeitsrecht besagt, dass als Arbeitsunfall nur solche Zwischenfälle beurteilt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Auch eine Verletzung, die sich Betroffene auf dem Weg zur Toilette zuziehen, ist hierbei inbegriffen. Anders sieht es aus, wenn sich der „Arbeitsunfall“ auf der Toilette ereignet. Versichert sind Arbeitnehmer hier in der Regel nicht.


Begründet wird ebenjene Auslegung in der Regel damit, dass Beschäftigte auf dem stillen Örtchen in privaten Belangen unterwegs sind. Häufig werden Anträge auf Anerkennung eines Dienstunfalls deshalb abgelehnt.

Verwaltungsgericht Berlin: Auch auf der Toilette kann ein Dienstunfall geschehen

Bei Beamten kann es beim Toilettengang durchaus zum Arbeitsunfall kommen.
Bei Beamten kann es beim Toilettengang durchaus zum Arbeitsunfall kommen.

In juristischen Belangen kommt es häufig auf die Auslegung gesetzlicher Grundlagen und die jeweiligen Umstände an. Es ist daher nicht verwunderlich, dass es unterschiedliche Urteile zu vermeintlich ähnlichen Sachlagen gibt. Deutlich wird dies auch beim Thema „Wann handelt es sich um einen Arbeitsunfall auf der Toilette?“.

Vor dem Berliner Verwaltungsgericht wurde 2013 der Fall einer Bezirksamt-Mitarbeiterin verhandelt, die sich auf dem stillen Örtchen an einem sperrangelweit geöffneten Fenster den Kopf gestoßen hatte (Az. VG 26 K 54.14).

Hieraus resultierten sowohl eine Platzwunde als auch eine Prellung. Die verhandelte Frage war nun: Handelte es sich um einen Dienstunfall oder nicht? Die Richter meinten: Ja, da der Arbeitsunfall auf der Toilette des Dienstortes während der Arbeitszeit stattfand.

Achtung: Die Richter wiesen darauf hin, dass diese Interpretation nur im Zusammenhang mit dem Beamtenrecht Anwendung findet, da der Dienstherr in einem solchen Arbeitsverhältnis anders gefordert wird. Das Urteil zum Arbeitsunfall auf der Toilette ist damit nicht verallgemeinerbar.
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Wann handelt es sich um einen Arbeitsunfall auf der Toilette?
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Kommentare

  1. Monika D. meint

    27. August 2017 um 16:10

    Ich war in der Firma auf der Toilette. Die Toilettentür lies sich nicht mehr aufschließen und so bin ich
    über die Toilettenwand geklettert. Ich zog mir mehrere Quetschungen an Hand, Arm und Beinen zu.

    Ist dies ein Arbeitsunfall?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. September 2017 um 16:23

      Hallo Monika D.,
      als Arbeitsunfälle gelten normalerweise nur solche Zwischenfälle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Dies betrifft zwar den Weg zur Toilette, den eigentlichen Toilettengang allerdings nicht. In Ihrem Fall handelt es sich daher in der Regel nicht um einen Arbeitsunfall.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Pouya S. meint

    9. Oktober 2017 um 12:16

    Hallo,

    ich war in der Firma auf der Toilette. Im Waschraum bin ich weggerutscht und mein rechter Fuß ist nach Innen geknickt. Ich hatte Sicherheitsschuhen mit NASSEN Schuhsohlen an, weil es draußen geregnet hatte. Außerdem war der Boden feucht was ich nämlich später festgestellt habe.

    Diagnose: Fußwurzelzerrung und Kapselverletzung seit einem Monat. Die Heilung kann bis 3-4 Monaten dauern.

    Ist das ein Arbeitsunfall oder nicht?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 10:39

      Hallo Pouya,
      die genaue Situation können wir leider nicht einschätzen. Jedoch ist es möglich, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Bianca meint

    3. Januar 2018 um 21:23

    Ich wollte bei der Arbeit auf Toilette. Noch bevor ich die Türe abschließen konnte, ist mir das Glas der Deckenlampe auf den Kopf gefallen.

    Ist das ein Arbeitsunfall?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2018 um 17:55

      Hallo Bianca,

      innerhalb der sanitären Räumlichkeiten werden Arbeitsunfälle nur selten als solche anerkannt und sind entsprechend oft nicht so versichert. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Manuela meint

    11. Januar 2018 um 19:22

    Hallo liebes Team,

    ich bin auf Arbeit in der Toilettentür mit meiner Hand hängen geblieben. Die Hand ist gebrochen.
    Gilt das als Arbeitsunfall?
    Mfg

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 9:55

      Hallo Manuela,
      bei der Entscheidung, was noch als Arbeitsunfall gilt und was nicht, hat die Berufsgenossenschaft stets das letzte Wort.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Jürgen meint

    18. Januar 2018 um 10:43

    Ich bin als Wachmann bei der üblichen Toilettenkontrolle ausgerutscht und hab mir die Schulter gebrochen, wurde nicht anerkannt obwohl ich so um 60-70 Toiletten kontollieren muss währen meines Dienstes.
    MfG Jürgen E.

    Antworten
    • Alex meint

      23. Juni 2019 um 16:30

      Wenn der Diestherr den Weg zur Toilette beauftragt, weil eine Kontrolle, also Arbeit, dort stattfinden soll, dann ist das klar ein Arbeitsunfall. Unklar sind immer nur die Gänge zum Klo im privaten Engagement.

      Antworten
  6. Tobias meint

    26. April 2018 um 10:41

    Hallo liebes arbreitsrecht.de-Team,

    bei uns geht die Eingangstür zum Sanitärbereich nach innen auf und unmittelbar hinter der Tür ist ein Waschbecken angebracht. Benutzt dieses nun jemand besteht die Gefahr durch den Eintritt einer weiteren Person, die Person am Waschbecken zu treffen. Die Tür hat ein Sichtfenster sowie ein entsprechendes Hinweisschild.
    Wie wäre die Rechtslage wenn es hier trotzdem zu einem Unfall käme?!

    mfg
    Tobias

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Mai 2018 um 9:33

      Hallo Tobias,

      ob in diesem Fall ein Arbeitsunfall vorläge oder nicht, ist eine klare Einzelfallentscheidung, die von einem Gericht getroffen werden müsste.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Lennon meint

    13. Mai 2018 um 10:23

    Hallo

    Bei uns ist die Brille von der Toilette schon seit Wochen locker. Das wurde bereits mehrere Male erwähnt und dennoch nicht repariert.

    Jetzt ist mir gestern beim Toilettengang wortwörtlich ‚die Brille unterm Arsch weg gerutscht‘, wodurch ich mir den Rücken gezerrt habe.

    Muss der Arbeitgeber haften, falls eine Behandlung notwendig wird?

    MfG
    Lennon

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2018 um 14:10

      Hallo Lennon,

      normalerweise ist nur der Weg zur Toilette versichert. Ob in Ihrem Fall Rechtsansprüche geltend gemacht werden können, darf Ihnen jedoch nur ein Anwalt sagen, da wir selbst keine Rechtsberatung anbieten dürfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Piper meint

    3. August 2018 um 17:07

    Wenn ein Reisebusfahrer seine Reisegruppe beim Tagesausflug in einem Restaurant absetzt und dann wieder raus geht in Richtung Toilette, dabei umfällt ( Wärme, Unwohlsein) und sich dabei das Sprunggelrnk bricht, ist das ein Arbeitsunfall? Er war an diesem Tag von 9 bis 22 Uhr beschäftigt laut Arbeitgeber. Die BG hat abgelehnt mit folgender Begründung:“ Ein Versicherungsfall liegt nicht vor. Sie gingen zum Unfallzeitpunkt keiner unfallversicherten Tätigkeit nach.“ Lohnt sich ein Widerspruch? LG….

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. August 2018 um 8:24

      Hallo Piper,

      ob sich ein Widerspruch lohnt, dürfen wir nicht bewerten. Wenden Sie sich dazu an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Rene meint

    10. November 2019 um 11:11

    Hallo Arbeitsrechte.de,
    unsere Tochter hatte vor 4 1/2 Jahren einen Unfall auf der Schultoilette. Sie ist ummächtig geworden und mit dem Kopf auf das Waschbecken geschlagen. Dabei wurden 3 Frontzähne ausgeschlagen. Die kommunale Unfallversicherung Bayern hatte damals abgelehnt. Wir hatten es bis jetzt über die gesetzliche Krankenkasse und unsere private Unfallversicherung laufen lassen. Jetzt wo größere Beträge im Spiel sind (Implantate usw.) sagt die private Unfall die gesetzliche wäre in der Pflicht. Das haben wir der gesetzlichen so mitgeteilt.
    Jetzt kommt ein schreiben der gesetzlichen KK „das nach nochmaliger Prüfung es ein Schulunfall ist und somit die vom. Unfallversicherung Bayern der Kostenträger ist“
    Ist dies ein Schulunfall gewesen?
    Danke schon einmal für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    R. H.

    Antworten
  10. Andx meint

    26. November 2019 um 10:07

    Ich war 25 min wg defektem Schloss im WC mit 4 voll geschlossenen Wänden eingeschlossen was eine Panikattacke auslöste deren Folgen immer noch andauern. Die BG hat das als Arbeitsunfall abgelehnt.

    Antworten
    • Frank meint

      19. Juli 2022 um 12:22

      Richtig so. Eine Panikattacke – welche Folgen soll diese denn haben?
      Nach Beendigung der Situation kommt man doch „mit dem Schrecken“ davon. Wollten Sie etwa Schadensersatz?

      Antworten
  11. Frau Heinrich meint

    18. Dezember 2020 um 11:12

    Guten Tag,
    ich bin Betreuerin und meine Betreute hatte einen Unfall bei dem sie sich einen Schneidezahn abgebrochen hat. Dieser Unfall passierte während eines Toilettengangs in der Behindetenwerkstatt. Da sie schwer geistig behindert und sehbehindert ist konnte aber nicht sicher festgestellt werden, wo genau der Unfall passiert ist. Also in den Toilettenräumen oder beim Gang dorthin. Die Berufsgenossenschaft lehnt die Kostenübernahme für die Zahnarztbehandlung mit der Begründung ab, dass es keinen Versicherungsschutz bei Unfällen in den Toilettenräumen gibt. Kann ich dagegen Einspruch erheben? Denn wenn nicht geklärt werden kann, wo der Unfall genau passiert ist müsste doch zugunsten der Geschädigten entschieden werden. Muss nicht auch gegebenenenfalls die Werkstatt haften, da ja bekannt ist, dass die Behinderte beaufsichtigt werden muss, weil sie generell durch ihre Behinderung Unfall geferdet ist? Kann ich die Werkstatt dafür in Haftung nehmen oder Einspruch bei der BG gegen diese Entscheidung einlegen?

    Antworten
    • Frank meint

      19. Juli 2022 um 12:24

      Völlig korrekt. Bin kein Anwalt aber der „gesunde Menschenverstand“ ist hier sicher anzuwenden. Ob das bei Gericht dann zieht, sei dahin gestellt.
      Letztlich führen solche unsinnigen Urteile dazu, dass man eben sagt, es sei auf dem Gang vor dem WC passiert. Was zwar gelogen, aber verständlich wäre (wieder GMV voraus gesetzt)…

      Antworten
  12. Sabine meint

    23. Oktober 2021 um 16:36

    Hallo,

    Unsere Toilette hat einen Vorraum, wo das Waschbecken ist und der Desinfektionsspender wg. Corona steht.
    Ich wollte den Vorraum betreten aber ein Kollege hatte die Tür ausgehebelt und direkt daneben abgestellt (weil ihn das Klappern gestört hatte). Es sah aus als ob die Tür offen war (war an Wand angelehnt). Ich griff die Türklinke und dabei fiel mir die Tür auf den Kopf. Nun schmerzt er sehr und der Arzt meint es sei kein Arbeitsunfall.
    Was meinen Sie???
    Liebe Grüße
    Sabine

    Antworten
    • Frank meint

      19. Juli 2022 um 12:26

      Hier sollte man den Artz mal fragen, ob er das ernst meint! Eine Tür, die nicht sachgemäß aufgestllt wurde (so ist der SiBe des Betribs???) fällt auf den Kopf, es ist somit außerhalb des WC. Lage sollte klar sein. Bin wie gesagt kein Jurist aber hier muss man Widerspruch einlegen, IMHO.

      Antworten
  13. Miguel meint

    7. April 2022 um 17:02

    Guten Tag, mein Sohn( 11) war in der Schule auf der Toilette. Ein andere Schüler hat mit voller Wucht die Toilettentür geöffnet und ihn am Mund getroffen, sodas ein Stück vom Schneidezahn abgebrochen ist. Die GUVH erkennt diesen Unfall nicht als Arebitsunfall an. Ist dies rechtlich ok, oder wie sieht das aus?
    Danke im voraus

    Antworten
    • Frank meint

      19. Juli 2022 um 12:28

      Weg zur Toilette, also noch außerhalb derselbsen. Wäre ein Arbeitsunfall.
      Aber sind Schüler nicht in der Schule sowieso versichert, hier gilt doch nicht das Arbeitsrecht? Bei Lehrern ja, aber Schüler, nein.

      Antworten

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