Key Facts
- Laut § 45 SGB V und § 616 BGB besteht das Recht auf Freistellung für Arbeitnehmer, deren Kind krank ist. Arbeitnehmer müssen bei der „kindkrank“-Meldung in der Regel keine Urlaubstage benutzen.
- Schließt der Arbeits- oder Tarifvertrag § 616 BGB nicht aus, erhält der Arbeitnehmer während der Kinderkrankheitstage die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Gilt § 616 BGB jedoch laut Vertrag nicht, bekommen Eltern einen Prozentsatz ihres Gehaltes von der Krankenkasse, wenn sie wegen „kindkrank“ zuhause bleiben.
- Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf das Krankengeld während der Kinderkrankheitstage, sofern das Kind unter 12 Jahre alt ist. Leidet das Kind an einer Behinderung, entfällt diese Altersgrenze.
Die gesetzliche Grundlage der „Kindkrank“-Tage
Inhalt
Arbeitnehmer, die ein krankes Kind zuhause haben und deswegen von der Arbeit fernbleiben, brauchen in der Regel keine Urlaubstage dafür zu opfern. Ihnen steht nämlich das Recht zu, sich aufgrund der Pflege eines Kindes freizunehmen – die sogenannten Kinderkrankheitstage.
Der gesetzliche Anspruch auf die Kinderkrankheitstage beruft sich auf zwei verschiedene Gesetzestexte. Zum einen § 616 BGB und zum anderen § 45 SGB V.
Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 616 fest, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben, wenn sie durch persönliche und unverschuldete Gründe für kurze Zeit von der Arbeit verhindert sind. Arbeitgeber haben das Recht, im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Klausel aufzustellen, die diesen Punkt jedoch ausschließt.
§ 45 SGB V bezieht sich auf den Anspruch auf Krankengeld und die Freistellung aufgrund einer Krankheit des Kindes. Arbeitnehmern muss, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, auch der Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung zur Pflege des Kindes gewährt werden, denn § 45 Abs. 3 SGB V regelt:
„Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.“
Der Arbeitgeber kann den Anspruch aus § 45 SGB V nicht im Arbeitsvertrag ausschließen. Grundsätzlich haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gemäß § 45 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf das Krankengeld bei Kinderkrankheitstagen, wenn:
- Ihr Kind erkrankt und sie wegen der Betreuung von der Arbeit fernbleiben
- Das Kind jünger als 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat
- Keine andere Person zur Pflege verfügbar ist
Bekommen privatversicherte Eltern auch das Krankengeld für die Kinderkrankheitstage?
Gemäß § 45 Abs. 5 SGB V haben Arbeitnehmer, die nicht versichert sind und kein Krankengeld erhalten, ebenfalls Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn sie sich um ihr erkranktes Kind kümmern.
Ein Arbeitnehmer, dessen Kind krank und er privat versichert ist, greift § 45 SGB V nicht. Arbeitnehmer mit privater Krankenversicherung müssen solche Leistungen direkt mit ihrer privaten Krankenkasse vereinbaren, da diese in der Regel nicht standardmäßig enthalten sind.
Wie viele Kinderkrankheitstage hat man pro Jahr?
Die Regeln rund um die Kinderkrankheitstage und deren Anzahl haben sich im Laufe der Jahre verändert. Ursprünglich hatte jede Elternteil einen Anspruch auf 10 Kalendertage pro Jahr, alleinerziehende Arbeitnehmer wurden 20 Tage zugesprochen. Der Anspruch war bei mehreren Kindern pro Jahr auf 25 Tage (50 Tage bei Alleinerziehenden) begrenzt.
Mit der Covid-19 Pandemie erhöhte sich der Anspruch zwischen 2022 und 2023. Jeder Elternteil hatte einen Anspruch auf 30 Kindkrank-Tage im Jahr (oder 60 Tage für Alleinerziehende).
Seit dem 01. Januar 2024 wurde mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz eine neue Anzahl an Kinderkrankheitstagen festgelegt. Seit diesem Datum gilt:
- Jedem Elternteil stehen 15 Kalendertage zur Verfügung.
- Alleinerziehende Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf 30 Kalendertage.
- Eltern können bei mehreren Kindern jeweils bis zu 35 Arbeitstage in Anspruch nehmen, während Alleinerziehende bis zu 70 Arbeitstage beanspruchen dürfen.
Was passiert, wenn die Kinderkrankheitstage aufgebraucht sind?
Arbeitnehmer müssen, wenn ihr Kind krank ist und sie keine Kinderkrankheitstage übrig haben, entweder Urlaub oder eine unbezahlte Freistellung beantragen. In beiden Fällen ist es dem Arbeitgeber überlassen, ob er diese Anfragen bestätigt.
Besteht, wenn mein Kind krank ist, eine Lohnfortzahlung?
Legt der Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Klausel fest, die § 616 BGB ausschließt, wird, wenn das Kind krank ist, das Gehalt weiterhin durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitnehmer muss ihn aber in diesem Fall darauf hinweisen, dass er auch das Krankengeld bekommt, damit der Arbeitgeber dieses anrechnet.
Der Anspruch auf die Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB wird jedoch häufig durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Wie bereits erwähnt, bekommen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer dann gemäß § 45 Abs. 1 SGB V bei Kinderkrankheitstagen das Krankengeld durch die Krankenkasse ausbezahlt. Dies dient für Arbeitnehmer dann als Lohnersatzleistung.
Kindkrank-Tage: Wie viel Geld bekommen Arbeitnehmer?
Bekommt der Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, entspricht die Höhe der Vergütung seinem normalen Gehalt.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten bei Kinderkrankheitstagen von der Krankenkasse ein Krankengeld, das in der Regel 90 % ihres regulären Gehalts beträgt. Arbeitnehmer, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bekommen maximal 70 % dieses Betrags gezahlt.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Grenze, die festlegt, bis zu welchem Betrag Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Es kommt also zu einer Kürzung des Gehalts, bei einem Kind das krank ist.
Die Berechnung in folgendem Beispiel veranschaulicht, wie viel ein Elternteil pro Tag verdient, wenn das Nettogehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Stellen wir uns vor, die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 5.000 €. Ein Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 6.000 € pro Monat. Wenn sie Kinderkrankheitstage bezieht, bekommt sie maximal 70 % der Grenze, also in diesem Fall 3.500 €. pro Monat. Pro Tag wären das also 116,67 €.
Brauchen Arbeitnehmer für die Kinderkrankheitstage ein ärztliches Attest?
Nehmen Eltern sich frei, geben sie dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid und ein ärztliches Attest vorlegen, das bestätigt, dass das Kind krank ist. Ab wann das Attest beim Arbeitgeber abzugeben ist, ist nicht gesetzlich festgelegt. Viele Arbeitgeber verlangen das Attest bereits ab dem ersten Tag der Freistellung.
§ 45 Abs. 1 SGB V legt fest, dass ein Attest erforderlich ist, um Krankengeld während der Kinderkrankheitstage zu erhalten:
„Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben“
Die Bescheinigung reicht der Arbeitnehmer schnellstmöglich bei der Krankenkasse ein, um während der Kinderkrankheitstage den Lohnersatz zu erhalten. Ist das Kind also krank, kann ohne Krankenschein des Arztes kein Kinderkrankengeld genehmigt werden.
FAQ: Kinderkrankheitstage
Eltern bekommen 15 Tage (30 Tage für Alleinerziehende) pro Jahr gewährt. Wie hoch der Anspruch bei mehreren Kindern ist, erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Nur, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist, haben Eltern Anspruch auf die Freistellung. Für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung. Wann genau das Recht auf Kinderkrankheitstage besteht, erfahren Sie hier.
In der Regel zahlt entweder der Arbeitgeber oder die Krankenkasse einen Teil des Gehalts bei der Freistellung wegen „kindkrank“. Wie viel Prozent des Gehalts Arbeitnehmer bekommen, lesen Sie hier.
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