Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 5. Februar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Kurz & knapp: Gleichbehandlungsgrundsatz

Was sagt der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht?

Im Arbeitsrecht besagt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern benachteiligen dürfen. Mehr zur Definition finden Sie hier.

Wann greift der Gleichbehandlungsgrundsatz?

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie von einer begünstigenden Maßnahme ausschließt, der andere Arbeitnehmer aus demselben Aufgabenbereich angehören, oder Ihnen im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern Vorzüge, z. B. Weihnachtsgeld, verwehrt, greift der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Für wen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz?

Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht richtet sich an Arbeitgeber, um eine Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer zu vermeiden. Im Grundgesetz gilt er für alle Menschen. Erfahren Sie hier, was er u. a. bei Sonderzahlungen bewirken kann.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Definition und Beispiel
    • Was tun bei ungleicher Bezahlung?
    • Greift der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei Sonderzahlungen & Urlaub?
    • Was gilt bei einem Tarifvertrag?
    • Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Gleichbehandlungsgrundsatz: Definition und Beispiel

Ein allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht verhindert die Benachteiligung von Arbeitnehmern.
Ein allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht verhindert die Benachteiligung von Arbeitnehmern.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Grundgesetz festgelegt und gilt natürlich nicht bloß in der Arbeitswelt. Dennoch ist es wichtig, dass Sie über Ihre Rechte Bescheid wissen und in diesem Zusammenhang, wie Ihnen der Gleichbehandlungsgrundsatz in Ihrem Job weiterhilft.

Durch den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 GG ist festgehalten, dass Männer und Frauen gleich zu behandeln sind (Art. 3 Abs. 2 GG) und Diskriminierungen am Arbeitsplatz wegen des Geschlechts, der Abstammung oder Herkunft, der Sprache, des Glaubens, religiösen oder politischen Anschauungen oder Behinderungen verboten sind (Art. 3 Abs. 3 GG).

Ein arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auf das gemeinsam beschlossene Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Folglich sind beide Parteien betroffen, allerdings richtet sich der Gleichbehandlungsgrundsatz an den Arbeitgeber. Aber was besagt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eigentlich genau?

Im Kern verhindert ein allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, dass ein Arbeitgeber einen Teil seiner Arbeitnehmer schlechter behandelt als Arbeitnehmer, die dieselbe oder vergleichbare Aufgaben ausfüllen. Vergünstigungen oder begünstigende Maßnahmen dürfen nicht willkürlich nur an einen Teil der Belegschaft vergeben werden, wenn andere dadurch ohne guten Grund benachteiligt werden.

Ein Beispiel: In einem Betrieb wird der Urlaubsanspruch einer Abteilung von 28 auf 32 Tage im Jahr erhöht. Hiervon sind allerdings nur sechs der sieben Mitarbeiter aus der Abteilung betroffen, Ihr Anspruch soll bei 28 Urlaubstagen bleiben. Dies ist laut Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht nicht rechtens. Da Sie und Ihre Kollegen vergleichbaren Aufgaben nachgehen, darf Ihr Arbeitgeber einem oder mehreren von Ihnen die begünstigende Maßnahme in Form von mehr Erholungsurlaub, den er anderen gewährt, nicht verwehren.

Was tun bei ungleicher Bezahlung?

Gleichbehandlungsgrundsatz beim Gehalt: Entscheidend ist, nach welchen Kriterien Ihr Arbeitgeber unterteilt.
Gleichbehandlungsgrundsatz beim Gehalt: Entscheidend ist, nach welchen Kriterien Ihr Arbeitgeber unterteilt.

Unter Umständen greift der Gleichbehandlungsgrundsatz bei einer Lohnerhöhung, sofern diese durch den Arbeitgeber verallgemeinert und nach sehr abstrakten Maßstäben erfolgt.

Ein Beispiel hierfür wäre mehr Gehalt für alle Arbeitnehmer mit Kindern. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Bezahlung für sämtliche Mitarbeiter anpassen, die zu dieser Kategorie gehören.

Es ist Ihrem Arbeitgeber also teilweise erlaubt, Gehaltserhöhungen gruppenorientiert vorzunehmen. Das gilt allerdings nur, wenn hierfür eine gute Begründung vorliegt oder tatsächlich eine Gruppe im Betrieb kollektiv mehr Gehalt bekommt als eine andere, von der sich der Aufgabenbereich deutlich unterscheidet.

Damit Sie nachvollziehen können, ob die Gruppenunterteilung Ihres Arbeitgebers zulässig ist, haben Sie als Arbeitnehmer laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2004 das Recht auf Auskunft über die Unterscheidungskriterien. (BAG, Urteil v. 1.12.2004, 5 AZR 664/03)

Wichtig für Sie zu wissen: Es ist innerbetrieblich erlaubt, über das jeweilige Gehalt zu reden. Wenn Sie dadurch feststellen, dass Sie in Ihrer Abteilung im Vergleich zu Kollegen benachteiligt werden, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder, falls vorhanden, mit dem Betriebsrat suchen.

Greift der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei Sonderzahlungen & Urlaub?

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz: Weihnachtsgeld und Urlaubsanspruch dürfen nicht unterschiedlich verteilt werden.
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz: Weihnachtsgeld und Urlaubsanspruch dürfen nicht unterschiedlich verteilt werden.

Ein wenig hat es unser Beispiel zuvor bereits vorweggenommen: Beim Urlaubsanspruch gilt der Gleichbehandlungsanspruch im Arbeitsrecht ebenfalls. Ihr Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, die durch Ihre Tätigkeit und Arbeitsfähigkeit miteinander vergleichbar sind, keinen unterschiedlichen Urlaubsanspruch einräumen.

Doch wie verhält es sich mit Sonderzahlungen, vor allem in Form von Weihnachts- und Urlaubsgeld? Für den Fall, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber keine vertragliche Vereinbarung über die Zahlungen von Weihnachts- oder Urlaubsgeld getroffen haben, darf er theoretisch selbst entscheiden, ob er Ihnen die Zusatzleistungen zahlt.

Entscheidet er sich allerdings dazu, dann fällt auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld unter den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sofern Ihr Arbeitgeber nicht mit nachvollziehbaren Gründen erläutern kann, warum er Ihnen im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern die Sonderzahlung vorenthält, stellt dies einen Verstoß dar.

Bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, beispielsweise durch ungleiche Auszahlungen des Weihnachtsgeldes, können Sie verlangen, die Leistungen der begünstigten Mitarbeiter ebenfalls zu erhalten.

Beachten Sie allerdings, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nur bei Benachteiligungen greift. Erhält ein einzelner Mitarbeiter im Vergleich zu allen anderen ein höheres Weihnachtsgeld, wird er auf zulässige Weise bessergestellt als der Rest der Abteilung.

Was gilt bei einem Tarifvertrag?

Der Gleichbehandlungsgrundsatz im TVÖD: Evtl. haben Sie mit Tarifvertrag zulässige Vorteile im Vergleich zu Ihren Kollegen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz im TVÖD: Evtl. haben Sie mit Tarifvertrag zulässige Vorteile im Vergleich zu Ihren Kollegen.

Sind Sie über einen Tarifvertrag in Ihrem Betrieb angestellt, dann können Sie evtl. von Tariferhöhungen profitieren. Auf diese haben Ihre Kollegen nämlich möglicherweise keinen Anspruch.

Im Falle einer Tariferhöhung werden Mitarbeiter ohne Tarifvertrag vom Gleichbehandlungsgrundsatz außen vor gelassen. Hier läge auch keine rechtswidrige Benachteiligung durch den Arbeitgeber vor.

Sollte Ihr Arbeitgeber allerdings entschieden haben, dass die Tariferhöhungen auch für nicht-tarifgebundene Mitarbeiter gelten, dann ergibt sich eine andere Situation. In diesem Fall betrifft der Gleichbehandlungsgrundsatz jeden ohne Tarifvertrag und es dürfen keine einzelnen Mitarbeiter ausgeschlossen oder nur einzelnen nicht-tarifgebundenen Mitarbeitern die Erhöhungen ausgezahlt werden.

Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist per Gesetz festgelegt, im Arbeitsrecht gibt es zusätzliche Regelungen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist per Gesetz festgelegt, im Arbeitsrecht gibt es zusätzliche Regelungen.

Zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gehört auch der in § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgehaltene betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Er verfolgt ebenfalls das Ziel, dass Mitarbeiter in vergleichbaren Sachverhalten nicht ungleich behandelt werden.

Der Arbeitgeber muss auch hier mögliche Ungleichheiten bei der Behandlung seiner Arbeitnehmer entsprechend rechtfertigen können. Außerdem spielt der Betriebsrat eine Rolle. Wortwörtlich heißt es in diesem Absatz:

Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

Quellen und weiterführende Links

  • Art. 3 GG
  • § 75 BetrVG
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (42 Bewertungen, Durchschnitt: 4,50 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Aktuelle Arbeitsrecht-Ratgeber
  • Gefährdungsbeurteilung: Was gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
  • Darf man über sein Gehalt reden? Das gilt im Arbeitsrecht
  • Für Anwälte: Kanzleiprofil auf arbeitsrechte.de
  • Aktuelle News aus dem Arbeitsrecht
  • Wobei handelt es sich um das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht?
  • Bezahlte Pausen im Arbeitsrecht
  • Was gilt als Arbeitszeit laut Arbeitsrecht?
  • Welche Kündigungsfrist sieht das Arbeitsrecht vor?
  • Was macht ein Fachanwalt für Arbeitsrecht?

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Bildnachweise

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige