Key Facts
- Eine Erschwerniszulage ist eine Sonderzahlung für Arbeiten, die unter außergewöhnlich belastenden Bedingungen wie Lärm, Schmutz, Gefahr oder extremen Temperaturen stattfinden.
- Es besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf die Zulage, weshalb die Zahlung in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag geregelt sein muss.
- Die Zulage ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig und gilt grundsätzlich als pfändbar, wobei es Ausnahmen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge gibt.
Wann hat man Anspruch auf eine Erschwerniszulage?
Inhalt
In manchen Arbeitsfeldern sind die Arbeitsbedingungen erschwert. Von lauten Umgebungen, extremen Temperaturen bis hin zu gefährlichen Stoffen – um diese außergewöhnlichen Umstände auszugleichen, zahlen einige Arbeitgeber eine Erschwerniszulage.
Die Erschwerniszulage ist laut Definition eine zusätzliche Vergütung, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie ihre Tätigkeit unter besonders belastenden, gefährlichen oder unangenehmen Bedingungen ausführen. Sie dient dazu, diese Belastungen finanziell zu kompensieren.
Berufe, bei denen eine Erschwerniszulage oft geleistet wird, und die Gründe, weshalb ihnen diese Leistung zusteht, zeigt folgende Tabelle:
| Arbeitsbereich | Betroffene |
|---|---|
| Bauwirtschaft | Arbeiter auf Baustellen, die Lärm, Staub, Erschütterungen oder extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sind |
| Rettungs- und Sicherheitsdienste | Feuerwehrleute, Polizisten und Sanitäter für gefährliche oder psychisch belastende Einsätze. |
| Gesundheits- und Pflegewesen | Pflegepersonal auf Infektionsstationen, in der Psychiatrie oder im Umgang mit schwer pflegebedürftigen Patienten |
| Entsorgungswirtschaft | Müllwerker oder Mitarbeiter in Kläranlagen aufgrund von Geruchsbelästigung und Infektionsgefahren |
| Industrie und Handwerk | Fachkräfte, die mit Gefahrstoffen arbeiten, extremer Hitze oder starkem Lärm ausgesetzt sind |
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage zu zahlen?
Nein, gesetzlich gesehen ist die Erschwerniszulage keine Pflicht, sondern eine Zusatzleistung, die im Vertrag vereinbart werden kann. Im deutschen Arbeitsrecht existiert kein einheitlicher Anspruch darauf.
Dieser wird vielmehr in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen festgelegt. Die Zulage ist also nicht einheitlich geregelt, sondern fällt von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich aus.
Erschwerniszulage und öffentlicher Dienst
Für Angestellte im öffentlichen Dienst ist der Anspruch auf die Erschwerniszulage konkret im TVöD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes) geregelt. Der TVöD enthält in § 19 einen eigenen Abschnitt zu diesem Thema. Dieser Paragraph legt unter anderem fest, wann eine Tätigkeit erschwert ist. Dazu gehört das Arbeiten:
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz– oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
Übt ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Tätigkeit aus, erhält er also die finanzielle Zusatzleistung. Die genaue Höhe ist jedoch nicht im TVöD festgelegt, sondern ergibt sich aus den jeweiligen Tarifverträgen der Länder und des Bundes sowie in den dazugehörigen Anlagen.
Bei der Erschwerniszulage für Beamte gelten eigene Regelungen. Diese finden sich in der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) des Bundes bzw. in den entsprechenden Verordnungen der Bundesländer.
Wie wird die Erschwerniszulage berechnet?
Die Höhe der Erschwerniszulage ist nicht pauschal festgelegt, sondern hängt von der individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer ab.
In der Regel erhalten Arbeitnehmer den Betrag als Pauschale oder als Anteil des regulären Lohns. Wenn Arbeitnehmer die Zulage erhalten, ist sie auf der Entgeltbescheinigung zu finden.
Beamte und Soldaten bekommen laut Erschwerniszulagenverordnung einen monatlichen Pauschalbetrag für ihre Tätigkeiten.
Ist die Erschwerniszulage steuerfrei? Grundsätzlich nicht, denn sie zählt zum Arbeitsentgelt und wird als solches behandelt. Das bedeutet, dass es der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Ist die Erschwerniszulage pfändbar?
Die Erschwerniszulage ist nicht automatisch unpfändbar. Die Pfändbarkeit hängt von der Art der zugrundeliegenden Belastung ab. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 850a Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) und diverse Rechtsprechungen.
Unpfändbar sind demnach Zulagen, die als Ausgleich für gesetzlich anerkannte besondere Belastungen dienen. Dazu gehören vor allem Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, da diese Zeiten unter einem besonderen rechtlichen Schutz stehen. Auch zweckgebundene Zulagen wie eine Gefahren- oder Schmutzzulage gehören dazu, solange diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Im Gegensatz dazu sind andere Zulagen, für die keine vergleichbare gesetzliche Wertung einer außergewöhnlichen Erschwernis vorliegt, vollständig pfändbar. Dazu gehören zum Beispiel Zuschläge für Schicht-, Wechselschicht-, Samstags- oder Vorfestarbeit. Diese werden als reguläres Arbeitseinkommen behandelt und bei der Berechnung des pfändbaren Betrags vollständig berücksichtigt.
Wird die Erschwerniszulage beim Kindesunterhalt angerechnet?
In der Regel zählen Erschwerniszulagen zum Einkommen und werden bei der Berechnung des Unterhalts herangezogen. Es gibt allerdings keine einheitliche Rechtsprechung dafür, weshalb das Gericht den Einzelfall prüft. Bei Erschwerniszulagen, die zum Beispiel wegen Schmutz oder Gefahr gezahlt werden, wird geprüft, ob die Anrechnung in voller Höhe zumutbar ist.
Der Gedanke dahinter ist, dass derjenige, der die besonderen Belastungen auf sich nimmt, auch von dem dadurch erzielten Mehreinkommen profitieren soll. Gerichte können daher im Einzelfall entscheiden, nur einen Teil der Zulage als unterhaltsrelevantes Einkommen zu werten.
FAQ Erschwerniszulage
Ein gesetzlicher Anspruch besteht für diese Zahlung nicht. Dieser besteht nur dann, wenn er im individuellen Arbeitsvertrag, einem geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist.
Die Höhe der Zulage ist gesetzlich nicht festgelegt und variiert je nach Vereinbarung. Sie kann als Pauschalbetrag oder als prozentualer Aufschlag auf den Stundenlohn gezahlt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Nein, in den meisten Fällen ist die Zulage nicht steuerfrei, sondern wird als reguläres Gehalt behandelt.
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