Key Facts
- In der Schwangerschaft wird häufig zwischen zwei Arten von Beschäftigungsverboten unterschieden: dem individuellen (ärztlichen) Beschäftigungsverbot und dem betrieblichen Beschäftigungsverbot.
- Das individuelle Beschäftigungsverbot spricht ein Arzt bei gesundheitlichen Risiken aus. Das betriebliche Beschäftigungsverbot erteilt der Arbeitgeber, wenn die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht erfüllt werden können.
- Schwangere Arbeitnehmerinnen haben während des Beschäftigungsverbots weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung – den sog. Mutterschutzlohn.
Was ist ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?
Inhalt
Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt und dient dem Schutz werdender Mütter und ihrer ungeborenen Kinder.
Es legt fest, dass eine schwangere Arbeitnehmerin ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen darf, wenn dadurch ihre Gesundheit oder das Wohl des Kindes gefährdet würde. Der Arbeitgeber muss ab Beginn des Beschäftigungsverbots sicherstellen, dass dieses eingehalten wird. Tut er das nicht, riskiert er ein Bußgeld gemäß § 32 Absatz 2 MuSchG.
Das Beschäftigungsverbot unterscheidet sich von einer normalen Krankschreibung, da die Schwangere grundsätzlich arbeitsfähig ist, aber die spezifische Tätigkeit aufgrund von Schutzbestimmungen nicht ausführen darf.
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Wer stellt es aus?
Wer das Beschäftigungsverbot bei einer Schwangerschaft ausstellt, hängt von der Art des Beschäftigungsverbots ab.
In der Regel werden zwei Arten unterschieden:
- Individuelles oder ärztliches Beschäftigungsverbot
- Betriebliches Beschäftigungsverbot
Das individuelle oder ärztliche Beschäftigungsverbot wird in der Regel von dem behandelnden Gynäkologen mithilfe eines Attests ausgesprochen und hängt von dem Gesundheitszustand der schwangeren Arbeitnehmerin und ihres Kindes ab. Rechtsgrundlage dafür ist § 16 MuSchG. Ein individuelles oder ärztliches Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft erfolgt in der Regel dann, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit die Gesundheit der werdenden Mutter oder des Kindes gefährden würde.
Betriebliche Beschäftigungsverbote werden im Gegensatz zu individuellen Beschäftigungsverboten vom Arbeitgeber ausgesprochen und richten sich nach den Arbeitsbedingungen der schwangeren Arbeitnehmerin. Gemäß § 13 MuSchG ist dieser verpflichtet, ein Beschäftigungsverbot auszusprechen, wenn die im Mutterschutzgesetz vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht gewährleistet werden können.
Ärzte und Arbeitgeber haben auch die Möglichkeit, nur teilweise ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft auszusprechen, welches in der Regel nur bestimmte Tätigkeiten oder Stunden betrifft.
Gründe für ein Beschäftigungsverbot
Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft hat vielfältige Gründe und berücksichtigt sowohl medizinische als auch arbeitsplatzbezogene Aspekte.
Zu den medizinischen Gründe zählen etwa:
- Risikoschwangerschaft: Bei Vorerkrankungen, Komplikationen oder einer Mehrlingsschwangerschaft gilt eine Schwangerschaft als Risikoschwangerschaft. Ein Beschäftigungsverbot ist in solchen Fällen häufig unerlässlich, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen.
- Schwangerschaft ab 35: Auch bei einer Schwangerschaft ab 35 wird ein Beschäftigungsverbot oftmals ausgesprochen, da Spätgebärende ab diesem Alter unter anderem ein höheres Risiko für Eileiterschwangerschaften oder Fehlgeburten haben.
- Krankheiten: Neben spezifischen Gesundheitsrisiken der Mutter, wie starkem Erbrechen oder Blutungen, können Diagnosen wie das Polyzystisches Ovar-Syndrom (PCO) oder Endometriose während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot begründen.
Doch auch arbeitsplatzbezogene Aspekte spielen eine Rolle. So ist einigen Schwangeren die Arbeit untersagt, wenn sie dadurch besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Das gilt z. B. für:
- Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
- Akkord-Arbeit und Fließband-Arbeit
- Nachtarbeit (zwischen 20:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens)
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
Gründe für das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft einer Erzieherin oder Lehrerin sind vor allem Kinderkrankheiten, wie Masern oder Mumps, und das durch den Umgang mit Kindern einhergehende erhöhte Infektionsrisiko.
Ab wann gilt ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann ab der Feststellung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Mutterschutzes ausgesprochen werden, sofern der Arzt von einer Gefährdung ausgeht und ein Attest ausstellt.
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot tritt in Kraft, sobald der Arbeitgeber feststellt, dass die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden können und keine alternativen sicheren Arbeitsplätze verfügbar sind.
Lohnfortzahlung in der Schwangerschaft
Schwangere Arbeitnehmerinnen haben während des Beschäftigungsverbots weiterhin Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung – den sogenannten Mutterschutzlohn.
Die Höhe orientiert sich an dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate, bevor das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde.
Der Arbeitgeber muss weiterhin das Bruttoarbeitsentgelt sowie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Auch bei einem Teilzeit-Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft muss das Gehalt in vollem Umfang durch den Arbeitgeber entrichtet werden.
Wie man bei einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft das Gehalt berechnen kann, zeigt folgendes Beispiel:
Das Beschäftigungsverbot beginnt für Frau M. am 1. Oktober 2025 mit Eintritt der Schwangerschaft. Ihre Lohnzahlung sah in den letzten Monaten wie folgt aus:
- Lohn im Juli: 2.000,00 € brutto zzgl. 255,50 € Zuschläge für Nachtarbeit
- Lohn im August: 2.000,00 € brutto zzgl. 180,50 € Zuschläge für Nachtarbeit
- Lohn im September: 2.000,00 € brutto zzgl. 230,00 € Zuschläge für Nachtarbeit
(2.000,00 € + 255,50 €) + (2.000,00 € + 180,50 €) + (2.000,00 € + 230,00) : 3 = 2.222 € Frau M. erhält im Beschäftigungsverbot, während sie schwanger ist, 2.222,00 € (brutto).
Urlaubsanspruch während einem Beschäftigungsverbot
Das Mutterschutzgesetz stellt in § 24 klar, dass der Urlaubsanspruch von Müttern während des Beschäftigungsverbots erhalten bleibt.
Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten.
Der Urlaubsanspruch besteht demnach auch dann fort, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund der Schwangerschaft nicht arbeitet. Außerdem kann sie den Resturlaub, den sie vor Beginn des Beschäftigungsverbotes nicht oder nicht vollständig nehmen konnte, nach dessen Ende im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Was gilt bei einer erneuten Schwangerschaft in der Elternzeit?
Während der Elternzeit besteht für Eltern ein Anspruch auf bis zu 12 Monate Elterngeld. Erwarten sie innerhalb dieser Zeit ein weiteres Kind, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden.
Die Elternzeit endet in diesem Fall spätestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des zweiten Kindes – das heißt mit Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes – und kann nicht freiwillig beendet werden, um ein erneutes Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Zwischen dem Ende der Elternzeit und dem Beginn des Mutterschutzes besteht für die schwangere Arbeitnehmerin grundsätzlich wieder eine Arbeitspflicht – es sei denn, der Arzt oder Arbeitgeber stellt ein erneutes Beschäftigungsverbot aus.
In diesem Fall hat die Mutter erneut Anspruch auf Mutterschutzlohn gemäß § 18 MuSchG.
FAQ: Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Pauschal kann dies oft nicht beantwortet werden. Allerdings sind folgende Branchen besonders häufig von einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft betroffen: Chemische Industrie, Baugewerbe, Gesundheitswesen, Kindertagesstätten sowie Schulen.
Eine Risikoschwangerschaft ist häufig der Grund dafür, dass ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Mehr dazu hier.
Angestellte haben während des Beschäftigungsverbots bei einer Schwangerschaft Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Höhe richtet sich dabei nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Ausspruch des Verbots. Mehr dazu hier.
Kommentar hinterlassen