Key Facts
- Eine Wiedereinstellung nach einer Kündigung ist möglich, aber nicht garantiert und erfordert einen neuen Arbeitsvertrag.
- Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht, außer bei besonderen rechtlichen oder betrieblichen Regelungen (z. B. Sozialplan).
- Bei der Wiedereinstellung nach einer Kündigung kann eine Befristung oder eine erneute Probezeit vereinbart werden, abhängig von den genauen Umständen.
Was sagt das Arbeitsrecht zur Wiedereinstellung nach einer Kündigung?

Inhalt
Grundsätzlich gibt es im Arbeitsrecht keinen allgemeinen Anspruch auf eine Wiedereinstellung nach einer Kündigung. Wurde Ihr Arbeitsverhältnis wirksam und rechtskräftig beendet, ist Ihr ehemaliger Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, Sie erneut einzustellen. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn die Gründe für Ihre Kündigung nachträglich entfallen oder der Arbeitgeber aus Gründen von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) dazu verpflichtet ist.
Das wäre z. B. in folgender Situation der Fall: Ihrer Firma geht es finanziell schlecht, weshalb Ihre Stelle gestrichen wird. Sie erhalten eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung und das Arbeitsverhältnis endet. Einige Monate später zieht Ihr ehemaliger Arbeitgeber aber unverhofft einen lukrativen Großauftrag an Land und Ihre frühere Stelle wird wieder benötigt. Trotz des Wissens, dass Sie die nötigen Qualifikationen haben und zur Verfügung stehen, schreibt die Firma die Stelle neu aus, anstatt sich direkt an Sie zu wenden.
In einer solchen Situation können Sie sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB berufen und versuchen, einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach einer Kündigung geltend zu machen, notfalls auch vor Gericht. Stellt dieses fest, dass der Arbeitgeber tatsächlich treuwidrig gehandelt hat, haben Sie einen Anspruch darauf, wieder eingestellt zu werden.
Wichtig: Sie sollten den Anspruch auf Wiedereinstellung nicht mit einer Kündigungsschutzklage verwechseln. Letztere dient dazu, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Bei Erfolg der Klage gilt Ihr Arbeitsverhältnis als fortbestehend, sodass eine Wiedereinstellung gar nicht nötig ist.
Wiedereinstellung nach fristloser Kündigung
Ein Vorgehen wie oben beschrieben lohnt sich wohlgemerkt nur bei ordentlichen Kündigungen. Wurde die Kündigung hingegen fristlos erteilt, sind die Erfolgsaussichten in der Regel schlecht. Das liegt daran, dass schwerwiegende Anschuldigungen vorliegen müssen, damit eine fristlose Kündigung wirksam ist, z. B. weil der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat.
In einer solchen Situation können Sie sich in der Regel nicht mehr auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Eher sollten Sie die Wirksamkeit der Kündigung an sich anfechten, falls Sie der Meinung sind, dass diese unbegründet war. Eine solche Klage hat aber nichts mit einer Klage auf Wiedereinstellung nach fristloser Kündigung zu tun.
Wiedereinstellung nach Kündigung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Eine Wiedereinstellung kann sowohl nach eigener Kündigung als auch nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich je nach der ursprünglichen Kündigungssituation.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat, kann ein Sozialplan eine wichtige Rolle spielen. Viele Sozialpläne enthalten eine Wiedereinstellungsklausel. Diese verpflichtet den Arbeitgeber, Sie bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage bevorzugt wieder einzustellen, bevor er neue Mitarbeiter von außen einstellt. Beachten Sie dabei aber, dass solche Klauseln in der Regel keine automatische Wiedereinstellung garantieren. Meist müssen Sie sich aktiv auf die freigewordene Stelle bewerben, um Ihren Anspruch geltend zu machen.
Auch nach einer eigenen Kündigung kann eine erneute Anstellung erfolgen, allerdings liegt die Entscheidung allein beim Arbeitgeber. Während ein zuvor unbefristeter Arbeitsvertrag nicht automatisch wieder in Kraft tritt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer stattdessen eine befristete Wiedereinstellung nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer anbieten.
Für Beamte gelten in diesem Zusammenhang besondere Regelungen. Die Wiedereinstellung Beamter nach eigener Kündigung ist grundsätzlich möglich, allerdings müssen Sie sich in der Regel neu bewerben. Zudem wird die frühere Dienstzeit meist nicht angerechnet, sodass das neue Beamtenverhältnis von Grund auf beginnt.
Befristung und Fristen bei der Wiedereinstellung
Das Arbeitsverhältnis bei einer Wiedereinstellung nach der Kündigung ist meist unbefristet. Dies liegt vor allem daran, dass eine sachgrundlose Befristung – also eine Befristung ohne einen konkreten Grund wie z. B. eine Krankheitsvertretung – in der Regel nicht zulässig ist, wenn Sie zuvor bereits bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren. Das geht aus § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hervor.
Wenn allerdings ein entsprechender sachlicher Grund vorliegt, kann Ihr Arbeitgeber Sie selbst bei einer Wiedereinstellung befristet beschäftigen – unabhängig davon, ob Sie zuvor befristet oder unbefristet angestellt waren. Das ist z. B. zulässig, wenn Ihre aktuelle Stelle nur für die Dauer eines bestimmten Projektes benötigt wird.
Bei einer Wiedereinstellung nach einer Kündigung stellt sich oft die Frage, wie viel Zeit zwischen dem Ende des vorigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses höchstens liegen darf, damit Sie Anspruch auf eine unbefristete Stelle haben. Die Rechtssprechung geht hier von einer Karenzzeit von mindestens drei Jahren aus. Nach einer so langen Unterbrechung wird eine sachgrundlose Befristung üblicherweise wieder als zulässig erachtet, da die beiden Arbeitsverhältnisse nicht mehr als „zusammenhängend“ gelten.
Wichtig zu wissen: Es gibt keine gesetzlich festgelegte „Wiedereinstellungsfrist“. Ob und wann Sie wieder eingestellt werden können, hängt oft von individuellen Vereinbarungen, Tarifverträgen oder gerichtlichen Entscheidungen ab.
Erneute Probezeit und Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit
Bei einer Wiedereinstellung nach der Kündigung kann die Probezeit erneut beginnen, muss es aber nicht. Immerhin ist der Sinn der Probezeit, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Eignung für die neue Stelle prüfen kann. Wenn Sie aber dieselbe Tätigkeit wie vor Ihrer Kündigung ausüben, sollte er Ihre Fähigkeiten bereits kennen. Daher ist in solchen Fällen eine erneute Probezeit in der Regel unzulässig. Nur wenn Sie nach der Wiedereinstellung eine völlig neue Tätigkeit ausüben, darf eine erneute Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Da es sich vertraglich um ein komplett neues Arbeitsverhältnis handelt, ist eine Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit bei einer Wiedereinstellung nach der Kündigung üblicherweise nicht möglich. Anders sieht es aus, wenn Sie nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage wieder eingestellt werden. In diesem Fall gilt das Arbeitsverhältnis als nie unterbrochen und die gesamte Zeit zählt als Betriebszugehörigkeit. Deren Dauer hat u. a. Auswirkungen auf Kündigungsfristen oder die Höhe einer möglichen Abfindung,
FAQ: Wiedereinstellung nach Kündigung
Ja, eine Wiedereinstellung ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht garantiert. Sie setzt das Einverständnis des Arbeitgebers und den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags voraus. Hier können Sie mehr dazu nachlesen.
Am besten beantragen Sie die Wiedereinstellung schriftlich beim ehemaligen Arbeitgeber. Falls sich die wirtschaftlichen oder betrieblichen Umstände geändert haben, kann dies Ihre Chancen auf eine erneute Anstellung nach einer Kündigung erhöhen.
Da Sie mit der Wiedereinstellung einen neuen Arbeitsvertrag abschließen, erwerben Sie Ihren Urlaubsanspruch ganz normal, so wie Sie es auch bei einem komplett neuen Arbeitgeber tun würden.
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