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Urlaubsgeld versteuern: Wann und wie viel muss ich zahlen?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 9. Februar 2026
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Kurz & knapp: Urlaubsgeld versteuern

Wie viel Urlaubsgeld ist steuerfrei?

Urlaubsgeld ist nicht steuerfrei. Wird es einmal pro Jahr als Sonderzahlung an den Arbeitnehmer überwiesen, wird es als sogenannte „Sonstiger Bezug“ versteuert. Steuerfrei beziehungsweise steuerbegünstigt ist hingegen die Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer. Hier finden Sie mehr Infos.

Wird Urlaubsgeld anders versteuert als Weihnachtsgeld?

Sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld sind voll steuerpflichtig. Da es sich bei beiden Zahlungen um „sonstige Bezüge“ handelt, läuft die Besteuerung nach demselben Mustert ab.

Mit wie viel Prozent wird Urlaubsgeld versteuert?

Wie viel Steuern auf das Urlaubsgeld erhoben werden, wird auf Basis des steuerpflichtigen Jahreslohnes errechnet. Weiter unten finden Sie dazu weitere Ausführungen und auch ein Beispiel.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Urlaubsgeld versteuern
  • Wie wird mein Urlaubsgeld versteuert?
    • Urlaubsgeld muss versteuert werden – die Erholungsbeihilfe nicht
  • Wie werden die Steuern beim Urlaubsgeld berechnet?

Wie wird mein Urlaubsgeld versteuert?

Wie wird Urlaubsgeld versteuert?
Wie wird Urlaubsgeld versteuert?

Wer Urlaubsgeld bekommt, kann sich glücklich schätzen: Die Sonderzahlung des Arbeitgebers ist nicht überall selbstverständlich. Eine gesetzliche Garantie gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich lediglich aus einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag, einer entsprechenden Betriebsvereinbarung oder aber einem Tarifvertrag ergeben. Wurde eine solche Regelung erst einmal gefunden, ist sie für den Urlaub des Arbeitnehmers oft eine angenehme finanzielle Ergänzung zum regulären Gehalt. Bei all der Freude über das zusätzliche Geld bleibt allerdings eine wichtige Frage auch nicht außer Acht: Wie sieht es eigentlich mit den Steuern aus?

Die Hoffnung vieler Arbeitnehmer, dass das Urlaubsgeld nicht versteuert werden muss, erfüllt sich leider nicht: Als Sonderzahlung ist das Urlaubsgeld nicht steuerfrei. Es gilt als „Sonstiger Bezug“, von dem entsprechend Lohnsteuer abgezogen wird. Wie viel Steuern Sie beim Urlaubsgeld zahlen müssen, richtet sich dabei immer nach der Lohnsteuer, die Sie für Ihr reguläres Gehalt bezahlen. So wird sichergestellt, dass sich die Steuern bei Sonderzahlungen proportional zum Einkommen verhalten und ein Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen weniger abgeben muss als jemand, der überdurchschnittlich gut verdient.

Wie wird Urlaubsgeld versteuert?
Wie wird Urlaubsgeld versteuert?

Übrigens: Das Urlaubsgeld kann auf unterschiedliche Weise ausgezahlt werden. Entweder zur Hauptreisezeit zwischen Mai und Juli, gekoppelt an den Monat, in dem der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt oder aber gleichmäßig über alle Monate des Jahres verteilt. Im letzten Fall gilt das Urlaubsgeld nicht mehr als „sonstiger Bezug“, sondern als Teil des Lohns.

Urlaubsgeld muss versteuert werden – die Erholungsbeihilfe nicht

Beim Urlaubsgeld kommen Sie um die Steuer nicht herum – bei der Erholungsbeihilfe schon! Sie kann eine Alternative oder auch Ergänzung zum Urlaubsgeld darstellen und wird steuerlich begünstigt. Je nach Lebenssituation gibt es unterschiedliche Freigrenzen, bis zu denen die Erholungsbeihilfe nicht versteuert werden muss. Diese Freigrenze liegt für einen alleinstehenden Arbeitnehmer bei 158 Euro zuzüglich. Bei Heirat kommen 104 Euro für den Ehepartner hinzu. Hat der Arbeitnehmer Kinder, wird der Freibetrag noch einmal um 52 Euro pro Kind erhöht. Insgesamt ist so ein jährlicher steuerfreier Zuschuss von bis zu 416 Euro pro Jahr möglich.

Wichtig bei der Erholungsbeihilfe ist, dass sie in engem Zusammenhang mit dem Urlaub ausgezahlt wird, also nachweislich der Erholung während der Urlaubszeit dient.

Wie werden die Steuern beim Urlaubsgeld berechnet?

Wie die Lohnsteuer beim Urlaubsgeld berechnet wird, ist im Einkommensteuergesetz, kurz EStG, festgehalten. In § 38a, Absatz 3, heißt es:

Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.

Was bedeutet das konkret? Die Berechnung unterteilt sich in mehrere Schritte:

Aufs Urlaubsgeld müssen Steuern gezahlt werden
Aufs Urlaubsgeld müssen Steuern gezahlt werden
  • Schritt eins ist die Lohnsteuer-Ermittlung: Um zu berechnen, wie hoch das Urlaubsgeld versteuert wird, wird zuerst vom steuerpflichtigen Jahreslohn ausgegangen, also dem Geld, dass Sie in einem Jahr regulär verdienen. Von diesem Betrag nun wird die Lohnsteuer ermittelt (Betrag A).
  • In Schritt zwei wird anschließend das Urlaubsgeld zum Jahreslohn hinzugerechnet. Von diesem Gesamtbetrag wird nun erneut die Lohnsteuer ermittelt (Betrag B).
  • Von der Jahreslohnsteuer mit den sonstigen Bezügen wird nun im dritten Schritt der Betrag der Lohnsteuer ohne Einmalzahlung abgezogen (Betrag B minus Betrag A). Die Differenz, die sich hieraus ergibt, ist nun die Steuer, die vom Urlaubsgeld abgezogen werden muss.

Als Formel bedeutet das: Die Lohnsteuer des steuerpflichtigen Jahreslohns mit Urlaubsgeld minus der Lohnsteuer des steuerpflichtigen Jahreslohns ohne Urlaubsgeld ergibt den Steuerbetrag, der vom Urlaubsgeld abgezogen wird.

Wie Ihr Gehalt besteuert wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von Ihrer Steuerklasse und davon, ob Sie Kirchensteuer zahlen.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient in einem gesamten Jahr 20.000 Euro brutto. Er erhält außerdem einmal jährlich ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Der Arbeitnehmer ist in Steuerklasse 1 und kein Mitglied in der evangelischen oder katholischen Kirche. Die Steuer für das Jahresbrutto beträgt ohne die Sonderzahlung folglich 549,96 Euro. Mit Sonderzahlung beträgt sie 717,00 Euro. Nun muss nur noch die Differenz dieser beiden Beträge gebildet werden. Durch die Rechnung 717,00 Euro minus 549,96 Euro ergibt sich der Betrag, den wir suchen: Die Steuer für das Urlaubsgeld liegt bei 167,04 Euro. Von den 1.000 Euro Urlaubsgeld stehen dem Arbeitnehmer folglich 832,96 Euro zur Verfügung.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

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