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Urlaubsabgeltung: Alles zur Berechnung & Steuern

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 18. August 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 7 Minuten
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Kurz & knapp: Urlaubsabgeltung

Wie rechnet man die Urlaubsabgeltung aus?

Zur Berechnung wird Ihr Gehalt der letzten 13 Wochen betrachtet. Ab hier wird schrittweise eine Formel angewendet, die Sie in diesem Abschnitt inkl. Berechnungsbeispiele nachlesen können. Außerdem können Sie unseren Rechner zur Urlaubsabgeltung benutzen.

Wann muss der Arbeitgeber Urlaubsabgeltung zahlen?

Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss Urlaub abgegolten werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und noch Urlaubsanspruch für Sie besteht, der nicht mehr oder nur anteilig gewährt werden kann.

Wie wird die Urlaubsabgeltung versteuert?

Urlaubsabgeltung ist sowohl versteuerungspflichtig als auch sozialversicherungspflichtig. Es werden definitiv die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen, je nachdem auch die Kirchensteuer.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Urlaubsabgeltung
  • Urlaubsabgeltung richtig berechnen
    • Die Formeln zur Berechnung
    • Wie verändert sich die Formel im Teilzeitjob?
    • Keine Lust zu rechnen? Urlaubsabgeltung mit unserem Rechner statt Formel
  • Was geschieht bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit?
    • Abgaben bei der Urlaubsabgeltung: Steuer und Sozialversicherung
    • Urlaubsabgeltung bei Arbeitslosengeld: Was ändert sich bei Ihren Ansprüchen?

Urlaubsabgeltung richtig berechnen

Abgeltung vom Urlaub: Das letzte Gehalts-Quartal spielt bei der Berechnung eine wichtige Rolle.
Abgeltung vom Urlaub: Das letzte Gehalts-Quartal spielt bei der Berechnung eine wichtige Rolle.

Bevor Sie erfahren, wie die Berechnung von Urlaubsabgeltung richtig funktioniert, wollen wir zunächst die Frage klären: Was ist eine Urlaubsabgeltung überhaupt? Hiervon wird gesprochen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und Sie als Arbeitnehmer noch Resturlaub besitzen, der Ihnen nicht oder nur teilweise gewährt werden kann. Der verbleibende Anspruch auf Urlaub muss dann gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abgegolten, also ausgezahlt werden.

Bei der Formel für die Urlaubsabgeltung bei einer Kündigung geht es um Ihr Gehalt der letzten 13 Wochen. Das ist der ungefähre Zeitraum eines Quartals, es wird also Ihr letztes Quartal im Unternehmen betrachtet. Innerhalb dieses Zeitraums sind außerdem weitere Faktoren relevant, wenn Sie Urlaub abgelten lassen wollen. Das sind die Folgenden:

  • Zulagen (Nachtschicht, Rufbereitschaft etc.)
  • Gehaltserhöhungen
  • Prämien
  • Provisionen
  • Sachbezüge

Die Formeln zur Berechnung

Urlaubsabgeltung: Zur Berechnung gibt es mehr als eine Formel.
Urlaubsabgeltung: Zur Berechnung gibt es mehr als eine Formel.

Sie haben nun verschiedene Vorgehensweisen zur Auswahl für die Berechnung Ihrer Urlaubsabgeltung. In jedem Fall wird die Berechnung mittels Formel aber schrittweise durchgeführt. Eine Formel kann sein:

Monatsgehalt x 3 = Quartalsgehalt

In diesem Fall rechnen Sie zunächst Ihr Quartalsgehalt aus. Jedes Quartal hat drei Monate, daher wird Ihr Monatsgehalt mit 3 multipliziert. Im nächsten Schritt teilen Sie das Quartalsgehalt durch 13, um Ihr Wochengehalt zu errechnen:

Quartalsgehalt / 13 = Wochengehalt

Wenn Sie einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, arbeiten Sie in der Regel fünf Tage in der Woche. Um Ihr Tagesgehalt auszurechnen, lautet die Formel daher:

Wochengehalt / 5 = Tagesgehalt

Im Anschluss müssen Sie die Summe des Tagesgehalts nun noch mit Ihrem Urlaubsanspruch multiplizieren. Ein Beispiel: Gehen wir von einem Monatsgehalt von 4.000 Euro brutto aus und Sie besitzen noch 10 Tage Urlaub, die abgegolten werden müssen. Dann bedeutet das:

4.000 Euro x 3 = 12.000 Euro

Ihr Quartalsgehalt läge demnach bei 12.000 Euro brutto.

12.000 Euro / 13 = 923,07 Euro

Ihr Wochengehalt beträgt dann ca. 923,07 Euro brutto.

923,07 Euro / 5 = 184,61 Euro

Bei Ihrem Tagesgehalt kommt die Formel auf 184,61 Euro brutto. Wenn Sie 10 restliche Urlaubstage haben, dann verzehnfacht sich Ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsprechend.

184,61 Euro x 10 Urlaubstage = 1846,10 Euro

Somit beträgt Ihre Urlaubsabgeltung laut dieser Berechnung 1846,10 Euro brutto. Die können die Formel entsprechend nach Ihren jeweiligen Bezügen und Ansprüchen anpassen.

Alternativ können Sie bei einer 5-Tage-Woche für die Urlaubsabgeltung auch folgende Formel nutzen:

Monatsgehalt x 3 = Quartalsgehalt

Sie rechnen erst wieder das Quartalsgehalt aus, gehen aber anschließend von 65 Arbeitstagen aus, die Sie bei einer 5-Tage-Woche in 13 Wochen verrichten und rechnen daher:

Quartalsgehalt / 65 Arbeitstage = 1 Urlaubstag

13 Wochen x 5 Arbeitstage = 1 Arbeitstag = Wert eines Urlaubstages

Urlaubstag x Urlaubsanspruch = Urlaubsabgeltung

Wie verändert sich die Formel im Teilzeitjob?

Urlaubsabgeltung im Teilzeitjob: Der Tageslohn wird anders berechnet.
Urlaubsabgeltung im Teilzeitjob: Der Tageslohn wird anders berechnet.

Falls Sie entgegen der zuvor angewandten Formel nicht in Vollzeit, sondern in Teilzeit arbeiten, müssen Sie eigentlich nur Ihr Tagesgehalt für die Urlaubsabgeltung anders ausrechnen. Denn im Normalfall arbeiten Sie in Teilzeit keine 5-Tage-Woche.

Ist dies doch der Fall und Sie haben pro Tage lediglich weniger Arbeitsstunden, können Sie die Formel des vorherigen Abschnitts anwenden.

Zunächst beginnen Sie wie gehabt mit dem Quartalsgehalt. Gehen wir davon aus, dass Sie in Teilzeit ein Gehalt von 2.200 Euro brutto verdienen und drei Tage die Woche arbeiten. Ihr Urlaubsanspruch für unser Beispiel beträgt sieben Tage.

2.200 Euro x 3 = 6.600 Euro brutto

Ihr Bruttoquartalsgehalt liegt bei 6.600 Euro brutto. Auch der nächste Schritt bleibt gleich, Sie teilen das Quartalsgehalt durch die 13 Wochen:

6.600 Euro brutto / 13 = 507,69 Euro

Ihr Wochengehalt in Teilzeit beträgt dann ungefähr 507,69 Euro brutto. Jetzt müssen Sie das Wochengehalt entsprechend der Zahl Ihrer Arbeitstage durch diese teilen. In unserem Beispiel sind es drei Arbeitstage pro Woche gewesen, daher gilt:

507,69 Euro / 3 = 169,23 Euro

Bei sieben Tagen restlichem Urlaub fällt die Abgeltung folgendermaßen aus:

169,23 Euro x 7 = 1.184,61 Euro

Sie hätten in diesem Fall also Anspruch auf 1.184,61 Euro brutto als Urlaubsabgeltung, wenn Sie in Teilzeit arbeiten.

Übrigens: Urlaubsabgeltung ist im Minijob ebenfalls möglich, denn auch in diesem haben Sie Urlaubsansprüche von vier Wochen pro Jahr. Wie viele Tage das sind, kommt auf Ihre wöchentliche Beschäftigung an. Für den Urlaub wird die Abgeltung als Einmalzahlung vergütet.

Allerdings sollten Sie hierbei beachten, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 6.456 Euro pro Jahr bzw. durchschnittlich 538 Euro pro Monat nicht überschritten werden darf, weil ansonsten kein Minijob mehr vorliegt. Bei einer Unvorhersehbarkeit kann Ihnen der Status allerdings erhalten bleiben. Die Chancen, dass eine Urlaubsabgeltung bei Kündigung als unvorhersehbar eingestuft wird, stehen i. d. R. gut.

Keine Lust zu rechnen? Urlaubsabgeltung mit unserem Rechner statt Formel

Alternativ zu den Rechenbeispielen mit einer Formel, können Sie Ihre Urlaubsabgeltung mit einem Rechner auch online berechnen. Diesen bieten wir Ihnen hier an:

Was geschieht bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit?

Urlaubsabgeltung muss auch während Krankengeldbezug gezahlt werden.
Urlaubsabgeltung muss auch während Krankengeldbezug gezahlt werden.

Nicht selten kann es vorkommen, dass sich Arbeitnehmer nach einer Kündigung krankschreiben lassen. Dies kann zur Überbrückung der restlichen Zeit im Betrieb geschehen, denn somit würden Sie sich die Verrechnung Ihrer restlichen Arbeitstage im Betrieb mit Ihren verbleibenden Urlaubstagen sparen. Natürlich kann aber auch eine tatsächliche Krankheit der Grund sein.

Unabhängig davon stellen Sie sich evtl. die Frage: Was geschieht mit meiner Urlaubsabgeltung bei Krankheit und gleichzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Eine Krankschreibung mit entsprechender AU hat für Sie keine Auswirkungen, wenn Sie dabei sind Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Haben Sie allerdings wegen vorheriger Krankheit noch Urlaubsansprüche offen, können Sie diese unter Umständen ebenfalls bei der Urlaubsabgeltung geltend machen. Dieser bleibt Ihnen für mindestens 15 Monate erhalten.

Doch was gilt für Urlaubsabgeltung bei Krankengeldbezug und gleichzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Auch wenn Sie Krankengeld beziehen und möglicherweise sogar langfristig oder dauerhaft arbeitsunfähig sind, muss Ihr Urlaub abgegolten werden. Die Berechnung zur Urlaubsabgeltung bei Krankengeldbezug erfolgt nach demselben Prinzip wie im obigen Abschnitt oder per Rechner.

Abgaben bei der Urlaubsabgeltung: Steuer und Sozialversicherung

Auch für eine Urlaubsabgeltung während Krankengeldbezug besteht eine Steuerpflicht.
Auch für eine Urlaubsabgeltung während Krankengeldbezug besteht eine Steuerpflicht.

Wie wird die Urlaubsabgeltung versteuert? Eine Urlaubsabgeltung ist in der Regel nicht steuerfrei, sondern sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Abgezogen werden von dem Bruttobetrag also die Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Die Abgeltung von Ihrem Urlaub wird als sonstiger Bezug versteuert.

Was bleibt Ihnen also von Ihrer Brutto-Urlaubsabgeltung? Die Lohnsteuer können Sie berechnen, indem Sie Ihr voraussichtliches Jahreseinkommen einmal mit und einmal ohne Urlaubsabgeltung berechnen. Die Differenz, die sich aus den beiden Beträgen ergibt, ist dann die Lohnsteuer, die Sie von Ihrer Urlaubsabgeltung abziehen müssen. Sozialversicherungstechnisch wird die Summe als Einmalzahlung im Auszahlungsmonat nach den normalen Abgaben beitragspflichtig.

Auch eine Urlaubsabgeltung während Krankengeldbezug ist nicht steuerfrei. Allerdings kann Sie beitragsfrei bleiben, je nachdem, ob im Jahr der Auszahlung vom Jahresbeginn bis zum Auszahlungszeitpunkt sozialversicherungspflichtige Tage vorgelegen haben oder nicht.

Wichtig: Was passiert, wenn Sie solange krankgeschrieben sind, dass es zur Aussteuerung kommt? Die Aussteuerung erfolgt nach maximal 78 Wochen, wenn Sie innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen haben. Ihr Urlaubsanspruch verfällt nicht, solange er innerhalb der letzten 15 Monate liegt. Eine Urlaubsabgeltung ist möglich, nach der Aussteuerung aber nicht steuerfrei.

Urlaubsabgeltung bei Arbeitslosengeld: Was ändert sich bei Ihren Ansprüchen?

Urlaub abgelten während Sie bereits Arbeitslosengeld beziehen, kann Ihren Anspruch zeitweise ruhen lassen.
Urlaub abgelten während Sie bereits Arbeitslosengeld beziehen, kann Ihren Anspruch zeitweise ruhen lassen.

Wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde und Sie Arbeitslosengeld beziehen, heißt das nicht, dass Sie nicht noch eine Urlaubsabgeltung geltend machen können.

Allerdings hat das dann Auswirkungen auf Ihren Bezug von Arbeitslosengeld aus, welches zeitweise gekürzt wird. So ist es in § 157 Abs. 2 Drit­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB III) festgelegt, in dem es heißt:

Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

Eine Sperrzeit bedeutet dieser Paragraf allerdings nicht, Ihr Anspruch wird lediglich für „ruhend“ erklärt. Das bedeutet, dass sich Ihr Bezug des Arbeitslosengeldes nach hinten verschiebt. Dadurch ergibt sich durch Urlaubsabgeltung beim Arbeitslosengeld folgende Berechnung:

Wenn Sie z. B. ab dem 1. August 2024 in die Arbeitslosigkeit übergegangen sind und noch eine Urlaubsabgeltung für einen Restanspruch von 15 Tagen ausgezahlt bekommen haben, beziehen Sie erst ab dem 16. August 2024 Arbeitslosengeld. Bei einem Anspruch von zwölf Monaten, würde das ALG dann auch nicht nur bis zum 31. August 2025 sondern bis zum 15. September 2025 gezahlt werden.

Sind Sie beim Bezug der Urlaubsabgeltung krank, ist das Arbeitslosengeld davon nicht betroffen, sofern Sie Krankengeld beziehen. Dann beziehen Sie Ihr Arbeitslosengeld erst später und müssen die Urlaubsabgeltung nicht auf Ihre Bezüge anrechnen lassen.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

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