Ein Wintereinbruch sorgt oft für Chaos auf den Straßen. Wenn spiegelglatte Wege den Arbeitsweg zur Rutschpartie machen, stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage: Muss ich trotz Glatteis pünktlich sein? Und was passiert, wenn ich auf dem Weg zur Arbeit stürze? Wir informieren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie bei der aktuellen Wetterlage haben.
Trotz Glatteis pünktlich zur Arbeit: Arbeitnehmer trägt Wegerisiko
Im deutschen Arbeitsrecht gilt das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer allein dafür verantwortlich sind, wie diese zu ihrem Arbeitsplatz kommen. Schlechtes Wetter, glatte Straßen oder Verspätungen im öffentlichen Nahverkehr entbinden Sie nicht von Ihrer Pflicht zur Pünktlichkeit.
Sie müssen als Arbeitnehmer also bei Glatteis zur Arbeit, auch wenn der Weg dorthin deutlich erschwert wird. Wenn der Wetterbericht eine solche Witterung ankündigt, sind Sie dazu verpflichtet, dies einzuplanen und gegebenenfalls früher loszufahren oder auf alternative Verkehrsmittel umzusteigen.
Kommt es zu einer Verspätung wegen Glatteis, ist Ihr Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, Ihren Lohn für die verpassten Zeiten einzubehalten. Im schlimmsten Fall kann sogar eine Abmahnung drohen, wenn Sie wegen Glatteis zur Arbeit zu spät kommen.
Wichtig: Ist absehbar, dass Sie es aufgrund der Witterung nicht pünktlich in die Firma schaffen, sollten Sie Ihren Vorgesetzten umgehend informieren. Viele Chefs zeigen sich in diesen Fällen kulant.
Wegeunfall bei Glatteis: Wer zahlt bei einem Sturz?
Sollten Sie auf dem Weg zur Arbeit bei Glatteis auf der Straße ausrutschen oder mit dem Auto in einen Unfall verwickelt werden, handelt es sich um einen sogenannten Wegeunfall. Bei einem solchen greift die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 8 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII).
Das Gesetz definiert, in welchen konkreten Fällen Sie versichert sind:
Der Versicherungsschutz besteht auf dem direkten Weg zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte. Dabei spielt es keine Rolle, welche Verkehrsmittel Sie nutzen, um in die Firma zu gelangen. Der Schutz beginnt in der Regel erst hinter der Außenhaustür Ihres Wohnhauses. Ein Sturz im eigenen Treppenhaus gilt meist nicht als Wegeunfall.
Übrigens: Machen Sie auf dem Weg zur Arbeit bei Glatteis oder anderen Witterungsbedingungen einen Umweg, um Kollegen einzusammeln oder Ihre Kinder in die Schule zu bringen, so gilt auch dies als direkter Arbeitsweg.
Kam es durch Glatteis auf dem Weg zur Arbeit zu einem Unfall, müssen Sie die nachfolgenden Schritte einleiten:
- Arzt aufsuchen: Gehen Sie zu einem Durchgangsarzt. Erwähnen Sie unbedingt, dass der Unfall auf dem Weg zur Arbeit passiert ist.
- Arbeitgeber informieren: Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Vorgesetzten bzw. der Personalabteilung.
- Unfallanzeige: Der Arbeitgeber muss den Unfall bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden, wenn Sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind.
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