Kurz & knapp: Minijob und Urlaubsgeld-Anspruch
Eine gesetzliche Pflicht für Urlaubsgeld im Minijob gibt es nicht. Ein Anspruch entsteht entweder durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen oder durch Gleichstellung. Hier können Sie mehr darüber erfahren.
Die Berechnung des Urlaubsgeldes erfolgt je nach Art des Anspruches entweder auf einer vertraglich vereinbarten Grundlage oder anteilig im Verhältnis zu den Summen, die Beschäftigte mit mehr Arbeitsstunden ausgezahlt bekommen.
Auch im Minijob ist das Urlaubsgeld nicht steuerfrei, sondern wird als sogenannter „sonstiger Bezug“ versteuert.
Inhalt
Urlaubsgeld im Minijob: Wann gibt es einen Anspruch?
Als Minijob wird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, das einen Umfang von 538 Euro Monatslohn nicht überschreitet. Ein Minijob ist nicht sozialversicherungspflichtig. Ob bei einer derartigen geringfügigen Beschäftigung ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine allgemeingültige gesetzliche Grundlage, die jedem Minijobber Urlaubsgeld garantiert, gibt es nicht, denn das Urlaubsgeld an sich ist, ähnlich wie das Weihnachtsgeld, eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Eine Zahlungsverpflichtung besteht nur, wenn es eine entsprechende vertragliche Regelung gibt. Eine solche Regelung kann in drei Formen zustande kommen: Durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder aber durch einen Tarifvertrag. Dort kann, muss jedoch keine entsprechende Passage vorhanden sein.
Bei einem sogenannten kurzfristigen Minijob darf die jährliche Arbeitszeit 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Gehalt kann jedoch schwanken.
Urlaubsgeld berechnen im Minijob: So funktioniert es
Als Minijobber haben Sie Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn es hierzu eine entsprechende vertragliche Regelung gibt. Auch, wenn Ihre Kollegen in Voll- und Teilzeit ein Urlaubsgeld ausgezahlt bekommen, haben Sie ein recht auf die Sonderzahlung. Hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Als Minijobber werden Sie jedoch einen geringeren Betrag erhalten; schließlich arbeiten Sie auch weniger. Das Urlaubsgeld bei Ihrem Minijob berechnen Sie also anteilig. Da es keine gesetzlich festgesetzten Beträge für das Urlaubsgeld gibt, kann die Summe von Fall zu Fall ohnehin sehr verschieden ausfallen. Es kommt darauf an, wie viel Urlaubsgeld Ihren Kollegen gezahlt wird.
Übrigens: Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt sind übrigens zwei verschiedene Dinge. Auch, wenn die Begriffe zum Verwechseln ähnlich klingen, bezeichnet das Urlaubsentgelt die Lohnfortzahlung während des Urlaubs und das Urlaubsgeld eine Sonderzahlung. Auf das Urlaubsentgelt haben Arbeitnehmer einen durch das Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch. Das Urlaubsgeld ist hingegen erst einmal eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Wann muss ein Chef im Minijob das Urlaubsgeld auszahlen?
Der Zeitpunkt der Auszahlung kann unterschiedlich sein und entweder anteilig über das Jahr hinweg oder als Einmalzahlung überwiesen. Diese drei Möglichkeiten gibt es:
- Zahlung zur Hauptreisezeit: Das Urlaubsgeld wird einmal pro Jahr im späten Frühjahr oder Sommer zusammen mit dem normalen Gehalt überwiesen. Meistens passiert das im Mai, Juni oder Juli.
- Zahlung bei Urlaubsantritt: Die Zahlung des Urlaubsgeldes erfolgt in Abhängigkeit zum Urlaub. In Monaten, in denen der Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen hat, wird also auch kein Urlaubsgeld überwiesen.
- Zahlung mit dem Monatslohn: Das Urlaubsgeld wird anteilig zu je einem Zwölftel monatlich mit dem regulären Gehalt überwiesen.
Zählt Urlaubsgeld im Minijob zur Verdienstgrenze?
Die Verdienstgrenze bei einem Minijob beträgt 538 Euro. Wer mehr verdient, ist folglich kein Minijobber mehr. Oberhalb dieser Grenze ändern sich vor allem versicherungstechnisch einige Dinge. Deswegen ist diese Grenze durchaus von einiger Bedeutung.
Das Urlaubsgeld wird dem Verdienst zugerechnet. Hierzu teilt man, unabhängig von der Zahlungsweise, den Gesamtbetrag des Urlaubsgeldes auf die zwölf Jahresgehälter auf und rechnet sie dazu. Hier finden Sie zwei Beispiele zur Veranschaulichung:
Beispiel Eins: Ein Angestellter verdient im Monat 500 Euro und erhält jedes Jahr im Juli eine Urlaubsgeld-Zahlung in Höhe von 700 Euro. Gerechnet wird nun in folgenden drei Schritten:
- Monatlicher Verdienst (500 Euro) x 12 Monate = 6.000 Euro Jahresgehalt
- Jahresgehalt von 6.000 Euro + Urlaubsgeld (700 Euro) = 6.700 Euro Gesamtverdienst
- Gesamtverdienst von 6.700 / 12 Monate = 558, 33 Euro Monatsverdienst
Zu diesen Konditionen wird die Verdienstgrenze von 538 Euro also überschritten. Der Beschäftigte ist kein Minijobber mehr.
Beispiel Zwei: Ein Angestellter verdient 510 Euro und erhält zusätzlich jedes Jahr eine Sonderzahlung von 400 Euro. Die drei Schritte zur Berechnung sehen nun so aus:
- Monatlicher Verdienst (510 Euro) x 12 Monate = 6.120 Euro Jahresgehalt
- Jahresgehalt von 6.120 Euro + Urlaubsgeld (300 Euro) = 6.420 Euro Gesamtverdienst
- Gesamtverdienst von 6.420 / 12 Monate = 535 Euro Monatsverdienst
In diesem Fall wird die Verdienstgrenze auch mit der Zahlung des Urlaubsgeldes nicht überschritten. Der Beschäftigte ist weiterhin Minijobber.
Kommentar hinterlassen