Key Facts
- Der Gesetzgeber schreibt für den Minijob eine Verdienstgrenze vor, die aktuell (Stand 2025) bei 556 Euro pro Monat liegt.
- Bei der Minijob-Grenze erfolgt eine Erhöhung analog zu Anpassungen beim Mindestlohn. So soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer gleichbleibend rund 43 Stunden pro Monat arbeiten dürfen.
- Wenn Arbeitnehmer die Minijob-Grenze regelmäßig überschreiten, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und es fallen Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.
Was ist die Grenze für einen Minijob?

Inhalt
Wird ein Beschäftigungsverhältnis als Minijob ausgeübt, ist dieses für Arbeitnehmer nicht sozialversicherungspflichtig und steuerfrei. Somit ist das Gehalt brutto wie netto identisch, wenn auf die Abgabe für die Rentenversicherung verzichtet wird. Allerdings sieht der Gesetzgeber für diese Sonderform des Arbeitsverhältnisses beim Gehalt eine Deckelung vor. In diesem Zusammenhang ist von der sogenannten Minijob-Grenze – auch Geringfügigkeitsgrenze genannt – die Rede.
Konkret bestimmt die Minijob-Grenze, wie viel jährlich und monatlich verdient werden darf, damit die Anstellung noch als geringfügige Beschäftigung gilt. Verdienen Arbeitnehmer in ihrem Minijob zu viel Geld und die Grenze wird regelmäßig überschritten, liegt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor und wird nachträglich bei den Sozialkassen gemeldet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen dann die Beiträge nachzahlen.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze?
Üben Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung aus, dürfen diese die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro (Stand 2025) nicht überschreiten. Auf ein Jahr gerechnet ergibt dies ein maximales Gehalt von 6.672 Euro. Wie oft und wie lange eine Person bis zum Erreichen der Minijob-Grenze arbeiten muss bzw. darf, ist nicht vorgeschrieben. Denn der Gesetzgeber schreibt für den Minijob keinen einheitlichen Stundenlohn fest.
Allerdings haben Angestellte in geringfügiger Beschäftigung einen Anspruch auf den Mindestlohn. Dieser liegt aktuell bei 12,82 Euro (Stand 2025). Demnach beträgt die maximale Anzahl von Arbeitsstunden pro Monat bei 43,37 Stunden.
Doch wann steigt die Minijob-Grenze? Seit 2022 ist die Verdienstgrenze für den Minijob an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Wird der Mindestlohn erhöht, steigt somit auch das maximal für einen Minijob vorgesehene Gehalt. Die Grenze wird deshalb angepasst, damit die Anzahl der möglichen Arbeitsstunden bei einer Bezahlung nach Mindestlohn möglichst gleichbleibend bei rund 43,3 Stunden im Monat liegt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Minijob-Grenze in den letzten Jahren:
Zeitraum | Monatliche Entgeltgrenze | Jährliche Entgeltgrenze |
---|---|---|
Ab 1. Januar 2013 | 450 Euro | 5.400 Euro |
Ab 1. Oktober 2022 | 520 Euro | 6.240 Euro |
Ab 1. Januar 2024 | 538 Euro | 6.456 Euro |
Ab. 1. Januar 2025 | 556 Euro | 6.672 Euro |
Wichtig! Neben dem Lohn für die geringfügige Beschäftigung fallen in der Regel auch einmalige Sonderzahlungen unter die Minijob-Grenze. Dazu zählen unter anderem das Weihnachts- und Urlaubsgeld. Entsprechende Zahlungen sollten Sie im Vorfeld berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht unerlaubt überschritten wird.
Was passiert, wenn man die Minijob-Grenze überschreitet?
Nicht selten handelt es sich bei Minijob um Aushilfstätigkeiten, bei denen die Arbeitsbelastung im Laufe des Jahres durchaus schwanken kann. Es kann also durchaus sein, dass in einem Monat mal mehr als die erlaubten 43,3 Stunden gearbeitet und somit mehr als 556 Euro verdient werden. Doch was passiert bei einem Überschreiten der Minijob-Grenze?
In der Regel sind kleinere Schwankungen für Arbeitnehmer kein Problem. Wichtig ist nur, dass die jährliche Minijob-Grenze von 6.672 Euro nicht überschritten wird. Verdienen Sie also in einem Monat durch Ihren Minijob 600 Euro, können Sie dies durch einen Monat mit geringerem Gehalt ausgleichen.
Anders gestaltet sich die Angelegenheit aber, wenn es sich um extreme Schwankungen handelt. Etwa wenn die jährliche Minijob-Grenze innerhalb von drei Monaten aufgrund von einer Tätigkeit in Vollzeit erreicht wird, im Rest des Jahres nicht in diesem Beschäftigungsverhältnis gearbeitet wird. Ein entsprechendes Arrangement erfüllt dann nicht die Kriterien für einen Minijob, sodass nachträglich Beiträge für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu zahlen sind.
Eine Ausnahme besteht allerdings für ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze. Möglich Gründe dafür könne sein:
- Mehrarbeit durch Krankheitsvertretung
- Unvorhersehbar hohes Auftragsaufkommen
- Prämienzahlung aufgrund eines Geschäftsergebnisses oder einer individuellen Arbeitsleistung
In solchen Fällen können Minijobber bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Jahres die Minijob-Grenze überschreiten. Dabei darf sich der Verdienst allerdings maximal auf das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze (1.112 Euro) belaufen. Daraus ergibt sich für den Minijob ein jährlicher Verdienst von maximal 7.784 Euro.
Achtung! Saisonale Mehrarbeit gilt nicht als unvorhersehbares Ereignis und rechtfertigt daher nicht das Überschreiten der Minijob-Grenze.
FAQ: Minijob-Grenze
Als Minijob– bzw. Geringfügigkeitsgrenze wird die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung bezeichnet. Nur wenn die regelmäßigen monatlichen Einnahmen den gesetzlich definierten Betrag nicht überschreiten, ist der Minijob für Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.
Die aktuelle Minijob-Grenze liegt monatlich bei 556 Euro (Stand 2025). Wie sich diese in den letzten Jahren entwickelt hat, zeigt diese Tabelle.
Beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze erlischt die Befreiung von der Sozialversicherung. Allerdings sind Schwankungen in der Regel unproblematisch, solange die jährliche Verdienstgrenze nicht überschritten und in einem anderen Monat ein Ausgleich erfolgt. Zudem sieht der Gesetzgeber für unvorhersehbare Überschreitungen eine Ausnahmeregelung vor. Mehr dazu hier!
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