Key Facts
- Mehrarbeit liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 ArbZG überschritten wird.
- Die Vergütung von Mehrarbeit ist nicht gesetzlich geregelt, sondern richtet sich nach dem Arbeits-, Tarif- oder Betriebsvertrag. Sie kann entweder durch Gehalt oder Freizeitausgleich abgegolten werden.
- Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG stets ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Mehrarbeit.
Inhalt
Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit?
Laut § 3 Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, sofern die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen acht Stunden nicht übersteigt.
Einen gesetzlich festgelegten Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden gibt es nicht. Tarifverträge können die Begriffe beispielsweise anderwärtig definieren. In der Regel unterscheiden sich Mehrarbeit und Überstunden im Arbeitsrecht jedoch folgendermaßen:
Die Überstunden bezeichnen die geleisteten Stunden, die über die regulär festgelegte Arbeitszeit hinausgehen und dennoch unter der gesetzlichen Höchstarbeitszeit liegen. Als Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche. In einer Woche arbeitet er 39 Stunden. Dadurch leistet er Überstunden, da seine Arbeitszeit die vertragliche Arbeitszeit überschreitet, jedoch unter der gesetzlichen Höchstarbeitszeit liegt.
Von Mehrarbeit hingegen spricht man, wenn die Höchstarbeitszeit gemäß §3 ArbZG überschritten wird. Ein Arbeitnehmer, dessen vertragliche Arbeitszeit 38 Stunden pro Woche beträgt und in einer Woche bspw. 41 Stunden arbeitet, leistet somit Mehrarbeit. Bei einem Arbeitnehmer, dessen Vertrag 40 Stunden pro Woche regelt, leistet bereits bei einer Stunde mehr Mehrarbeit.
Sowohl Überstunden als auch Mehrarbeit werden in der Regel im Voraus abgesprochen, sind vertraglich geregelt und werden vom Arbeitgeber genehmigt.
Wie wird Mehrarbeit vergütet?
Bei der Mehrarbeit ist die Vergütung nicht gesetzlich geregelt. Vielmehr greifen die im Arbeits-, Tarif- oder Betriebsvertrag festgelegten Punkte. Sie wird daher nicht anders vergütet als reguläre Überstunden.
Je nachdem, was der Vertrag festhält, können Arbeitnehmer sich die Mehrarbeit auszahlen lassen oder sie als Freizeitausgleich abgelten. Beide Möglichkeiten müssen jedoch vertraglich hinterlegt werden. Leistet ein Arbeitnehmer Mehrarbeit oder Überstunden ohne die Genehmigung des Arbeitgebers, entfällt der Anspruch auf eine Vergütung bzw. den Freizeitausgleich.
Zuschläge und Vergütungen bei Überstunden bzw. Mehrarbeit sind nicht steuerfrei, sondern werden wie das normale Gehalt versteuert. Arbeitnehmer sollten achtsam sein, denn zu viele Arbeitsstunden können sich negativ auf das Jahreseinkommen auswirken. Ggf. steigt man durch die Auszahlungen der Mehrarbeit nämlich in eine höhere Steuerklasse, wodurch das Gesamteinkommen verringert wird.
Für Beamte ist die angeordnete Mehrarbeit laut TVöD Pflicht. § 6 Abs. 5 TVöD regelt nämlich:
„Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie […] zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.“
Beamte, die Mehrarbeit oder Überstunden leisten, werden je nach Vereinbarung im Tarifvertrag vergütet. Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes hält also fest, wann und inwiefern bei Mehrarbeit ein Zuschlag gezahlt wird.
Sonderregeln bei besonderen Lebensumständen
Auf einige Personengruppen treffen Sonderregeln zu. Für schwerbehinderte Menschen oder schwangere Personen gelten folgende Punkte:
Mehrarbeit bei Schwerbehinderung: Schwerbehinderte Menschen sind gemäß § 207 SGB IX dazu berechtigt, sich von der Mehrarbeit freistellen zu lassen. Fordern Arbeitnehmer, von ihr abzusehen, muss der Arbeitgeber dem zustimmen.
Mehrarbeit bei Schwangerschaft: Laut § 4 des Mutterschutzgesetzes ist die tägliche Arbeitszeit auf achteinhalb Stunden beschränkt. Innerhalb von zwei Wochen dürfen nicht mehr als 90 Arbeitsstunden geleistet werden. Arbeitgeber dürfen schwangeren Mitarbeitern also keine Mehrarbeit anordnen, die diese Arbeitsstunden überschreitet.
Hat der Betriebsrat bei der Mehrarbeit Mitspracherecht?
Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht, über die „vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit“ mitzubestimmen. Möchte ein Arbeitgeber diesbezüglich Entscheidungen treffen, benötigt er die Zustimmung des Betriebsrats. Falls der Betriebsrat mit den geplanten Überstunden nicht einverstanden ist, kann er sie aufgrund des Mitgestaltungsrechts verweigern oder Änderungen fordern.
Ablehnungsgründe der Mehrarbeit durch den Betriebsrat:
- Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer: Die vorgeschlagene Mehrarbeit gefährdet die physische und psychische Gesundheit des Arbeitnehmers.
- Verletzung des Arbeitszeitgesetzes: Die Bestimmungen des Arbeitgebers verletzen die Grundlagen des ArbZG – zum Beispiel ein Verstoß gegen die Ruhezeiten.
- Ungerechte Verteilung der Arbeit: Die Mehrarbeit wird ungleich oder unfair auf die Mitarbeiter verteilt.
- Keine betriebliche Notwendigkeit: Der Arbeitgeber möchte Mehrarbeit anordnen, obwohl keine dringende betriebliche Notwendigkeit vorliegt.
FAQ: Mehrarbeit
Der Begriff hat keine gesetzliche Regelung. In der Regel leisten Arbeitnehmer Mehrarbeit, wenn sie die Höchstarbeitszeit gemäß § 3 ArbZG überschreiten. Mehr zum Begriff lesen Sie hier.
Angeordnete Mehrarbeit wird nur dann vergütet, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag dies festhält. Sie kann durch Geld oder einen Freizeitausgleich abgegolten werden.
Nein, der Arbeitgeber braucht stets die Zustimmung des Betriebsrates. Dieser hat nämlich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes Mitbestimmungsrecht.
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