Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Kündigungsschutz
  • Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Kündigungsschutz für Schwerbehinderte – so funktioniert er

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Kurz & knapp: Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Ist man mit Grad 50 Schwerbehinderung unkündbar?

Ab 50 GdB Schwerbehinderung ist ein Kündigungsschutz zu besonderen Bedingungen vorgeschrieben. Unkündbar sind Menschen mit schwerer Behinderung und ihnen gleichgestellte Personen jedoch nicht. Ihre Kündigung muss allerdings beim zuständigen Integrationsamt beantragt und genehmigt werden. Erfahren Sie hier mehr zur Prüfung durch das Integrationsamt.

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Schwerbehinderten?

Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt bei Schwerbehinderten mindestens vier Wochen ab Zugang der Kündigung.

In welchen Fällen stimmt das Integrationsamt einer Kündigung zu?

Die Entscheidung des Integrationsamtes hängt von den Umständen und der Art der Kündigung ab. Aufgabe des Integrationsamtes ist es, zuerst auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn beispielsweise dem schwerbehinderten Mitarbeiter ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz sicher ist. Weiter unten im Text finden Sie die häufigsten Ausnahmefälle, in denen die Kündigung einer schwerbehinderten Person auch ohne die Zustimmung des Integrationsamtes wirksam ist.

Spielt beim Kündigungsschutz für Schwerbehinderte die Betriebsgröße eine Rolle?

Obwohl das Kündigungsschutzgesetz in kleinen Betrieben unter zehn Mitarbeitern nicht im selben Maße gilt wie in größeren Betrieben, ist der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte im Kleinbetrieb den gleichen Regelungen unterworfen wie in einem großen Unternehmen.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
  • Schwerbehinderung und Kündigungsschutz: Was prüft das Integrationsamt?
    • Betriebsbedingte Kündigung
    • Verhaltensbedingte Kündigung
    • Personenbedingte Kündigung
  • Kündigungsschutz für Schwerbehinderte: Ab wann greift er?
    • Schwerbehindert = Kündigungsschutz in der Probezeit? Das sind die Ausnahmen
    • Muss ich meinen Arbeitgeber über meine Schwerbehinderung informieren?

Schwerbehinderung und Kündigungsschutz: Was prüft das Integrationsamt?

Es gilt ein besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Es gilt ein besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Möchte der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen, braucht er hierfür die Zustimmung des für den Betrieb zuständigen Integrationsamtes. Je nach Art der Kündigung kann sich die Vorgehensweise des Amtes bei der Prüfung der Umstände unterscheiden. Es ist durch den Kündigungsschutz von Schwerbehinderten in jedem Fall dazu verpflichtet, auf eine gütliche Einigung beider Seiten hinzuwirken und nur als letzte Option einer Kündigung zuzustimmen. In der Regel werden hierzu Mitarbeiter befragt. Vor allem Betriebsrat und Behindertenvertretung kommt hier eine wichtige Rolle zu.

Betriebsbedingte Kündigung

Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung: Grad 50 oder mehr wird in der Regel vorausgesetzt.
Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung: Grad 50 oder mehr wird in der Regel vorausgesetzt.

Wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, ist diese trotz Kündigungsschutz für Schwerbehinderte grundsätzlich zu akzeptieren – wenn die Umstände der Kündigung den schwerbehinderten Arbeitnehmer wie jeden anderen Arbeitnehmer treffen (zum Beispiel durch die Sozialauswahl).

Das Integrationsamt ist jedoch trotzdem in der Pflicht, diese Umstände zu überprüfen. Gegebenenfalls ordnet es an, statt der Kündigung auf Fortbildungsmaßnahmen oder anderweitige Unterstützung des Arbeitnehmers zu setzen. Das kann zum Beispiel durch eine Arbeitsassistenz, finanzielle Unterstützung oder besondere Hilfsmittel am Arbeitsplatz geschehen.

Verhaltensbedingte Kündigung

Falls es zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommt, prüft das Integrationsamt, ob die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in seiner Behinderung begründet ist und ob es präventive Schritte gibt, die er unternehmen kann, um eine erneute Pflichtverletzung zu verhindern. Hierbei wird auch geprüft, ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zumutbar ist.

Personenbedingte Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung muss ebenfalls ein Zusammenhang mit der Behinderung des Arbeitnehmers geprüft werden. Oftmals wird hier eine Versetzung vorgeschlagen und die Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) mit einbezogen.

Kündigungsschutz für Schwerbehinderte: Ab wann greift er?

Einen Schwerbehindertenausweis gibt es auf Antrag. Schwerbehinderung begründet einen Kündigungsschutz mit besonderen Vorschriften
Einen Schwerbehindertenausweis gibt es auf Antrag. Schwerbehinderung begründet einen Kündigungsschutz mit besonderen Vorschriften

Wer einen Schwerbehindertenausweis erhalten möchte, stellt hierfür einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung. Kündigungsschutz nach den Regelungen für Menschen mit Behinderungen besteht erst, wenn der Antrag angenommen und ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde – dann kann der durch die Schwerbehinderung ausgelöste Kündigungsschutz auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gelten.

Menschen mit einem Behinderungsgrad von 30 oder 40 können ihren schwerbehinderten Kollegen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung zur Schwerbehinderung ermöglicht Kündigungsschutz in besonderem Umfang. Sie muss bei der Arbeitsagentur beantragt werden.

§ 173 des Neunten Sozialgesetzbuch regelt die Ausnahmefälle, in denen der besondere Kündigungsschutz nicht besteht. Dort heißt es:

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen

  1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
  2. die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder
  3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie

a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder

b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben. Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden Anwendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX

Schwerbehindert = Kündigungsschutz in der Probezeit? Das sind die Ausnahmen

Für den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte können 30 Prozent Behinderungsgrad unter bestimmten Umständen bereits ausreichend sein
Für den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte können 30 Prozent Behinderungsgrad unter bestimmten Umständen bereits ausreichend sein

Aus dem Gesetzestext folgt: Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte in der Probezeit ist also herabgesetzt. Einen besonderen Schutz gibt es erst im Anschluss, also nach spätestens sechs Monaten. Auch in anderen Ausnahmefällen braucht der Arbeitnehmer nicht die Zustimmung des Integrationsamtes, beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder beide Seiten einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Auch, wenn der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat und Anspruch auf Abfindungsleistungen hat, ist die Zustimmung des Amtes nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Widerspruch einlegen.

Muss ich meinen Arbeitgeber über meine Schwerbehinderung informieren?

Sie müssen Ihren Arbeitgeber nur über das Vorliegen einer Behinderung informieren, wenn diese Behinderung Einschränkungen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit zur Folge hat. Unter Umständen kann für Schwerbehinderte der Kündigungsschutz sogar nachträglich greifen: Falls dem Arbeitgeber Ihre Behinderung nicht bekannt ist, Ihnen kündigt und Sie den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen wollen, haben Sie nach Eingang der Kündigung drei Wochen Zeit, Ihren Arbeitgeber nachträglich über das Vorliegen der Behinderung zu informieren und den Kündigungsschutz für Scherbehinderte in Anspruch zu nehmen.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (54 Bewertungen, Durchschnitt: 4,30 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Kündigungsschutz für den Betriebsrat - das sollten Sie wissen
  • Kündigungsschutz: Wer ist dadurch abgesichert und wer nicht?
  • Wie das Zurückweisen einer Kündigung funktioniert
  • Abfindung nach 1 Jahr - was steht mir zu?
  • Fristlose Kündigung wegen Diebstahl: Die Strafe für Langfinger am Arbeitsplatz
  • Betriebsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb: Ausnahmen vom Kündigungsschutz
  • Fristlose Kündigung: Wird trotzdem Arbeitslosengeld gezahlt?
  • Fristlose Kündigung in der Gastronomie: Hinweise und Tipps
  • Jobsharing: Wie funktioniert das genau?
  • Elternzeit für das Pflegekind – besteht ein Anspruch für Pflegeeltern?

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

Bildnachweise

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige