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Kündigung zum 15. eines Monat

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 15. September 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Kurz & knapp: Kündigung zum 15.

Kann man zum 15. die Arbeit kündigen?

Ob Sie Ihre Arbeit zum 15. eines Monats kündigen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Besteht ein Tarifvertrag oder eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, gelten die darin genannten Fristen. Andernfalls greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 BGB.

Was bedeutet gekündigt zum 15.?

In diesem Fall bedeutet das, dass die Kündigung am 15. des entsprechenden Monats wirksam wird und Ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Datum endet.

Welches Datum muss ich bei der Kündigung angeben?

Wenn Sie selbst kündigen wollen, sollten Sie die jeweilige Kündigungsfrist zu achten. Diese beschreibt den Zeitraum zwischen dem Eingang der Kündigung und dem Kündigungsdatum. Auf der Kündigung selbst sollten Sie sowohl das Kündigungsdatum als auch das Datum des Kündigungsschreibens angeben.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Kündigung zum 15.
  • Wann ist eine Kündigung zum 15. des Monats möglich?
    • Kündigungsfrist zum 15.: Können Sie immer zur Monatsmitte kündigen?
    • Ihr Urlaubsanspruch bei einer Kündigung zum 15. des Monats
    • Kündigen zum 15. – Ab wann ist ein neuer Arbeitsbeginn möglich?
Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, gilt es auf beiden Seiten die jeweilige Kündigungsfrist zu beachten. Nicht immer ist eine Kündigung zum 15. des Monats möglich.
Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, gilt es auf beiden Seiten die jeweilige Kündigungsfrist zu beachten. Nicht immer ist eine Kündigung zum 15. des Monats möglich.

Wann ist eine Kündigung zum 15. des Monats möglich?

Je nach der Beschäftigungsdauer eines Mitarbeiters ist bei einer Kündigung eine Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende des Monats einzuhalten. In Deutschland gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Abweichungen hiervon bestehen durch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen. Auch innerhalb der Probezeit weicht die Kündigungsfrist hiervon ab. Für Arbeitgeber erhöhen sich die Kündigungsfristen je nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.

Die geltende gesetzlichen Kündigungsfrist für Arbeitgeber je nach Betriebszugehörigkeit gemäß § 622 BGB Abs. 2 haben wir hier für Sie aufgelistet:

  • ab 2 Jahren: 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
  • ab 5 Jahren: 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • ab 8 Jahren: 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • ab 10 Jahren: 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • ab 12 Jahren: 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • ab 15 Jahren: 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • ab 20 Jahren: 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Eine Kündigung zum 15. eines Monats ist nur dann möglich, wenn die Dauer des Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als 2 Jahre beträgt.

Aufgepasst: 4 Wochen entsprechen nicht gleich einem Monat, sondern exakt 28 Tagen. Während bei einer Kündigungsfrist von einem Monat mindestens ein voller Kalendermonat berücksichtigt werden muss, ist bei einer Frist von 4 Wochen auch eine Kündigung innerhalb eines Kalendermonats möglich, beispielsweise, wenn Sie die Kündigung am 2. oder 3. Tag eines Monats erhalten.

Kündigungsfrist zum 15.: Können Sie immer zur Monatsmitte kündigen?

Ohne Tarifvertrag oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen gilt eine 4-wöchige Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende des Monats.
Ohne Tarifvertrag oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen gilt eine 4-wöchige Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende des Monats.

Wie für Arbeitgeber gilt auch für Arbeitnehmer die Richtlinie zu Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 1, wenn Sie zum 15. kündigen wollen. Ausgenommen hiervon ist die Probezeit. Während der Probezeit ist eine Kündigung unter der Einhaltung einer Frist von 2 Wochen möglich, unabhängig vom Datum.

Ausnahmen bestehen laut § 622 Abs. 4 und Abs. 5 lediglich, wenn im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters eine anderweitige Kündigungsfrist vereinbart ist. Ebenso können durch einen Tarifvertrag andere Kündigungsfristen gelten.

Gerade für Arbeitnehmer bestehen häufig Regelungen im Arbeitsvertrag, die eine längere Kündigungsfrist zur Folge haben. Wichtig ist es zu beachten, dass längere Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag nicht ausschließlich für den Mitarbeiter vereinbart werden, sondern stets auch für das Unternehmen gelten, sofern sie die gesetzlichen Kündigungsfristen überschreiten.

Zum 15. kündigen – wann Sie die Kündigung abgeben müssen: Bei 4 Wochen Kündigungsfrist 15. muss die Kündigung nicht zum 14. oder 15. des Vormonats eingehen. Ein Eingang zum 17. oder 18. ist ausreichend, je nachdem ob der Monat 30 oder 31 Tage hat. Eine Ausnahme bildet der Februar, hier sollte die Kündigung bis zum 15. Januar eingegangen sein.

Bei einem Versand per Post ist es ratsam, die Kündigung spätestens bis zum 15. des Monats zu versenden. So stellen Sie sicher, dass diese rechtzeitig eintrifft.

Ihr Urlaubsanspruch bei einer Kündigung zum 15. des Monats

Kündigungsfrist zum 15. und Urlaub: Unabhängig von der Kündigungsfrist liegt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei 20 Tagen, ausgehend von einer 5-Tage-Woche.
Kündigungsfrist zum 15. und Urlaub: Unabhängig von der Kündigungsfrist liegt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei 20 Tagen, ausgehend von einer 5-Tage-Woche.

Auch bei einer Kündigung zum 15. bleibt Ihr Urlaubsanspruch ganz normal bestehen. Das bedeutet, Sie können Ihren Resturlaub während der Kündigungsfrist nehmen oder sich diesen mit der letzten Lohn- oder Gehaltszahlung ausbezahlen lassen.

Möglich ist es auch, dass Ihr Arbeitgeber Sie unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs innerhalb der Kündigungsfrist freistellt.

Einen Unterschied gibt es dennoch beim Urlaubsanspruch bei einer Kündigung zum 15. des Monats. Da bei der Berechnung des jeweiligen Urlaubsanspruches lediglich volle Beschäftigungsmonate zählen, besteht in der Regel für den Austrittsmonat kein Anspruch. Bei einem jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen verlieren Sie so beispielsweise 2 Urlaubstage.

Kündigen zum 15. – Ab wann ist ein neuer Arbeitsbeginn möglich?

Rein rechtlich ist bei einer Kündigung zum 15. ein neuer Vertrag ab dem 15. möglich. Allerdings handelt es sich in diesem Fall um eine Doppelbeschäftigung, was in der Regel Auswirkungen auf die Lohnsteuerklasse beim neuen Job hat.

Zusätzlich sind Sie laut Arbeitsvertrag verpflichtet, bei Ihrem alten Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Besteht keine Freistellung oder genehmigter Urlaub, sind Sie zur Anwesenheit bei Ihrem alten Arbeitgeber verpflichtet. Kommen Sie dem nicht nach, begehen Sie einen Vertragsbruch und müssen ggf. Schadenersatz leisten.

Quellen und weiterführende Links

  • § 622 BGB
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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