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Kündigung wegen Führerscheinentzug: Das sagt das Arbeitsrecht

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 2. Oktober 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Kurz & knapp: Kündigung wegen Fahrverbot oder Führerscheinentzug

Kann man gekündigt werden, wenn man keinen Führerschein hat?

Befinden Sie sich in einem Arbeitsverhältnis, ist eine Kündigung wegen Führerscheinentzug immer dann möglich, wenn der Führerschein für Ihren beruflichen Alltag unentbehrlich ist. Allerdings spielt es bei diesem Kündigungsgrund eine Rolle, ob es lediglich um ein Fahrverbot geht oder einen längerfristigen Entzug der Fahrerlaubnis.

Gibt es bei einer Kündigung wegen Führerscheinentzug trotzdem Arbeitslosengeld?

Nein, bei einer Kündigung wegen Führerscheinentzug durch Alkohol am Steuer aktiviert die Arbeitsagentur in der Regel eine Sperrzeit. Innerhalb dieses Zeitraums erhalten Sie dann kein Arbeitslosengeld 1. Mehr dazu hier.

Lässt sich ein Fahrverbot mitunter vermeiden?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, ein Fahrverbot und eine daraus folgende Kündigung zu umgehen. Dazu können Sie bspw. innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Mehr erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Worin unterscheidet sich ein Fahrverbot von einem Führerscheinentzug?

Kündigung wegen Führerscheinentzug: Je nach Art des Arbeitsvertrags ist der Führerscheinentzug ein Kündigungsgrund.
Kündigung wegen Führerscheinentzug: Je nach Art des Arbeitsvertrags ist der Führerscheinentzug ein Kündigungsgrund.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Kündigung wegen Fahrverbot oder Führerscheinentzug
  • Worin unterscheidet sich ein Fahrverbot von einem Führerscheinentzug?
  • Wann ist der Verlust Ihres Führerscheins ein Kündigungsgrund?
    • Sperrzeit nach der Kündigung – Führerscheinentzug und Arbeitslosengeld 1
    • Wie lässt sich eine Kündigung wegen einem Fahrverbot vermeiden?

Für viele Personen ist ein Fahrverbot dasselbe wie ein Führerscheinentzug. Dies ist aber falsch, da es einige Unterschiede gibt. Für die Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers ist diese Differenzierung besonders entscheidend, da der Führerscheinentzug wesentlich schwerwiegendere Auswirkungen auf den Arbeitnehmer hat.

  • Ein Fahrverbot ist eine Maßnahme, die nur für einen bestimmten Zeitraum gilt. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer meist zwischen 1 und 6 Monaten nicht fahren darf. Nach Ablauf der Verbotsfrist bekommt er seinen Führerschein automatisch wieder zurück (d. h. danach ist es ihm auch wieder erlaubt, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen).
  • Ein Führerscheinentzug ist unbefristet und zieht eine dauerhafte Aberkennung der Fahrerlaubnis nach sich. Er sorgt also im Gegensatz zu einem befristeten Fahrverbot auch auf langfristige Sicht dafür, dass ein Arbeitnehmer mitunter seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann (bspw. wenn Autofahren dabei einen größeren Stellenwert einnimmt). Außerdem kann er seinen Führerschein nur zurückbekommen, wenn er eine Wiedererteilung beantragt – je nach Vergehen muss zuvor auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden.

Wichtig: Wird der Arbeitgeber über ein Fahrverbot/einen Führerscheinentzug informiert? Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer bei einer Entziehung des Führerscheins seinen Arbeitgeber nicht informieren. Dies gilt aber nur, wenn Sie für die Ausübung der Tätigkeit nicht unbedingt darauf angewiesen sind (bspw. als Außendienstmitarbeiter).

Wann ist der Verlust Ihres Führerscheins ein Kündigungsgrund?

Kündigung wegen Fahrverbot: Arbeitgeber können Arbeitnehmer wegen einem Führerscheinentzug kündigen.
Kündigung wegen Fahrverbot: Arbeitgeber können Arbeitnehmer wegen eines Führerscheinentzugs kündigen.

Ob Ihr Arbeitgeber ein Recht auf Kündigung durch einen Führerscheinentzug hat, hängt von Ihrem Arbeitsverhältnis und der Art Ihrer Tätigkeit ab. Nur wenn Sie als Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen können, ist bspw. eine fristlose Kündigung wegen einem Führerscheinverlust möglich.

Außerdem spielt es eine wichtige Rolle, ob eine weitere Einsatzmöglichkeit besteht. Arbeitgeber müssen nämlich nicht nur die Länge Ihrer Betriebszugehörigkeit bzw. Ihrer Zeit ohne Fahrerlaubnis abwägen, sondern auch ob es die Möglichkeit gibt, Sie zu versetzen. Erst, wenn der Arbeitgeber Ihnen keine weitere Tätigkeit zuweisen kann, gilt nach einem Führerscheinentzug eine Kündigung als rechtens. Deshalb ist sie bei einem kurzen, zeitlich begrenzten Fahrverbot in der Regel unrechtmäßiger als bei einem längeren Verlust ohne automatische Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

Hier muss aber zwischen den folgenden beiden Gruppen unterschieden werden: Berufskraftfahrern und Arbeitnehmern im Außendienst.

Berufskraftfahrer:

  • Ihre Tätigkeit ist auf eine Fahrerlaubnis angewiesen und fällt unter die Hauptleistungspflicht (d. h. es ist ihre primäre Arbeitsleitung wie bspw. bei LKW-, Bus- oder Taxifahrern).
  • Ohne Führerschein lässt sich die Arbeitsleistung nicht erbringen.
  • Weil die Bedingungen des Arbeitsvertrags nicht erfüllt werden können, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen (entweder als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist oder als fristlose Kündigung) bei einem Führerscheinentzug zulässig.

Außendienstmitarbeiter:

  • Ihre Tätigkeit kann teilweise eine Fahrerlaubnis erfordern, stellt aber nicht ihre primäre Leistung für den Arbeitgeber dar (z. B. bei Servicetechnikern, Handwerkern, Pflegediensten etc.).
  • Ohne Führerschein kann die Arbeitsleistung mitunter trotzdem erbracht werden.
  • Eine Kündigung kann unzulässig sein, weil der Außendienst nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer selbst hinter dem Steuer sitzen muss (d. h. er könnte sich theoretisch auch durch Dritte – den Ehepartner, andere Arbeitskollegen etc. – fahren lassen).

Sperrzeit nach der Kündigung – Führerscheinentzug und Arbeitslosengeld 1

Eine Kündigung bei einem Führerscheinentzug sorgt dafür, dass Sie für eine gewisse Sperrzeit kein Arbeitslosengeld bekommen können.
Eine Kündigung bei einem Führerscheinentzug sorgt dafür, dass Sie für eine gewisse Sperrzeit kein Arbeitslosengeld bekommen können.

Entscheidet sich Ihr Arbeitgeber für eine Kündigung nach Ihrem Führerscheinentzug bzw. Fahrverbot, kann das auch Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 beeinträchtigen. Die Agentur für Arbeit verhängt dann nämlich gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) in der Regel eine Sperrzeit (d. h. Sie können während dieser Zeit keine Leistungen beantragen oder beziehen).

Grund dafür ist, dass Sie sich versicherungswidrig verhalten haben müssen, um überhaupt erst Ihren Führerschein abgeben zu müssen. Aus Sicht der Agentur für Arbeit handelt es sich also um eine selbstverschuldete Kündigung, weil Sie die eigene Arbeitslosigkeit durch Ihr Fehlverhalten provoziert haben.

Wichtig: Wie lang die Sperrzeit ausfällt, hängt davon ab, was der Grund für Ihren Arbeitsverlust ist. Weil Kündigung wegen einem Führerscheinentzug Ihre eigene Schuld ist, sind es in der Regel 12 Wochen. Außerdem reduziert sich Ihre maximale Bezugszeit von Arbeitslosengeld 1 um mindestens ein Viertel.

Wie lässt sich eine Kündigung wegen einem Fahrverbot vermeiden?

Können Sie die Kündigung wegen einem Führerscheinentzug oder Fahrverbot auch abwenden?
Können Sie die Kündigung wegen einem Führerscheinentzug oder Fahrverbot auch abwenden?

Es ist prinzipiell möglich, ein Fahrverbot und die damit einhergehende Kündigung zu umgehen. Dafür stehen Ihnen unter anderem folgende Optionen zur Verfügung:

  • Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, können Sie bis zu 2 Wochen danach Einspruch dagegen einlegen. Wird diesem stattgegeben, vermeiden Sie nicht nur den Entzug Ihres Führerscheins, sondern auch eine potenzielle Kündigung (bei einem Führerscheinentzug sind nur ein Widerspruch gegen die Entscheidung einer Behörde bzw. eine Beschwerde gegen ein richterliches Urteil möglich).
  • Weisen Sie nach, dass die Verhängung eines Fahrverbots für Sie unzumutbar ist, weil ein Härtefall vorliegt. Nach einem Urteil (943 OWi 417 Js 204821/14) des Arbeitsgerichts (AG) München vom 30. Juli 2015 reicht es allerdings zumeist nicht aus, dass der Führerscheinverlust Ihre Tätigkeit gefährdet (bspw. wenn Sie auf das Auto angewiesen sind) oder Ihr Arbeitgeber danach mit einer Kündigung drohen würde. Sie müssen hier also grundsätzlich weitere Gründe vorlegen. Gibt das Gericht Ihnen recht, fällt das Fahrverbot als Sanktion weg und sorgt stattdessen für eine Erhöhung des Bußgelds.

Quellen und weiterführende Links

  • § 159 des Sozialgesetzbuchs (SGB)
  • Urteil (943 OWi 417 Js 204821/14) des AG München vom 30. Juli 2015
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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