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Müssen Sie die Krankmeldung bei der Krankenkasse abgeben?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Bei einer Krankheit sollten Sie nicht zur Arbeit gehen. Im Zweifelsfall stecken Sie Ihre Kollegen an. Zudem können Sie nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen, für die Sie bezahlt werden. Also heißt es bei Grippe, Fieber oder Magenverstimmung: Erstmal zum Arzt. Dabei sollten Sie nicht vergessen, den Arbeitgeber über Ihren Ausfall rechtzeitig zu informieren.

Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, wann eine Krankmeldung bei der Krankenkasse eingehen muss.
Erfahren Sie im folgenden Ratgeber, wann eine Krankmeldung bei der Krankenkasse eingehen muss.

Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner

Bekommen Sie vom Arzt einen gelben Zettel in die Hand gedrückt, müssen Sie diesen jedoch nicht nur beim Arbeitgeber abgeben, sondern auch bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Doch warum sollten Sie dies eigentlich tun? Werden denn die Daten nicht automatisch an die zuständige Stelle übermittelt?

Kurz & knapp: Krankmeldung bei der Krankenkasse

Muss auch die Krankenkasse von meiner Arbeitsunfähigkeit erfahren?

Ja. Eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit besteht normalerweise aus vier Zetteln: Einer für Sie, einer für den Arzt, einer für den Arbeitgeber und einer für die Krankenkasse. Diesen müssen Sie Ihrer Kasse zukommen lassen.

Innerhalb welcher Frist muss die Krankmeldung bei der Krankenkasse erfolgen?

Sie sollten dafür sorgen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse eintrifft.

Was geschieht, wenn ich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse schicke?

Geht keine Bescheinigung an die Kasse, verlieren Sie den Anspruch auf Krankengeld.

Des Weiteren fragen sich viele Arbeitnehmer, ob eine Krankmeldung bei der Krankenkasse innerhalb einer Frist abgegeben werden muss. Und welche Informationen sind für die Krankmeldung bei der Krankenkasse wichtig?

Inhalt

  • Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner
  • Kurz & knapp: Krankmeldung bei der Krankenkasse
  • Grundsätzliches zur Krankmeldung
    • Wie sollten Sie der Krankenkasse Ihre Krankmeldung mitteilen?
  • Was sollte der Arbeitnehmer bezüglich der Krankmeldung bei der Krankenkasse beachten?
    • Welche Angaben dürfen bei einer Krankmeldung für die Krankenkassen keinesfalls fehlen?

Grundsätzliches zur Krankmeldung

Warum muss eine Krankmeldung an die Krankenkasse gehen? Wegen des Anspruchs auf  Krankengeld.
Warum muss eine Krankmeldung an die Krankenkasse gehen? Wegen des Anspruchs auf Krankengeld.

Können Sie Ihrer Tätigkeit aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommen, brauchen Sie dafür nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für die Krankenkasse, eine Bescheinigung. Diese muss vom Arzt ausgestellt werden und sollte neben der diagnostizierten Erkrankung des namentlich genannten Patienten auch den Hinweis enthalten, der besagt, dass dieser an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist.

Mit der Meldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit erfüllen Sie neben der Anzeige- auch eine Nachweispflicht. Der Arbeitgeber ist umgehend über den Ausfall und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Sie erbringen mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehungsweise Krankmeldung beim Arbeitgeber und der Krankenkasse den Nachweis, dass Sie der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum nicht nachkommen können.

Dauert die Krankheit länger als drei Tage, ist gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz der gelbe Schein bis spätestens zum Folgetag beim Arbeitgeber vorzulegen. Damit gehen Sie sich, dass Ihr Lohn auch weitergezahlt wird. Doch Obacht: Der Arbeitgeber darf auch schon am ersten Fehltag einen Nachweis verlangen.


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Doch neben dem Arbeitgeber sollte auch die Krankenkasse eine Krankmeldung von Ihnen erhalten. Damit sichern Sie sich Ihren Anspruch auf Krankengeld, welches bei einer Erkrankung gezahlt wird, die länger als sechs Wochen anhält.

Innerhalb einer Woche sollten Sie die Krankmeldung an die Krankenkasse schicken. Diese sogenannte Vorlagefrist ist im Fünften Sozialgesetzbuch geregelt. Unter dem Thema „Ruhen des Krankengeldes“ heißt es dort unter § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V:

[Der Anspruch auf Krankengeld ruht,] solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.“

Haben Sie die Krankmeldung nicht an die Krankenkasse geschickt, verlieren Sie damit den Anspruch auf die Zahlung des Krankengelds. Sie müssen dieses im Übrigen nicht gesondert beantragen. Die Krankenkasse prüft beim Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihr Anrecht auf diese Auszahlung automatisch. Das gilt auch dahingehend, wann die Krankmeldung bei der Krankenkasse eingegangen ist.

Auch ist es zu empfehlen, beim Postweg das Einschreiben auszuwählen. Sie sichern sich damit ab, falls auf dem Postweg etwas verloren geht. Denn so kann die Krankenkasse nachher nicht behaupten, das Schreiben wäre nicht angekommen und dadurch Zahlungen verweigern.

Wie sollten Sie der Krankenkasse Ihre Krankmeldung mitteilen?

Was passiert, wenn Sie die Krankmeldung nicht an die Krankenkasse geschickt haben?
Was passiert, wenn Sie die Krankmeldung nicht an die Krankenkasse geschickt haben?

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Muss man eine Krankmeldung an die Krankenkasse schicken oder diese gar persönlich abgeben? Vorab sei festzuhalten, dass es hierbei keinen richtigen oder falschen Weg gibt. Die einfachere Variante ist wohl jene, die Krankschreibung zur Krankenkasse per Post zusenden. Wo Sie dies dann genau hinschicken müssen, handhaben die Kassen sehr unterschiedlich.

Manchmal gibt es eine bundesweite Adresse oder eine Anschrift für das jeweilige Bundesland. Zudem gibt es vermehrt die Möglichkeit, die Krankschreibung der Krankenkasse online zukommen zu lassen.

Haben Sie ein Service-Center in Ihrer Nähe, können Sie die Bescheinigung natürlich auch persönlich abgeben. Sollten Sie durch die Erkrankung nicht der Lage dazu sein, können Sie auch ein Familienmitglied oder einen Freund darum bitten.

Was sollte der Arbeitnehmer bezüglich der Krankmeldung bei der Krankenkasse beachten?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht in der Regel aus mehreren Teilen. Auf diesen Zetteln finden Sie folgende Hinweise:

  • zu Vorlage beim Arbeitgeber
  • zur Vorlage bei der Krankenkasse
  • Ausfertigung für Versicherte
  • Ausfertigung zum Verbleib beim Arzt

Achten Sie darauf, die richtigen Bescheinigungen zu verwenden, wenn Sie sich krank melden. Einige Informationen sind lediglich für die Krankenkasse relevant wie zum Beispiel die Diagnose. Diese ist auf dem gelben Zettel für den Arbeitgeber nicht enthalten. Hier greift das Datenschutzgesetz. Deshalb darf die Kasse auch diesbezüglich keine Auskünfte an Ihren Arbeitgeber weiterleiten.

Sind Sie Mitglied in einer privaten Krankenversicherung, gibt es auch die Möglichkeit zur Bescheinigung in einfacher, freitextlicher Ausfertigung.

Welche Angaben dürfen bei einer Krankmeldung für die Krankenkassen keinesfalls fehlen?

Zunächst muss erkennbar sein, ob es sich um eine Erst- oder eine Folgebescheinigung handelt. Vor allem für den ersten Fall ist entscheidend, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht und wann diese festgestellt wurde. Eine Rückdatierung ist prinzipiell untersagt, kann aber in absoluten Ausnahmefällen erfolgen.

Die Frist für die Krankmeldung bei der Krankenkasse umfasst eine Woche.
Die Frist für die Krankmeldung bei der Krankenkasse umfasst eine Woche.

Die voraussichtliche Dauer sollte nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden.

Daneben findet sich auf der Krankmeldung für die Krankenkasse die Diagnose im Format ICD 10 (ICD – International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems).

Doch welche Angaben müssen Sie zusätzlich machen, wenn Sie eine Krankmeldung zur Krankenkasse schicken?

Folgende Informationen sollten Sie an Ihre Kasse weiterleiten, damit Sie den Anspruch auf Krankengeld nicht verstreichen lassen:

 

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder vor der Krankschreibung
  • Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses
  • Arbeitsunfall führt zur Arbeitsunfähigkeit
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Anonymio meint

    17. August 2021 at 2:16

    Die o.g. Krankengeldregelung gilt sowohl für die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung, richtig?

    Antworten
  2. Heiko meint

    8. September 2020 at 14:18

    Guten Tag,

    Habe meine AU falsch verschickt , habe die vom Versicherten und nicht die von der Krankenkasse an die Krankenkasse geschickt. Sonst alles eingehalten mit einscheiben und Rückantwort. Nun will die Krankenkasse das Geld sperren weil es vom Versicherten die AU ist. Angeblich nicht einlesbar. Ist das so in Ordnung.

    Antworten
  3. Mandy K. meint

    9. Januar 2020 at 17:08

    Guten Tag,

    Habe leider es versäumt meine Folgekrankschreibung innerhalb von 7 Tagen an meine Krankenkasse zu senden. Nun schrieb sie mir, das keine Auszahlung des Krankengeldes möglich ist.
    Ist sowas Rechtens?

    Antworten
    • Anonym meint

      21. Februar 2020 at 18:54

      Wie ist das ausgegangen?
      Ich bin in einer ähnlichen Situation.
      Die au sollte vom Vertretungsarzt an die Kasse gehen.
      Nicht Mal in der Überweisung fiel es mir auf das zu wenig Geld überwiesen wurde, da der Zeitraum mit angegeben war …
      Nun stellte ich fest dass meine Au Bescheinigung fehlt und ich dafür die für die Kasse zu Hause liegen habe…
      Keine Ahnung ob die Praxis meine Bescheinigung an die Kasse versandte oder entsorgt hat..

      Antworten
  4. Rolf W. meint

    13. Dezember 2019 at 18:55

    Ich finde es immer wieder erschreckend, mit was für einer Willkür hier die Krankenkassen agieren können. Und das auch noch per Gesetz legitimiert!
    Die Krankenkassen behaupten, dass Krankschriften zu spät abgeschickt worden. Genauso kann ich auch behaupten, dass die Krankschriften zu spät ihren Posteingangsstempel bekommen, nur damit die Krankenkasse nicht zahlen muss!
    Der Dumme ist doch – wie in Deutschland schon fast üblich – immer der Normalbürger!

    Antworten
  5. Gerhard meint

    27. November 2019 at 13:48

    Hallo habe eine frage,

    wenn man nur mal angenommen 3 Tage krank ist muss man auch die Krankmeldung an die Krankenkasse schicken?

    LG
    Gerhard

    Antworten
  6. Ossi meint

    28. September 2019 at 21:27

    was passiert wenn ich alle Krankenscheine spät abgebe ?!

    Antworten
    • Bandit meint

      15. Januar 2020 at 22:42

      Dann solltest du nochmal deinen Arzt aufsuchen, bzgl. Schlafkrankheit o.ä.

      Antworten
  7. Jan meint

    8. September 2019 at 11:29

    Also, mit anderen Worten: Wenn man unter 6 Wochen krank ist (z.B. eine dreitätige Erkältung hat), kann man sich als Angestellter den Wisch an die KK sparen. Dann verliert man den Anspruch auf Krankengeld, aber das zahlt die ersten 6 Wochen eh der Arbeitgeber.

    Antworten
    • Horst meint

      11. November 2019 at 19:56

      Das ist nur bei Betrieben über 10 Mitarbeitern der Fall.

      Antworten
  8. Dirk meint

    21. Mai 2019 at 9:25

    Viele Arbeitgeber gestatten eine Krankmeldung ohne ärztliches Attest bis zu drei Tage. Muss diese auch der Krankenkasse gemeldet werden und wenn ja, wie, wenn man doch keine ärztliche Bescheinigung vorlegen hat. Danke

    Antworten
  9. helmut meint

    19. Mai 2019 at 12:14

    Habe meine AU-Bescheinigung per Post sowie Email-Anlage geschickt, jeweils mit der ausdrücklichen Bitte um Empfangsbestätigung.- Letztesres verweigerte man mir konzequent „.. habe keinen gesetzlichen Anspruch auf Empfangsbestätigung, …“ – und behauptet nun , die AU-Bescheinigung nicht rechtzeitig erhalten zu haben / verweigert die Krankengeldzahlung. – Klage beim Sozialgericht eingereicht. Richterin möchte der KK recht geben.– Bin sprachlos. — Warte das Urteil ab und gehe evtl. in Berufung.
    Anmerkung: Geschäftsstelle der KK ist 500 km entfernt. – Auch bei Übermittlung per Bote wurde mir von der KK angedroht “ .. den Boten erst gar nicht in´s Haus zu lassen ..“

    Antworten
    • Katharina meint

      11. September 2019 at 10:19

      Bei welcher Krankenkasse sind Sie? Ich würde die KK wechseln. Und Krankmeldung immer per Einschreiben oder online einsenden.

      Antworten
    • Hans-Georg meint

      18. März 2020 at 9:13

      Die Krankenkassen sind hier offensichtlich äußerst konsequent in der Umsetung dieser unsäglichen 1-Wochen-Frist !!! Das ist eine hervorragende Möglichkeit, zu Gunsten der Kasse die Leistung zu verweigen. Mir ging das ähnlich – war nach über 20 Jahren zu ersten Mal über 6 Wochen krank und hatte dann erst 3 Wochen verspätet den KS eingereicht – ich gebe zu, aus Un-wissenheit. Die Kasse bleibt hart (HEK) und zeigt bis dato keinerlei Entgegenkommen. Auch wurde ich sofort darauf hinge-wiesen, dass eine Klage wohl sinnlos wäre. Natürlich werde ich die Kasse wechseln. Allen Lesern empfehle ich unbedingt per Einschreiben-Rückschein die Krankmeldung an ihre Kasse zu senden – und zwar möglichst umgehend.

      Antworten
      • Kai meint

        20. September 2020 at 2:36

        Hallo Georg.. ich bin auch aus Unwissenheit in die gleiche Falle getappt. Hast Du dann wenigstens Geld für die eingereichte Zeit und danach bekommen, odef hat man dann für diese Erkrankung erstmal gar keinen Anspruch mehr ?

        Antworten
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