Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Knick im Arbeitszeugnis ist kein Geheimzeichen

Knick im Arbeitszeugnis ist kein Geheimzeichen

  • News von Dr. Philipp Hammerich
  • Veröffentlichungsdatum: 14. Februar 2018
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare
Laut dem LAG Rheinland-Pfalz ist ein Knick im Arbeitszeugnis kein Geheimzeichen.
Laut dem LAG Rheinland-Pfalz ist ein Knick im Arbeitszeugnis kein Geheimzeichen.

Es gibt keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und nicht getackertes Arbeitszeugnis. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (LAG, Urteil vom 09.11.2017, Az. 5 Sa 314/17). Es sah im getackerten Zeugnis kein Geheimzeichen und fand auch keinen Beleg dafür, dass das getackerte Zeugnis anderen vermitteln könne, dass der Aussteller dieses Zeugnisses mit seinem Arbeitnehmer nicht zufrieden war. Auch ein Knick im Arbeitszeugnis sei kein Geheimzeichen.

Knick im Zeugnis laut BAG und LAG kein Geheimzeichen

Geklagt hatte ein Vertriebsdisponent, der mit dem mehrseitigen zusammengehefteten Arbeitszeugnis, das ihm der Arbeitgeber ausgestellt hatte, nicht einverstanden war. Hierbei störten ihn nicht nur einige Formulierungen, sondern auch, dass das Arbeitszeugnis geknickt und zusammengetackert war.

Zum Zusammenheften entschied das LAG, dass darin eben kein unzulässiger Geheimcode zu sehen sei, wenn mehrere Blätter des Zeugnisses mit einem Heftgerät „zusammengetackert“ werden. Es gebe …

… keinerlei Belege dafür, dass ein ‚getackertes Zeugnis‘ einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiert, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.“

Ein Knick im Arbeitszeugnis ist kein Geheimzeichen. Der Arbeitgeber darf es so falten, dass es in einen Geschäftsbriefumschlag passt.
Ein Knick im Arbeitszeugnis ist kein Geheimzeichen. Der Arbeitgeber darf es so falten, dass es in einen Geschäftsbriefumschlag passt.

Hinsichtlich des gefalteten Zeugnisses verwies das LAG in Mainz auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Danach dürften Arbeitszeugnisse zweimal geknickt werden, sodass sie in einen Geschäftsbriefumschlag passen (BAG, Urteil vom 21.09.1999, Az. 9 AZR 839/98).

Auch das BAG vertrat damals die Auffassung, dass der Knick im Arbeitszeugnis kein Geheimzeichen darstelle.

Im juristischen Schrifttum wird auch die Meinung vertreten, dass der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht verstoße, wenn er das Zeugnis falte. Denn durch das geknickte Zeugnis entstehe der Eindruck, dass der Arbeitnehmer sorglos mit wichtigen Dokumenten umgehe. Das BAG teilt diese Auffassung im oben benannten Urteil nicht.

Anspruch auf wohlwollendes und wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis

Geheimcodes sind längst keine Erfindung von Agentenfilmen mehr. Gerade in der Arbeitswelt sind sie unter Arbeitnehmern mehr als gefürchtet, und zwar immer dann, wenn sich das Arbeits­verhältnis dem Ende neigt und der Mitarbeiter ein Arbeitszeugnis erhält. Die Gewerbeordnung und die Rechtsprechung verlangen ein wahres und wohlwollendes Arbeitszeugnis und verbieten damit offene, diskreditierende Kritik. Dennoch hat sich unter den Arbeitgebern eine geheime Zeugnissprache entwickelt, die es ihnen erlaubt, zumindest versteckte Kritik zu äußern. Arbeitnehmer sollten daher die einzelnen Formulierungen und den Aufbau vom Arbeitszeugnis genauer prüfen.

Zwar ist der Knick im Arbeitszeugnis kein Geheimzeichen. Die unterstrichene Telefonnummer des Arbeitgebers ist es schon.
Zwar ist der Knick im Arbeitszeugnis kein Geheimzeichen. Die unterstrichene Telefonnummer des Arbeitgebers ist es schon.

Die Grenzen zwischen unzulässigen und zulässigen Formulierungen sind dabei nicht immer einfach zu ziehen. In Geheimcodes versteckte Botschaften führen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zwar stellt der Knick im Arbeitszeugnis kein Geheimzeichen dar. Eine unterstrichene Telefonnummer hingegen ist ein typisches Geheimzeichen. Sie signalisiert die Bereitschaft des Arbeitgebers, telefonische Auskünfte zu geben, die vom Arbeitszeugnis abweichen.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein wohlwollendes schriftliches Arbeitszeugnis.

  • Dieses muss Aufgabenbereiche, Personalverantwortung sowie die Bewertung von Führung und Leistung enthalten.
  • Außerdem ist es wichtig, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers erwähnt werden, die für diese Arbeit üblich sind. Anderenfalls könnten bei deren Fehlen negative Rückschlüsse gezogen werden. Selbstverständlichkeiten sollten hingegen nicht überbetont werden.
  • Der Arbeitgeber sollte beim Verfassen eine sachliche Sprache wählen und übliche Formulierungen verwenden.
  • Auch die Beendigungsformel spielt eine wesentliche Rolle, weil sie u. a. darüber Auskunft gibt, wann und wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann mitunter unvorteilhaft wirken.
Bestimmte Formulierungen gelten zwar als Geheimcode, sind aber vom Arbeitgeber nicht immer so gemeint. Auch ist nicht jeder Chef geübt darin, ein Zeugnis zu verfassen. Arbeitnehmer sollten daher die Formulierungen in ihrem Arbeitszeugnis gut überprüfen.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (53 Bewertungen, Durchschnitt: 4,13 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante News

  • Die höchste Stelle muss das Arbeitszeugnis nicht unterschreiben
  • Kündigung in der Probezeit: Darf Arbeitslosengeld II gekürzt werden?
  • Urteil: Kündigung nach einer verdeckten Videoüberwachung ist rechtens
  • Katholisches Arbeitsrecht wird reformiert: Privatleben kein Grund mehr für Kündigung
  • Sonderzahlung zurückverlangen: Darf der Arbeitgeber das?
  • Arbeitsvertrag: Sachgrundlose Befristungen vor allem im Öffentlichen Dienst
  • BAG: Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft auch später zulässig
  • Urlaubstage abrunden: Darf der Arbeitgeber das?

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Kategorie: Arbeitszeugnis

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige