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News veröffentlicht am 22. Februar 2018

Kein „Equal Pay“: Klage von Zeitarbeitnehmer wird abgewiesen

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Einer Equal-Pay-Klage wurde kürzlich vor Gericht nicht stattgegeben
Einer Equal-Pay-Klage wurde kürzlich vor Gericht nicht stattgegeben
Gerade für Langzeitarbeitslose gilt das Modell der Zeitarbeit als „Sprungbrett“ zurück in die Berufswelt. In der Realität sah dies auf Arbeitnehmerseite häufig nicht so rosig aus: Zum einen tritt der gern erwähnte Klebeeffekt nur bedingt ein, zum anderen wurden Betroffene häufig nicht angemessen genug entlohnt. Erst im April letzten Jahres wurde eine Gesetzesänderung wirksam, welche ein „Equal Pay“ für Leiharbeiter garantieren soll. In einem aktuellen Urteil (Az. 7 Ca 246/17) hat ein Arbeitnehmer trotzdem eine Schlappe kassieren müssen: Dieser bestand auf ein „Equal Pay“, die Klage wurde jedoch vom zuständigen Arbeitsgericht abgelehnt.

„Equal Pay“ – Stolperfalle Tarifvertrag

Leiharbeiter haben gesetzlichen Anspruch auf eine Entlohnung, welche der eines Festangestellten in gleicher Position zustehen würde – diesen Gleichstellungsgrundsatz hält das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG, fest.

Weithin verschlagwortet als „Equal Pay“ – zu deutsch etwa „gleiche Bezahlung“ – sollen so faire Verhältnisse geschaffen werden. Dennoch sieht das Gesetz vor allem dann Ausnahmeregelungen vor, wenn es sich um Tarifverträge handelt – dies ist auch der Grund, warum bei dem aktuellen Fall die Beanspruchung eines solchen „Equal Pay“ als Klage nicht berücksichtigt wurde.

Arbeitsgericht in Gießen wies Anliegen zurück

So heißt es etwa in § 8 Abs. 1 Satz 2 des AÜG, direkt nach Erläuterung des Gleichstellungsgrundsatzes:

Erhält der Leiharbeitnehmer das für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt […], wird vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist.

"Equal Pay": Die Klage sollte eine tarifliche Bezahlung  gemäß Metall- und Elektroindustrie erwirken
„Equal Pay“: Die Klage sollte eine tarifliche Bezahlung gemäß Metall- und Elektroindustrie erwirken
In dem aktuellen Fall handelte es sich um einen Leiharbeiter, welcher sich in der Metall- und Elektroindustrie verdingte. Für diese gelten branchenspezifische Tarifverträge, der Betroffene wurde jedoch nach einem Tarifvertrag der Leiharbeitsbranche entlohnt. Die Differenz der Bezahlungen empfand der Mann als zu groß und wollte deshalb ein Equal Pay per Klage erwirken – genauer gesagt verlangte er eine Bezahlung nach branchenüblichem Tarifvertrag.

Das zuständige Arbeitsgericht in Gießen lehnte das Ersuchen mit Verweis auf das AÜG ab. Laut dessen Einschätzung würde dem Gleichstellungsgrundsatz genüge getan, zudem werde die Lohnuntergrenze berücksichtigt und der Schutz von Leiharbeitern in ausreichendem Maße garantiert.

Dass diese vorgetragene Equal-Pay-Klage als unberechtigt eingeschätzt wurde, muss also im Zusammenhang mit dem Einzelfall betrachtet werden. Gemäß geltender Vorschriften müssen Arbeitgeber ihren Leiharbeitnehmern dennoch eine angemessene Vergütung entrichten.
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Kategorie: Arbeitsvertrag

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