„Equal Pay“ – Stolperfalle Tarifvertrag
Weithin verschlagwortet als „Equal Pay“ – zu deutsch etwa „gleiche Bezahlung“ – sollen so faire Verhältnisse geschaffen werden. Dennoch sieht das Gesetz vor allem dann Ausnahmeregelungen vor, wenn es sich um Tarifverträge handelt – dies ist auch der Grund, warum bei dem aktuellen Fall die Beanspruchung eines solchen „Equal Pay“ als Klage nicht berücksichtigt wurde.
Arbeitsgericht in Gießen wies Anliegen zurück
So heißt es etwa in § 8 Abs. 1 Satz 2 des AÜG, direkt nach Erläuterung des Gleichstellungsgrundsatzes:
Erhält der Leiharbeitnehmer das für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt […], wird vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist.
Das zuständige Arbeitsgericht in Gießen lehnte das Ersuchen mit Verweis auf das AÜG ab. Laut dessen Einschätzung würde dem Gleichstellungsgrundsatz genüge getan, zudem werde die Lohnuntergrenze berücksichtigt und der Schutz von Leiharbeitern in ausreichendem Maße garantiert.
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