Key Facts
- Die Karenzentschädigung ist eine Zahlung an den Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.
- Sie soll dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer finanziell dafür entschädigt wird, dass er in seiner weiteren Berufsausübung nach dem Ende des aktuellen Jobs benachteiligt werden könnte.
- Auch bei einer Eigenkündigung kommt die Karenzentschädigung in Betracht, wenn ein Wettbewerbsverbot besteht.
Was ist eine Karenzentschädigung?

Inhalt
Häufig wollen sich Unternehmen absichern, dass Mitarbeiter das Unternehmen verlassen und dabei sogar essentielles Fach- und Unternehmenswissen mitnehmen. Somit würden sie das Wissen und die Mitarbeiter an den Wettbewerb verlieren. Dabei kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Karenzentschädigung helfen. Doch was genau ist das und wie funktioniert die Karenzentschädigung? Ist die Karenzentschädigung Einkommen und wer versteuert die Karenzentschädigung? Erfahren Sie die Antworten auf diese Fragen, wenn Sie weiter lesen.
Ein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot ohne eine Karenzentschädigung ist unwirksam. Das Wettbewerbsverbot ist in §§ 60 und 61 HGB (Handelsgesetzbuch) normiert.
Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
§ 60 Abs. 1 HGB
Danach dürfen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während des bestehendes Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen. Soll das Verbot über das Vertragsverhältnis hinaus gehen, muss ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot, auch Konkurrenzabrede genannt, vereinbart werden. Dieses verbietet dem Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlässt, eine eigene unternehmerische Tätigkeit im selben Geschäftszweig wie sein Arbeitgeber aufzunehmen. Für die Wirksamkeit der Abrede muss es schriftlich festgehalten werden, von beiden Parteien unterschrieben werden und muss die Vereinbarung einer Karenzentschädigung enthalten.
Die Bedeutung der Karenzentschädigung
Die Entschädigung sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer finanziell entschädigt wird. Schließlich wird er durch das Wettbewerbsverbot erheblich in seiner weiteren Berufsausübung eingeschränkt. Es besteht ein Zusammenhang zwischen Karenzentschädigung und Wettbewerbsverbot; so lange, wie das Verbot gilt, Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen der Erfolg des Unternehmens geschädigt werden kann, bekommt der alte Arbeitnehmer diese Entschädigungszahlung.
Für die Darstellung der Bedeutung der Karenzentschädigung hilft ein Beispiel:
- Ein Sportartikelhersteller verbietet seinem Arbeitnehmer in einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die Beschäftigung bei anderen Sportartikelherstellern derselben Branche in ganz Deutschland.
- Dies schränkt die weiteren beruflichen Möglichkeiten dieses ehemaligen Mitarbeiters erheblich ein.
- Dafür soll er dann die Karenzentschädigung als Ausgleich dieser Nachteile erhalten.
Achtung! Das Wettbewerbsverbot darf nicht so formuliert und ausgestaltet sein, dass der Mitarbeiter quasi einem Berufsausübungsverbot unterliegt. So ist eine geografische Ausdehnung des Verbots (“in ganz Deutschland”) unverbindlich.
Der Anspruch und der Verzicht auf das Wettbewerbsverbot
Gibt es eine Karenzentschädigung bei der Eigenkündigung? Ja, auch in diesem Fall ändert sich nichts. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann auch dann vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Mitarbeiter gekündigt wird. Somit bleibt auch die damit zusammenhängende Karenzentschädigung bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer bestehen.
Die Karenzentschädigung bei einem Wettbewerbsverbot gilt für Geschäftsführer nicht immer. Das entschied der BGH in seinem Urteil vom 23.04.2024 (II ZR 99/22). Nach diesem Urteil gilt:
- Es gibt es nur einen Anspruch, wenn dieser vertraglich festgehalten wurde.
- Die gesetzlichen Regelungen, die nur für ein Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gelten, können bei einem Geschäftsführer nicht (analog) herangezogen werden.
Den Verzicht auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigung kann der Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses jederzeit erklären. Jedoch muss er die Entschädigung dann noch ein Jahr lang zahlen, nachdem die Verzichtserklärung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer außerordentlich, dann kann er sich innerhalb eines Monats von dem Wettbewerbsverbot lösen. Kündigt er ordentlich, geht dasselbe innerhalb von einer zweiwöchigen Frist. Der Arbeitnehmer kann sich genauso einseitig von dem Wettbewerbsverbot lösen, wenn der Arbeitgeber ihn ordentlich kündigt. Dabei muss er eine Monatsfrist einhalten und die Loslösung schriftlich erklären.
Der Anspruch auf die Karenzentschädigung unterliegt der Verjährung. Nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie aus dem Unternehmen ausgetreten sind, verjährt Ihr Anspruch auf diese Zahlung. Sollten Sie also diese Zahlung trotz dem vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht bekommen, melden Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber.
Karenzentschädigung berechnen: So funktioniert es!
Die Berechnung der Karenzentschädigung ist im HGB (Handelsgesetzbuch) geregelt. Im Folgenden finden Sie die Grundsätze der Berechnung:
- §§ 74 HGB legen fest, dass die Höhe des Betrags mindestens die Hälfte des vom Arbeitnehmenden zuletzt bezogenen Entgelts betragen muss.
- Ein höherer Betrag kann jederzeit vertraglich vereinbart werden.
- Bei der Berechnung zählen Leistungszulagen, anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld, Provisionen und Sachleistungen und weitere Einkommensbestandteile zum Einkommen dazu.
- Dabei ist wichtig, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Zahlungen hatte und der Arbeitgeber diese auch wirklich gezahlt hat.
- Wenn Sie sich fragen, ob die Karenzentschädigung mit Brutto- oder Nettobeträgen berechnet wird, lässt sich sagen, dass immer die Bruttowerte vom Einkommen herangezogen werden.
Die Karenzentschädigung wird solange ausgezahlt, wie das Wettbewerbsverbot gilt. Der ehemalige Arbeitgeber zahlt sie am Ende des Monats vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dann wird die Karenzentschädigung als Einmalzahlung noch während des Arbeitsverhältnisses.
Jeden Monat nach Ende des Arbeitsvertrages fallen Zahlungen an, wenn die Höhe der Karenzentschädigung nur jährlich ermittelt werden kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der ehemalige Arbeitnehmer noch weitere Verdienste aus selbstständiger Tätigkeit hat, die auf die Entschädigungszahlung angerechnet werden. Eine Abrechnung findet dann am Ende des Jahres statt.
Die Anrechnung von der Karenzentschädigung auf das Arbeitslosengeld
Bei der Bestimmung der Karenzentschädigung, ist das Arbeitslosengeld anzurechnen, was der ehemalige Arbeitnehmer erhält. Schließlich soll die Entschädigung ja den Schaden ersetzen, den der Arbeitnehmende durch das Verbot erleidet.
Allerdings soll die Entschädigung Mitarbeiter nicht dazu verleiten, zu kündigen und von der Karenzentschädigung zu leben. Aus demselben Grund wird auch das Einkommen teilweise angerechnet, welches der ehemalige Mitarbeiter im neuen Unternehmen verdient. Er soll nicht neben einem neuen Arbeitsentgelt eine volle Karenzentschädigung beziehen.
Das war jedoch lediglich eine frühere Meinung der Rechtsprechung. Inzwischen soll jedoch ein Bezug von Arbeitslosengeld trotz einer vollen Karenzentschädigung möglich sein. Die Unsicherheit in diesem Thema muss jedoch noch richterlich geklärt werden, da aktuell noch nicht klar ist, ob ALG I als Verdienst im Sinne des HGB gilt. Ob Sie die Höhe der Karenzentschädigung dem Arbeitsamt melden müssen, erfragen Sie am Besten bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.
Ist die Karenzentschädigung steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig?
Wenn Sie ein Wettbewerbsverbot mit einer Karenzentschädigung vereinbaren, dann wirkt sich das auf die Beiträge zur Sozialversicherung aus. Wenn die Zahlung in der Zeit getätigt wird, in welcher der Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist, müssen Beiträge an die Sozialversicherung abgegeben werden. In dem Monat, in dem die Auszahlung erfolgt, fallen dann die Beiträge an.
Wird die Karenzentschädigung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt, besteht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Die Leistungen an den Arbeitnehmer nach dem Ende seiner Beschäftigung sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Auf die Karenzentschädigung fällt die Steuer an, wenn der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Entschädigung erhält. Diese zum Ausgleich gezahlte Entschädigung gehört dann zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings fällt auf die Karenzentschädigung die Lohnsteuer auch an, wenn sie erst nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers gezahlt wird.
Vielleicht fragen Sie sich: “Ich mache für die Karenzentschädigung die Steuererklärung; Wo diese eintragen?” Grundsätzlich wird die Karenzentschädigung wie Einkommen behandelt. Am Besten wenden Sie sich allerdings an Ihren Steuerberater. Dieser kann Ihnen mit der Steuererklärung und Einordnung der Karenzentschädigung behilflich sein.
FAQ: Karenzentschädigung
Das ist die Entschädigung, die der Arbeitgeber dem ehemaligen Mitarbeiter zahlt, um ihn für die Nachteile der nachvertraglichen Konkurrenzabrede auszugleichen. Neben dem Wettbewerbsverbot kann im Arbeitsvertrag die Karenzentschädigung vereinbart werden.
Bei der Berechnung von der Karenzentschädigung ist die Anrechnung vom Arbeitslosengeld zu beachten. Grundsätzlich muss aber noch gerichtlich geklärt werden, wie genau es zur Kürzung im Rahmen des Wettbewerbsverbots führt.
Sie müssen auf die Karenzentschädigung Beiträge zur Krankenversicherung und weiteren Sozialversicherungen zahlen, wenn die Entschädigung einmalig während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird. Nach dem Ausscheiden aus dem Anstellungsvertrag fällt das weg.
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