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Die Höhergruppierung: Das müssen Sie wissen

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 25. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Im deutschen Arbeitsrecht gelten für Vergütungsgruppen bestimmte Vergütungstarifverträge, in die die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers einzuordnen ist. Dieser Vorgang wird Eingruppierung genannt.

Wann findet eine Höhergruppierung statt?
Wann findet eine Höhergruppierung statt?

Funktionieren Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag nur in Kombination miteinander, dann kann das Gehalt ausschließlich nach einer korrekten Eingruppierung bestimmt werden. Der gesetzliche Mindestlohn darf zudem nicht unterschritten werden.

Kurz & knapp: Höhergruppierung

Was ist eine Höhergruppierung?

Im öffentlichen Dienst bedeutet eine Höhergruppierung den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Betroffene erhalten in diesem Fall also normalerweise ein höheres Gehalt.

Wann ergibt eine Höhergruppierung am meisten Sinn?

Seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen; lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Demzufolge ergibt es am meisten Sinn, nach einem Stufenaufstieg einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.

Wie könnte ein Antrag auf Höhergruppierung aussehen?

Ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung finden Sie hier.

Meist wird im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Eingruppierung gesprochen. Arbeitnehmer werden je nach Tätigkeit und Bildungsgrad bestimmten Gruppen zugeteilt, welche letzten Endes das Gehalt bestimmen. Neben der Eingruppierung gibt es sowohl die Rückgruppierung als auch die Höhergruppierung, um die es in diesem Ratgeber gehen soll.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Höhergruppierung
  • Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD
    • Der Antrag auf Höhergruppierung

Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD

Der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe wird als Höhergruppierung bezeichnet.
Der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe wird als Höhergruppierung bezeichnet.

Eine Höhergruppierung bedeutet im öffentlichen Dienst den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppen des TVöD sind mit den Ziffern 1 bis 15 bzw. E1 bis E15 bezeichnet:

  • E1 bis E4: An- und Ungelernte
  • E5 bis E8: Lehre (mindestens Ausbildung von drei Jahren)
  • E9 bis E12: Bachelor oder Fachhochschulstudium
  • E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium
Oft sollten Sie sich das mit der Höhergruppierung jedoch noch einmal überlegen, denn eine höherwertige Tätigkeit bedeutet nicht automatisch auch ein besseres Gehalt. Die Stufenlaufzeit in den vorherigen Stufen wird bei einer Höhergruppierung nicht beachtet. Zwar behalten Betroffene seit dem 1. März 2014 die erreichte Stufe der Entgelttabelle, die Laufzeit wird allerdings auf Null gesetzt.

Dementsprechend muss stets im Vorfeld kontrolliert werden, ob eine Höhergruppierung trotz verlorener Stufenlaufzeit Sinn macht. Schließlich könnte Ihr Gehalt trotz höherer Entgeltgruppe niedriger ausfallen.

Der Antrag auf Höhergruppierung

Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.

Ein Musterschreiben für eine Höhergruppierung kann der Orientierung dienen.
Ein Musterschreiben für eine Höhergruppierung kann der Orientierung dienen.

Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen.

Einem Personalrat ist es nicht erlaubt, den Antrag anstelle eines Mitarbeiters zu stellen. Sie können für Ihren Antrag auf Höhergruppierung unser folgendes Muster verwenden. Ein Musterantrag für eine Höhergruppierung könnte so aussehen:

Vorname, Name
Ort, Datum
Anschrift

Personalbüro

Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert und meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVöD angehören.
Aus diesem Grund beantrage ich gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe … rückwirkend ab dem (Datum).
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

Datum/Unterschrift

musterantrag-hoehergruppierung-vorschau
Laden Sie hier kostenlos den Musterantrag für eine Höhergruppierung herunter!

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.

Musterantrag Höhergruppierung (.doc)
Musterantrag Höhergruppierung (.pdf)

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Dennis meint

    11. Juni 2019 at 8:05

    Guten Tag,

    Ich werde nach AVR bezahlt und bin derzeit in S9 Entgeltstufe 3
    zuvor war ich in S8b / 3. Da ich drei Jahre in Entgeltstufe 3 verbracht habe, habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung meiner Entgeltstufe gestellt von 3 auf 4.

    dieser wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass ich einen Vertragswechsel hatte von S8b auf S9 und ich daher erneut drei Jahre warten müsste.
    Und das obwohl ich durch den Vertragswechsel keinen finanziellen Vorteil hatte.

    Leider konnte ich in den AVR-Richtlinien diesbezüglich nichts finden?

    Gruß Dennis

    Antworten
  2. Lea meint

    7. Juni 2019 at 13:21

    Hallo,
    seit mehr als zwei Jahren arbeite ich befristet eine EG höher als zu der EG, zu der ich angestellt bin und erhalte dementsprechend ein höheres Gehalt als Zuschlag/Erhöhung. Die Befristung wird nun um weitere 3 Jahre verlängert. Gibt es ein zeitliches Limit? Wann habe ich einen Anspruch auf die Festsetzung der höheren EG, so dass ich fest in der höheren Gehaltsstufe eingruppiert bin?
    Viele Grüße

    Antworten
  3. Betzing meint

    15. Mai 2019 at 6:30

    Hallo,
    Ich habe eine Frage zu einer Eingruppierung.
    Derzeit bin ich in E 8 und bearbeite Sitzungsdienst, Wahlen und GEsundheitsvorsorge.
    Ab 01.07. werde ich Gleichstellungsbeauftragte nach Gem0 und nach LGG (Gleichstellungsstelle). Weiterhin soll ich die Gesundheitsvorsorge und den Arbeitsschutz bearbeiten. Der Stellenanteil der Gleichstellung beträgt 50 %. Die Gleichstellungsstelle wird bei einer VG mit einer Einwohnerzahl von 17.000 Einwohnern eingerichtet. Wie wird eine Gleichstellungsstelle bewertet? Vielen lieben Dank. Iris

    Antworten
  4. Tanja VB meint

    5. Mai 2019 at 18:29

    Hallo,

    ich habe folgende Frage:Gibt es eine Möglichkeit im Rahmen der Gleichbehandlung eine Höhergruppierung zu erreichen?
    Folgender Sachverhalt: ich bin aktuell in Entgeltgruppe 8 Stufe 5 Tvöd eingruppiert. Meine Kollegin ist in Entgeltgruppe 9a Stufe 5 Tvöd eingruppiert. Sie wurde bei der damaligen Überleitung von BAT in TVöd deshalb so eingestuft, weil sie 5 b oder 5c BAT erhielt. Ich erhielt damals VI b BAT. Unser Arbeitsbereich ist das Vorzimmer eines Bürgermeisters. Wir machen dieselbe Arbeit, unser Bereich ist laut einer … in TVöd 8 eingestuft. Ich finde es ungerecht bei gleichen Tätigkeiten (wir vertreten uns auch gegenseitig) weniger Gehalt zu bekommen. Mit welcher Formulierung kann ich eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9a TVöd anstreben?
    Bliebe meine Stufenzuordnung 5 gleich bei einer evtl. Höhergruppierung? Ich bekomme noch eine Besitzstandszulage Kind zur Zeit. Kann es hier Veränderungen geben?
    Uns Beschäftigten wurde nach dem 1.1.2017 ein Schreiben zugesendet, wo mit einer Frist bis zum 31.12.2017 nach der Überleitung die Möglichkeit bestand, eine Höhergruppierung zu beantragen. Diese Frist ist natürlich verstrichen.

    Vielen Dank. Tanja

    Antworten
  5. Gaby meint

    25. April 2019 at 14:22

    Hallo, ich bin seit 1991 bei meinem derzeitigen Arbeitgeber. Seit dem 15.01.2016 in der Entgeltgruppe 9b, Stufe 4 TVöD mit der Option nach 4 Jahren und 40 StdWoche nach E10 höhergruppiert zu werden. Mit entsprechend quotierter Beurteilung kann sich diese Zeit entsprechend um 6 Monate verkürzen. Nun habe ich ein Schreiben erhalten, dass ich am 15.07.19 nach E 10 höhergruppiert werden kann. Auf Nachfrage sagte man mir, dann würde die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 natürlich wieder auf Null gesetzt werden. Mein Vorschlag die „gute“ Beurteilung dann doch einfach zu ignorieren und bei dem regulärem Termin 15.01.2020 (E 10, Stufe 5) zu belassen, wurde abgelehnt. Entweder ich würde das jetzt zu diesem Termin annehmen oder dieses Angebot ist für alle Zeiten ausgeschlossen. Geht das?

    Antworten
  6. Kathrin V. meint

    9. April 2019 at 19:42

    Hallo, ich bin schwerbehindert und mit einem Hochschuldiplom bei meinem derzeitigen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst auf E9b mit der Erfahrungsstufe 5 nach TVÖD eingestellt. Für exakt die gleichen Tätigkeiten, die ich bei meinem derzeitigen Arbeitgeber angestellt bin, wurde bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber eine Stelle mit E10 nach TV-L ausgeschrieben. Diese Stelle würde ich auf Grund meiner Qualifikation und Schwerbehinderung auch bekommen, jedoch würde ich nun mit der Stufe 3 beginnen. Es gäbe, so die Antwort, nach dem TV-L keine andere Möglichkeit. Meine Frage wäre, liegt es nicht im eigenen Ermessen der Behörde, wenn diese auf Grund meiner langjährigen Berufserfahrung für die gewünschten Tätigkeiten bei einer Höhergruppierung von E9 auf E10 bei gleicher Tätigkeit meine Stufen übernimmt?

    Antworten
  7. Wiese meint

    27. März 2019 at 10:53

    Hallo!
    Gibt es allgemeine Kenntnisse, wie die Höherstufung konkret in der neuen Entgeltordnung des TVL ab 2019 aussehen soll?
    Besteht die Chance einer stufengleichen Höhergruppierung, wenn man höherwertige Tätigkeiten schon einen sehr langen Zeitraum ausführt oder wird man generell zurückgestuft?
    Wie sieht es mit dem Garantiebetrag aus, wann kommt dieser konkret zur Anwendung?

    Antworten
  8. Markus meint

    15. März 2019 at 10:57

    Hallo !

    Ich bin neu in einer Stadtverwaltung und habe mich in E6/2 eingruppieren lassen als Sachbearbeiter Liegenschaften. Für die Stelle bringe ich aber einen abgeschlossenen Bachelor of Science im BEreich Bau/Immobilien/Infrastrukturmanagement mit. Mir ging es darum erst einmal einen Fuss in den öffentlichen Dienst zu bekommen. Nun meine Frage: Ist es rechtlich erlaub mit einem abgeschlossenen,passenden Studium unter E9 eingruppiert zu werden ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. März 2019 at 12:06

      Hallo Markus,

      auch im Nachhinein lassen sich falsche Eingruppierungen noch korrigieren. Bei Fehlern werden diese in der Regel korrigiert.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Andreas Krzykawski meint

    15. März 2019 at 0:00

    Hallo alle zusammen,
    ich habe 2014 meine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt , bin aber als Fachangestellter weiterbeschäftigt worden. Feb. 2015 wurde ich auf eine Meisterstelle abgeordnet mit Bezahlung höherwertiger Tätigkeit 4,5% auf meine Entgeltgruppe EG 3 analog EG 6 TVöD. Zum 1.3.2017 wurde ich auf eine Meisterstelle EG8
    versetzt. Muss diese Höhergruppierung von LG 6 in LG 8 stufengleich erfolgen?
    Die Gelehrten streiten sich….
    Vielen Dank in voraus…

    Antworten
  10. Franz meint

    11. März 2019 at 17:21

    Hallo,
    ich bin derzeit in E10 Stufe 3 (TV-L) eingruppiert und soll eine Höhergruppierung nach E11 bekommen. Gleichzeitig wäre es möglich, demnächst eine Stufenlaufzeitverkürzung (E 10/4) zu erhalten. Gerne würde ich zunächst die Stufenlaufzeitverkürzung abwarten, um dann bei der Höhergruppierung in E11/4 und nicht E11/3 zu landen.
    Ist diese Kombination möglich?

    Antworten
  11. Thomas meint

    7. März 2019 at 10:34

    Hallo,

    im TVÖD ist der Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe genau beschrieben, wann nach welcher Zeit dieser erfolgt. Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber informieren, wann der Stufenaufstieg umzusetzen ist bzw. zu welchem Zeitpunkt der nächste Stufenaufstieg erfolgen muss? Bzw. was passiert, wenn der „automatische“ Stufenaufstieg nicht umgesetzt wurde und dies nach 1,5 Jahren auffällt? Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung der vollen 1,5 Jahre?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
    Thomas

    Antworten
  12. Marlen meint

    4. März 2019 at 16:34

    Hallo, ich werde demnächst in unserem Projektteam von der Assistenz (TVL8 Stufe 3) zur Koordinatorin befördert (TVL10) befördert. Qualifikationen dafür liegen schon lange vor und meinen bisherige Tätigkeit hängt inhaltlich stark mit der darauffolgenden zusammen.
    Nun wurde mit mitgeteilt, dass ich wie eine Neueinstellung behandelt und deshalb in Stufe 1 zugeordnet werde. Die Regelungen der Höhergruppierung würden hier nicht greifen, wonach man maximal in Stufe 2 zurückfallen kann. Ist dem wirklich so? Wird meine bisherige Arbeitszeit überhaupt nicht berücksichtigt und ich wie ein Berufsanfänger eingestuft?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und beste Grüße
    Marlen Ulonska

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. März 2019 at 9:09

      Hallo Marlen,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Rechtsfragen beantworten dürfen. Fragen Sie ggf. bei einem Anwalt oder Ihrer Gewerkschaft nach.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. M. B. meint

    26. Februar 2019 at 18:51

    Ich bin im TV-L West in EG 8 Stufe 4, würde im November 2020 in die Stufe 5 aufsteigen.
    Jetzt haben wir erfahren, dass die komplette Abteilung rückwirkend zu Dezember 2018 in die EG 9k (Kleine 9) aufsteigen soll.

    Verliere ich trotz gleichbleibender Arbeit meine Erfahrungsstufe (Rückstufung von EG 8 Stufe 4 in EG 9k Stufe 3) und muss 9 Jahre in der EG 9k Stufe 3 verweilen?

    Das hätte ja für die nächsten 9 Jahre erhebliche Nachteile, da ich nur den den Garantiebetrag bekommen würde und die Jahressonderzahlung in der EG 9k auch nur 80% anstatt 95% wie in der EG 8 ausmachen. Dann hätte ich 9 Jahre aufs Jahr gesehen nicht wirklich etwas von der Höhergruppierung.

    Antworten
  14. M. E meint

    23. Februar 2019 at 20:12

    Hallo,
    Muss der Chef die Höhergruppierung zustimmen bzw den Antrag unterschreiben?

    LG

    Antworten
  15. Nina H. meint

    18. Februar 2019 at 14:00

    Sehr geehrtes Team von Arbeitsrecht.de,

    mir wurde die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Höhergruppierung von E 9 b (derzeit Stufe 4) in die E 9 c zu stellen.
    Die Entscheidung der Antragstellung und Risikoabwägung hinsichtlich finanzieller Nachteile (Stufenlaufzeit, Auswirkung auf Sonderzahlung) bleibt mir überlassen, der Arbeitgeber hat lt. seinen Angaben keine Beratungspflicht.

    Wird die Stufenlaufzeit im Falle einer Höhergruppierung automatisch auf null gesetzt? Kann ich ggfs. auch in einer niedrigeren Stufe (z. B. Stufe 3 oder schlimmer, Stufe 1) landen?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Antworten
  16. Christoph meint

    11. Februar 2019 at 13:10

    Hallo, ich Arbeite seit 18 Jahren bei der Stadtverwaltung und bin E5, Ich bin ungelernt und meine Frage ist ob ich dennoch in ein höhere EG kommen kann, ich Arbeite als Handwerker und mache viele neue Aufgaben.
    Über eine Antwort würde ich freuen.

    Danke im vorraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Februar 2019 at 17:05

      Hallo Christoph,
      leider steht es uns nicht zu, Ihnen eine Einschätzung zu diesem Thema zu geben. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Steffi meint

    29. Januar 2019 at 15:28

    Hallo,
    ich bin seit 20 Jahren in EG 6 eingruppiert. Ich hatte seinerzeit den Angestelltenlehrgang I erfolgreich abgeschlossen. Seit einiger Zeit übernehme ich die Urlaubs- und Krankheitsvertretung einer Beamtin (A 8). Es ist vorgesehen, dass ich in Kürze auch die Urlaubs- und Krankheitsvertetung einer Kollgin übernehmen soll, die in EG 9a eingruppiert ist.
    Darf ich die Urlaubs- und Krankheitsvertretung für die beiden Kolleginnen ablehnen, da ich ja nur in EG 6 eingruppiert bin?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Februar 2019 at 8:41

      Hallo Steffi,
      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Nicole meint

    29. Januar 2019 at 13:35

    Hallo,

    ich habe eine Stelle als Sachbearbeiterin Anwendungsbetreuerin angetreten. Die Stelle war ausgeschrieben mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe TVÖD 10. Ich selbst bin ausgelernte Kauffrau für Bürokommunikation. Die Ausbildung habe ich im Januar 2016 beendet. Habe davor das Kaufmännische Berufskolleg I besucht.
    Von Personal kam nun die Rückmeldung, das ich nur in die Entgeltgruppe TVÖD 8 eingruppiert werden kann, da ich die dazu benötige „Bildung“ für TVÖD 10 nicht habe.
    Ich möchte mich nun an den Personalrat wenden, denn ich erledige die in der Stelle angeforderten Tätigkeiten genau so gut wie wenn eine Person mit TVÖD 10 eingestellt ist, ansonsten hätten Sie mich nicht für die Stelle eingestellt.

    Gibt es eine Chance das ich die Höhergruppierung bekomme? Bzw. können Sie mir diesbezüglich ein paar Tipps für mein Brief an den Personalrat geben?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

    Nicole

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Februar 2019 at 8:37

      Hallo Nicole,
      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten dürfen. Sie können sich jedoch jederzeit an einen Anwalt wenden und das Ganze mit ihm besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Ina meint

    24. Januar 2019 at 16:55

    Liebes Arbeitsrecht-Team,

    ich hätte hier mal eine Frage.

    Mir wurde am 1. Dezember mein Höhergruppierungsantrag bewilligt. Nun habe ich aber bemerkt, dass meine Stufenlaufzeit im März von 3 auf 4 erhöht wird. Kann ich die Höhergruppierung zurück nehmen bzw. auch April verschieben, damit mir meine Stufenlaufzeit nicht wieder auf 3 runter gekürzt wird?! Befinde mich jetzt in EG 7 Stufe 3.

    Vielen Dank

    Antworten
  20. Stephanie meint

    22. Januar 2019 at 14:17

    Guten Tag, Arbeitsrechte- Team,

    sechzehn Jahre lang war ich als verbeamtete Lehrerin tätig, bevor ich 2013 aus dem Beamtenverhötnis freiwillig ausschied.

    Seit 2014 habe ich immer wieder kleinere Vertretungsstellen in verschiedenen Schulen übernommen, besoldet mit E 11/5. In der jetzigen Stelle (gleiche Tätigkeit, dreifacher Umfang) wurde ich allerdings auf E 11/3 zurückgestuft mit der Begründung, dass eine Lücke seit der letzten Beschäftigung bestehe und es keine Rechtsgrundlage gebe, mich weiter mit E5 zu besolden. Die Differenz im Einkommen ist bei 24 Wochenstunden enorm. Ich überlege, ob ich unter diesen Voraussetzungen diese Stelle weiter ausführen will. Gibt es irgendeine Chance, an der Besoldung etwas zu ändern? Kann mein Schulleiter etwas tun?

    Vielen Dank!
    S.K.

    Antworten
  21. Florian meint

    22. Januar 2019 at 9:18

    Ich bin Maler und Lackierer Entgeldgruppen 6 und möchte wissen ob ich in die 7 reinkommen könnte wie kann ich des rausfinden?

    Antworten
  22. Tobias meint

    16. Januar 2019 at 16:40

    Hallo,
    was sind die Voraussetzungen um eine Höhengruppierung zu begründen?
    Wo kann ich Gründe finden?

    Wer stellt die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung aus?
    Konkret geht es um eine Höhergruppierung von TV-L E13 Stufe 5 in die nächste Gruppe E14.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. Januar 2019 at 12:20

      Hallo Tobias,

      eine Höhergruppierung wird in der Regel mit dem wachsenden Wissensschatz begründet, der durch ständige betriebliche Weiterbildung erworben wird. Welche Gründe dabei im Besonderen angegeben werden können, damit der Antrag Erfolg hat, ist uns auch nicht bekannt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Vera meint

    19. Dezember 2018 at 8:49

    Ich wurde im Mai 2017 rückwirkend zum 01.01.2017 höhergruppiert von EG 6 Stufe 2 in EG8 Stufe 2. Die Laufzeit der Stufe setzte sich natürlich zurück auf 0. Meine Frage ist nun, ab wann ich mit dem Wechsel in Stufe 3 rechnen kann,
    zum 01.01.2019 da dann die zwei Jahre um sind, oder erst zu dem Tag wo die rückwirkende Höhergruppierung vorgenommen wurde?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Antworten
  24. Horst meint

    18. Dezember 2018 at 11:19

    Guten Tag,
    rechtfertigt die nachträgliche Weisung des Arbeitsgebers zur Rufbereitschaft eine Höhergruppierung?

    Die für die Rufbereitschaft und Einsatzzeit erbrachten Stunden werden laut Tarifvertrag (TVÖD)bezahlt.
    Jedoch war damals, zur Zeit der Schließung der Arbeitsvertrages (vor 3 Jahren), noch nicht bekannt, dass
    Rufbereitschaft geleistet werden muss.

    Mit freundlichen Grüßen
    Horst

    Antworten
  25. RB meint

    4. Dezember 2018 at 10:14

    Hallo,
    ich bin seit 5 1/2 Jahren als Fachkraft für Kreislauf und Abfallwirtschaft tätig, eingruppiert in Lohngruppe 6 Stufe 4. Ich bin dort zuständig für die Annnahme von „normalen“ Haushaltsabfällen, unter anderem auch tätig an der Waage (LKW Ein- und Auswiegung). Zu einem großen Teil jedoch bin ich zuständig für die Schadstoffannahme, -sortierung, -klassifizierung, -verpackung und -versendung. Ich bin der Meinung, ich könnte damit in Lohngruppe 6 oder sogar 7 eingruppiert werden und möchte demnächst einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Inwieweit kann ich den auch rückwirkend stellen?
    Vielen Dank und viele Grüße
    RB

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Dezember 2018 at 9:10

      Hallo RB,

      ob eine rückwirkende Höhergruppierung möglich ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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