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Die Höhergruppierung: Das müssen Sie wissen

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 25. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Im deutschen Arbeitsrecht gelten für Vergütungsgruppen bestimmte Vergütungstarifverträge, in die die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers einzuordnen ist. Dieser Vorgang wird Eingruppierung genannt.

Wann findet eine Höhergruppierung statt?
Wann findet eine Höhergruppierung statt?

Funktionieren Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag nur in Kombination miteinander, dann kann das Gehalt ausschließlich nach einer korrekten Eingruppierung bestimmt werden. Der gesetzliche Mindestlohn darf zudem nicht unterschritten werden.

Kurz & knapp: Höhergruppierung

Was ist eine Höhergruppierung?

Im öffentlichen Dienst bedeutet eine Höhergruppierung den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Betroffene erhalten in diesem Fall also normalerweise ein höheres Gehalt.

Wann ergibt eine Höhergruppierung am meisten Sinn?

Seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen; lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Demzufolge ergibt es am meisten Sinn, nach einem Stufenaufstieg einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.

Wie könnte ein Antrag auf Höhergruppierung aussehen?

Ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung finden Sie hier.

Meist wird im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Eingruppierung gesprochen. Arbeitnehmer werden je nach Tätigkeit und Bildungsgrad bestimmten Gruppen zugeteilt, welche letzten Endes das Gehalt bestimmen. Neben der Eingruppierung gibt es sowohl die Rückgruppierung als auch die Höhergruppierung, um die es in diesem Ratgeber gehen soll.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Höhergruppierung
  • Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD
    • Der Antrag auf Höhergruppierung

Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD

Der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe wird als Höhergruppierung bezeichnet.
Der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe wird als Höhergruppierung bezeichnet.

Eine Höhergruppierung bedeutet im öffentlichen Dienst den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppen des TVöD sind mit den Ziffern 1 bis 15 bzw. E1 bis E15 bezeichnet:

  • E1 bis E4: An- und Ungelernte
  • E5 bis E8: Lehre (mindestens Ausbildung von drei Jahren)
  • E9 bis E12: Bachelor oder Fachhochschulstudium
  • E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium
Oft sollten Sie sich das mit der Höhergruppierung jedoch noch einmal überlegen, denn eine höherwertige Tätigkeit bedeutet nicht automatisch auch ein besseres Gehalt. Die Stufenlaufzeit in den vorherigen Stufen wird bei einer Höhergruppierung nicht beachtet. Zwar behalten Betroffene seit dem 1. März 2014 die erreichte Stufe der Entgelttabelle, die Laufzeit wird allerdings auf Null gesetzt.

Dementsprechend muss stets im Vorfeld kontrolliert werden, ob eine Höhergruppierung trotz verlorener Stufenlaufzeit Sinn macht. Schließlich könnte Ihr Gehalt trotz höherer Entgeltgruppe niedriger ausfallen.

Der Antrag auf Höhergruppierung

Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.

Ein Musterschreiben für eine Höhergruppierung kann der Orientierung dienen.
Ein Musterschreiben für eine Höhergruppierung kann der Orientierung dienen.

Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen.

Einem Personalrat ist es nicht erlaubt, den Antrag anstelle eines Mitarbeiters zu stellen. Sie können für Ihren Antrag auf Höhergruppierung unser folgendes Muster verwenden. Ein Musterantrag für eine Höhergruppierung könnte so aussehen:

Vorname, Name
Ort, Datum
Anschrift

Personalbüro

Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert und meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVöD angehören.
Aus diesem Grund beantrage ich gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe … rückwirkend ab dem (Datum).
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

Datum/Unterschrift

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Laden Sie hier kostenlos den Musterantrag für eine Höhergruppierung herunter!

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.

Musterantrag Höhergruppierung (.doc)
Musterantrag Höhergruppierung (.pdf)

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Felix meint

    30. November 2018 at 9:30

    Hallo,
    ich bin seit April 2018 in E11/2 eingestuft, verfüge aber seit August 2017 über einen Master Abschluss. Ich arbeitete als Vertretungslehrkraft (Quereinsteiger).
    Ich habe letztes Jahr einen Antrag gestellt auf Höhergruppierung, dieser wurde jedoch abgelehnt, weil mein Masterfach (VWL) in der Form nicht von mir an der Schule zu dem Zeitpunkt unterrichtet wurde, sondern lediglich mein Bachelorfach.
    Mit Beginn 2019 habe ich einen unbefristetes Verhältnis, aber weiterhin E11.
    Wann wäre der optimale Zeitpunkt, einen erneuten Antrag auf Höhergruppierung zu stellen?
    Mein Master wird gerne in der Praxis für SoWi/Politik „verheizt“ und spätestens ab Schuljahr 19/20 soll es ja auch Politik/Wirtschaft als Differenzierungsfach geben, also muss doch der Master berücksichtigt werden?

    VG
    Felix

    Antworten
  2. Debbie meint

    11. November 2018 at 1:55

    Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,

    ich bin Arbeitnehmerin beim Bund, E9b – seit 1.6.18 in Stufe 5. Nun wurde die E9c geschaffen und unsere Stellen werden – derzeit wohl nur auf Antrag – entsprechend ab 1.3.18 auf E9c angehoben. Der Antrag kann nur bis 28.02.19 gestellt werden, danach sei eine Höhergruppierung nicht vorgesehen. Für mich würde dies bedeuten, dass ich mich dann zwar in der E9c, allerdings Stufe 4 wiederfinden würde…. Finanziell derzeit fast 200 € brutto weniger… ist es statthaft, daß einfach dieser fixe Termin (1.3.18) genannt wird, oder müßte – wenn ich den Antrag entsprechend formuliere – der Arbeitgeber die Höhergruppierung zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen? Und ist es ebenfalls statthaft, daß gesagt wird, daß nach dem 28.02.19 keine Höhergruppierung mehr vorgenommen wird? Es kam ja in der Vergangenheit leider schon mal öfter vor, daß es erst hieß ’nur auf Antrag‘ und hinterher bekamen es doch ALLE! Auf lange Sicht lohnt sich der Antrag ja auf jeden Fall, habe schließlich noch knappe 30 Jahre vor mir, sodass ich die Endstufe noch locker erreiche, daher werde ich auch spätestens Mitte Februar 19 den Antrag stellen, aber warum sollte ich Geld verschenken, wenn es nicht nötig ist?! Habt Ihr von Arbeitsrechte.de oder vielleicht so jemand hier das gleiche Problem und andere/neue Erkenntnisse?

    Antworten
  3. Tatjana meint

    30. Oktober 2018 at 9:45

    Hallo, ich bin seit 01.01.2014 nach meiner Ausbildung übernommen worden und nun auf Beamtin auf Lebenszeit. Seit dem arbeite ich im Ordnungsamt Stufe A8. Leider werde ich nach A6 bezahlt, habe ich irgendwelche Möglichkeiten einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen? Danke

    Antworten
  4. Olaf B. meint

    29. Oktober 2018 at 16:27

    Guten Tag meine Damen und Herren

    Ich bin bei den Stadtwerken XY seit 08.2007 angestellt, inkl. 3 jähriger Ausbildung zur Fachkraft für Abwassertechnik, bin heute mitlerweile in der Lohngruppe 6 Stuffe 4 eingestuft, meine Frage ist, steht mir als Fachkraft für Abwassertechnik im Außendienst, Sprich Pumpwerke und Sonderbauwerke mit Teilnahme an der Rufbereitschaft 1 woche im Monat 24 Std abrufbar, eine Höhere Lohngruppe zu?

    Antworten
  5. Hilke meint

    22. Oktober 2018 at 20:13

    Hallo,
    ich habe eine Frage zu meiner Gruppierung.
    Seit 1986 bin ich als Küchenkraft bei der Polizei eingestellt.
    Ich bin in Stufe 5 Lohngruppe 3 eingeglieder.
    Lt meiner Abrechnung ist diese Stufe auch die höchst erreichbare für mich.
    Nun habe ich festgestellt das Kolleginnen die später angefangen sind, in Stufe 6 sind.
    Im Personalbüro sagte man mir das würde an meinem alten Vertrag liegen.

    Ist das korrekt ?

    Danke

    Antworten
  6. Joerg M. meint

    17. Oktober 2018 at 15:05

    Hallo,

    ich bin momentan in die E4 eingruppiert. Mein Arbeitgeber hat mich jetzt das zweite mal für 6 Monate abgeordnet. Meine neue Tätigkeit entspricht einer Eingruppierung E6. Leider ist hierfür momentan keine Stelle „hinterlegt“ sodass ich nicht versetzt werden kann. Was kann ich tun?

    Danke Joerg

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Oktober 2018 at 10:51

      Hallo Jörg,

      lassen Sie sich in Ihrer speziellen Situation von der für Sie zuständigen Gewerkschaft oder einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. sandra meint

    12. Oktober 2018 at 13:26

    Hallo,
    meine Frage wäre was für genaue Vorraussetztungen braucht man für eine Höherstufung aus E6/6 in E8 im TVöD VKA. Wo steht das man dazu einen Meister Titel braucht oder so?

    Danke Sandra

    Antworten
  8. J. Wiese meint

    7. Oktober 2018 at 13:51

    Hallo,

    durch die in Deutschland im öffentlichen Dienst bestehenden unterschiedlichen Entgeltodnubfen kommt es mittlerweile dazu, dass für gleichartige Tätigkeiten sehr unterschiedliche Einstufungen vorgenommen werden. Beispielsweise gilt dies sehr krass für Bibliothekare und Archivare, die nach EGO TdL trotz höherwertiger Tätigkeiten keine Möglichkeit haben, eine höhere Einstufung als E9 zu erhalten. Beim Bund und den Kommunen wurde dieser Missstand vor Jahren abgeschafft.
    Frage.
    Wäre hier eine Klage in der Hinsicht sinnvoll, dass für gleiche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gleiche Einkommen durchgesetzt werden könnten?
    Danke
    J. Wiese

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Oktober 2018 at 9:47

      Hallo J. Wiese,

      die Chancen einer Klage kann nur ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Theraklion meint

    24. September 2018 at 22:46

    Hallo,
    gibt es Kriterien für die Eingruppierung von Führungskräften?
    Können diese auch ohne Studium >E9 erreichen?

    Vielen Dank!

    Antworten
  10. DimaM meint

    20. September 2018 at 19:08

    Hallo, kann ich als Bachelor Absolvent mit dreijähriger Berufserfahrung im technischen Bereich in einer höheren Stufe der EG anfangen oder fängt man immer bei Stufe 1 an?
    Ist es möglich mit einem Bachelor+Berufserfahrung auch in den höheren Dienst einzusteigen?
    Danke und Gruß
    DimaM

    Antworten
  11. Marlies meint

    10. September 2018 at 15:11

    Guten Tag,
    ich wurde als Angestellte (TVöD VKA) zum 01.03.2016 anlässlich der Übernahme höherwertiger Tätigkeiten von der EG 9, Stufe 5 in die EG 10, Stufe 4 (mit Garantiebetrag, bzw. Auffüllbetrag) höhergruppiert. Der Auffüllbetrag wurde später zur Besitzstandszulage umbenannt, als die neue Entgeltordnung in kraft trat. Bei unserer Entgeltabrechnung bestand nun anlässlich der Tariferhöhung zum 01.03.2018 Unsicherheit, ob der Auffüllbetrag nun in selber Höhe weiterbezahlt werden dürfe, oder ob dieser neu errechnet werden müsse. Er wurde nun neu errechnet, und da sich im Zuge der Tariferhöhung der Unterschied zwischen der „neuen“ EG 9b, Stufe 4 und der „neuen“ EG 10, Stufe 4 deutlich verringert hatte, wurde mir der Auffüllbetrag entsprechend deutlich gekürzt. So ne richtige Grundlage dafür haben wir jedoch nicht gefunden und für mich ist dieses Vorgehen finanziell von Nachteil, zumal ich mit der früheren nicht-stufengleichen Höhergruppierung auch schon schlechter gestellt bin. Es wäre sehr freundlich, wenn Sie mir Ihre Auffassung dazu mitteilen könnten. Im Voraus herzlichen Dank!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Oktober 2018 at 11:06

      Hallo Marlies,
      da wir keine Rechtsberatung anbieten, können und dürfen wir auch keine rechtliche Beurteilung abgeben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Huber meint

    4. September 2018 at 5:39

    Ich arbeite im öffentlichen Dienst in der Psychiatrie in der Krankenpflege. Für mein Gehalt wird die P-Tabelle herangezogen. Nach dem Tarifvertrag TöVD K. steht mir die Entgeltgruppe P8 zu. Ich habe mich 2017 nicht von der P7 auf die P8 höhergruppieren lassen. Mir wurde jetzt mitgeteilt, das ich jetzt (2018) nicht mehr höhergruppiert werden kann und vorraussichtlich bis zur Rente in der Entgeltgruppe P7 stehen beiben müsste. Ich habe mich mit der Rechtslage beschäftigt, würde aber gerne noch ein fachkundiges Feedback bekommen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      28. September 2018 at 12:32

      Hallo Huber,
      bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Ernesto meint

    30. August 2018 at 12:25

    Hallo https://www.arbeitsrechte.de

    Sind die Voraussetzungen für eine Eingruppierung z. B. in die Stufe E12 derart eng und streng, dass nur die zwei Varianten, akkreditierter Bachelor bzw. ebenso akkreditierter FH-Abschluss (also keine Zertifikate u.dgl.), für die korrekte Eingruppierung zulässig wären?

    Wären – formal – bspw. 15 Jahre Berufserfahrung ö.D. und berufliche Qualifikationen/Weiterbildungen in Form vom Fachwirt (IHK) und Betriebswirt (ohne Akkreditierung) unzureichend, um rechtskonform in E12 einzugruppieren?

    Oder gibt es hinsichtlich der Eingruppierung doch einen gewissen Ermessensspielraum für den Arbeitgeber; entsprechend dem Wortlaut „vergleichbare Qualifikationen“?? Was ist und zählt als „vergleichbar“? Sind nur akkreditierte Abschlüsse vergleichbar oder sind können ebenso Qualifikationen / Weiterbildungen (Fachwirt/Betriebswirt – ohne Akkredetierung) ein vergleichbarer Ansatz, und Legitimation für eine Eingruppierung in E12, sein? MFG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. September 2018 at 9:47

      Hallo Ernesto,

      welchen Spielraum der Tarifvertrag lässt, kann die Gewerkschaft beurteilen. Ein Gewerkschaftsvertreter oder ein Anwalt für Arbeitsrecht sind hier mögliche Ansprechpartner.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Paul meint

    27. August 2018 at 18:01

    Hallo Team von Arbeitsrecht.de,
    Ich war bis zum 31.12.17 in der EG 8 Stufe 4. Zum 01.08.18 wäre ich in die Stufe 5 gekommen. Da ich aber (endlich) entsprechend meiner Tätigkeit zum 01.01.18 in die EG 9a höhergruppiert wurde, wurde mir mitgeteilt, dass die 4 Jahre in der Stufe 4 nun seit dem 01.01.18 wieder neu gezählt werden. Ist dies tatsächlich richtig?? Muss ich theoretisch wieder 4 Jahre warten um in die Stufe 5 zu gelangen?
    Es ist sehr ärgerlich, denn Im Grunde habe ich keine wirkliche Gehaltserhöhung bekommen und das Engagement der letzten Jahre hätte ich mir sparen können… seitens der Führung hat dies leider auch keiner gewusst. Blamabel…
    Besteht theoretisch die Möglichkeit die Verweilzeit in einer Stufe individuell zu verkürzen?
    Vielen Dank für die Antworten!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. September 2018 at 11:47

      Hallo Paul,

      welche Chancen und Möglichkeiten in Ihrer Situation bestehen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Mareike meint

        21. September 2018 at 12:11

        Hallo, ich bin in einer sehr ähnlichen Situation wie Paul.
        Ich und mein Team haben im Dezember 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Wir befinden uns in S12 TVÖD-SUE und sind auf Grund einer aktualisierten Arbeitsplatzbeschreibung in S14 rückwirkend ab Dezember 2017 eingruppiert worden.
        Im September 2018 wäre ich die Entgeldstufe 3 aufgestiegen. Nun sagt das Personlamt, dass meine Stufenlaufzeit von Dezember 2017 an neu beginnt. Meine Tätigkeit ist jedoch gleich geblieben, hier hat sich so gar nichts geändert.
        In dem Höhergrupperiungsverfahren nach TVöD (VKA)bis 28.07.2017 und ab 01.03.2017 steht folgendes geschrieben:
        „Zum 1. März 2017 wird (nach dem Bund nun) auch bei der VKA die „stufengleiche Höhergruppierung“ engeführt, durch die nachfolgende wiedergegebenen Änderungen des § 17 TVöD. Die „stufengleiche Höhergruppierung“ gilt nur für Anträge auf Grund nach dem 01.03.2017 geänderte Tätigkeit!“ ZITAT ENDE

        Folgere ich daraus richtig, dass die stufengleiche Höhergruppierung nur dann zulässig ist, wenn man eine neue Tätigkeit beginnt? Das ist bei mir und meinen Kolleginnen ja nun nicht der Fall.

        Antworten
  15. Heidi P. meint

    22. August 2018 at 16:58

    Hallo, leider finde ich die offizielle Passage zur Höhergruppierung – speziell, dass man nicht unter Stufe 2 rutscht – nicht. Kann da jemand helfen? Situation ist wie folgt: Höhergruppierung aufgrund höhenwertiger Tätigkeiten von E9/2 in E10. Lt. Personal-Sachbearbeitung erfolgt die Eingruppierung in E10/1. Das ist doch nicht richtig, oder? TV-L, West, Schleswig-Holstein

    Über eine Rückmeldung freue ich mich tierisch!

    Danke!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. September 2018 at 8:31

      Hallo Heidi P.,
      bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Personalabteilung. Sie kann ihnen genau erläutern, wie sich dies mit den Höhergruppierungen verhält. Wir können und dürfen nicht rechtlich beraten. Sie können sich alternativ auch von einem Anwalt beraten lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Tobias M. meint

    20. August 2018 at 12:06

    Hallo ,meine Frage bezieht sich auf die Umstellung der Gruppe 8 in a und b.
    Ich bin seit 11.2012 in der lohngruppem8.3 gewesen und sollte eigentlich 11.16 in 8.4 kommen.Jedoch wurde durch den Erziherstreik die Gruppe in a und b gewechselt.Seitdem bin ich in 8b3 und soll diese auch bis 7.2019 beinhalten.
    Dadurch verliere ich ja 2 Jahre an gehaltsstufe(mir geht’s nicht um das eigenliche Geld sondern um die Rentenbeiträge)
    Ist die Zeit überhaupt zulässig?
    Habe meinen Arbeitgeber gefragt aber er meinte wäre so richtig.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. September 2018 at 14:22

      Hallo Tobias,

      wenn es Zweifel an Ihrer Eingruppierung gibt, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, dieser kann Ihre Situation differenziert betrachten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Paul S. meint

    16. August 2018 at 20:17

    Hallo Team von Arbeitsrechte.de,

    ist es richtig, dass man bei Höhergruppierung (in meinem Fall EG 8 Stufe 4 auf EG 9a Stufe 4) die Stufenlaufzeit nicht automatisch mitnimmt?

    In meinem Fall wurde ich im FEB 2018 auf EG 9a hochgruppiert, wäre aber jetzt im AUG 2018 in EG 8 in die Stufe 5 gekommen. Dies ist mehr als ärgerlich und somit keine wirklich dauerhafte Gehaltserhöhung für die höherwertige Tätigkeit (eigentlich sogar EG9b). Da hätte man in der Chefetage/Personalabteilung auch noch das halbe Jahr warten können….

    Danke für die Antwort!
    Paul S.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. September 2018 at 10:11

      Hallo Paul S.,
      normalerweise verhält es sich bei einer Höhergruppierung so, dass die jeweilige Stufe zwar erhalten bleibt, die Stufenlaufzeit wird allerdings auf Null gesetzt. Es ist dementsprechend am sinnvollsten, eine Höhergruppierung direkt nach einem Stufenaufstieg zu beantragen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Serpil meint

    16. August 2018 at 9:23

    Hallo Udo,
    ich arbeite zurzeit im öffentlichen Dienst mit der Entgeltgruppe E8, durch sehr viel Personalmangel bei uns erledige ich auch sehr viele Aufgaben von E10 bis E14. Ich habe mit meiner Vorgesetzten gesprochen und E9 beantragt,
    aber meine Vorgesetzte sagt das es nicht geht da ich „nur“ eine Ausbildung habe und kein Studium kann ich nicht auf E9 wechseln. Ich habe all in den Jahren sehr viele Fortbildungen gemacht. Stimmt die Aussage von meiner Vorgesetzten?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. September 2018 at 10:38

      Hallo Serpil,
      in die Entgeltgruppen E5 bis E8 werden in der Regel Arbeitnehmer eingruppiert, die über eine Ausbildung von mindestens drei Jahren verfügen. Bei den Entgeltgruppen E9 bis E12 ist wiederum normalerweise ein Bachelor- oder Fachhochschulstudium vonnöten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Tina meint

    14. August 2018 at 11:45

    Hallo,
    durch die Tarifrunde März 2018 wurde die neue Entgeltgruppe 9c eingeführt. Ich werde nach 9b bezahlt. Wird von Personalabteilungen automatisch geprüft, ob die Voraussetzungen für die 9c vorliegen, oder muss ich dies beantragen?
    Gruß
    TIna

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. September 2018 at 16:27

      Hallo Tina,

      das Vorgehen diesbezüglich ist uns nicht bekannt. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihren Personalleiter zu wenden.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Daniel meint

    10. August 2018 at 9:57

    Ich bin derzeit als Sachbearbeiter in der E9b mit der Erfahrungsstufe 4 in einer Bundesbehörde beschäftigt. Zum 01.12.2018 werde ich die Erfahrungsstufe 5 erreichen. Nun besteht auf Antrag die Möglichkeit rückwirkend zum 01.03.2018 in die Stufe E9c zu wechseln. Dies geht aus meiner TD lt. Personalabteilung hervor. Für diesen Fall würden aber die 3,5 Jahre, die ich bereits in der Erfahrungsstufe 4 absolviert habe, nicht angerechnet werden, sondern von Neuem beginnen. Kann das richtig sein? Da würde sich ja ein Verlustgeschäft ergeben, wenn man die Differenz zwischen E9b – Stufe 5 und E9c – Stufe 4 mal hochrechnet.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      29. August 2018 at 15:47

      Hallo Daniel,
      bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt. Wie bieten keine Rechtsberatung an und dürfen Fragen zu einem individuellen Sachverhalt nicht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Matthias meint

    6. August 2018 at 13:31

    Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
    ist bei einem Antrag auf Höhergruppierung zwingend erforderlich, eine Endgeldgruppe zu benennen? Der Personalrat empfiehlt mir einen allgemeinen „Antrag auf tarifgerechte Eingruppierung wegen höherwertiger Tätigkeiten“ zu stellen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. August 2018 at 10:17

      Hallo Matthias,

      wegen der Nähe zu Ihrer Arbeit können wir keine bessere Empfehlung als der Personalrat geben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Svenja meint

    1. August 2018 at 10:58

    Hallo,

    ich wurde bei der Einstellung in die EG9 (Tarifvertrag Hessen) eingruppiert. Ganz zufällig erfahre ich später, dass ich eine „kleine“ EG9 habe. Darüber wusste ich nichts, weder beim Vorstellungsgespräch noch bei der Vertragsunterzeichnung wurde das erwähnt. Auch in der Stellenausschreibung, im Arbeitsvertrag und auf meinen Entgeltnachweisen steht überall einfach nur „EG9“.
    Ist das überhaupt richtig? Das Unterschied zw. einer „normalen“ und einer „kleinen“ EG9 ist schon gravierend.
    Kann ich jetzt einen Anpruch auf eine Änderung meiner EG? Wie sieht es seitens des Arbeitsrechs aus?

    Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. August 2018 at 15:46

      Hallo Svenja,

      um festzustellen, welche Ansprüche Ihnen zustehen, ist ein Prüfung der Stellenausschreibung und Ihres Arbeitsvertrags notwendig. Dies fällt in den Bereich der Rechtsberatung, die wir leider nicht anbieten dürfen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Udo meint

    14. Juli 2018 at 11:05

    Ich habe eine Frage. Ich bin leitender Angestellter im öffentlichen Dienst mit einer Tvöd Vergütung nach E14. Ich bin verantwortlich für ca. 30 Mitarbeiter und blicke zurück auf mehr als 20 Jahre Berufserfahrung. Leider habe ich keine Hochschulausbildung sondern in meiner Jugend nur eine Ausbildung absolviert. Besteht für mich trotzdem die Möglichkeit noch von E14 nach E15 aufzusteigen oder ist dies grundsätzlich im Öffentlichen Dienst ausgeschlossen, da mir der Hochschulabschluss fehlt. Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. Juli 2018 at 8:13

      Hallo Udo,

      Ihre Möglichkeiten einer Höhergruppierung können Sie mit einem Berater von der Gewerkschaft oder einem Anwalt für Arbeitsrechte herausfinden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Udo meint

    13. Juli 2018 at 11:05

    Ich bin als leitender Angestellter verantwortlich für ca. 30 Mitarbeiter, habe über 20 Jahre Berufserfahrung in einem Spezialgebiet und bin derzeit in der TVöD Entgeltgruppe E!4 eingestuft. Ich habe kein Hochschulstudium vorzuweisen. Gibt es Möglichkeiten in die Entgeltgruppe E15 hochgestuft zu werden, oder ist dies aufgrund fehlendem Studiums ausgeschlossen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. Juli 2018 at 7:54

      Hallo Udo,

      Ihre Möglichkeiten einer Höhergruppierung können Sie mit einem Berater von der Gewerkschaft oder einem Anwalt für Arbeitsrechte herausfinden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Mylene meint

    10. Juli 2018 at 8:07

    Guten Tag!
    Kann man eine Höhergruppierung auch ablehnen? Ich beginne demnächst eine Promotion an der Uni, bei einer 50% Stelle von Tf-l 13 komme ich brutto auf 1836€, was dazu führt, dass ich aus meinem Heimatland Luxemburg noch einen Studienzuschlag von 700€ bekomme. Dies geschieht aber nur, solange ich unter 2000€ brutto verdiene. In Stufe 2 würde ich 2037€ brutto verdienen und somit genau über den Limit für den Zuschuss sein. Ich weiß, dass es normalerweise vorgesehen ist, dass man nach 2 Jahren eine Stufe steigt, könnte man dies aber einfach ablehnen bzw könnte ich meinen Chef einfach sagen, er soll mich nicht dafür nominieren? Ich würde sonst netto 600€ verlieren…
    Lg und vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Juli 2018 at 9:52

      Hallo Mylene,

      ob und wie Sie Ihre Höhergruppierung ablehnen können, kann Ihnen Ihre Personalstelle mitteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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