Heimliche Aufnahmen von Gesprächen am Arbeitsplatz sind ein heikles Thema. Zwar kann eine solche Aufzeichnung grundsätzlich eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen – letztendlich entscheiden jedoch die Umstände des Einzelfalls: Aktuelle Urteile zeigen, dass nicht jede heimliche Aufnahme zu einer Kündigung führt.
Kündigung wegen heimlicher Aufnahme – ist das erlaubt?

Grundsätzlich sind Gespräche zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten am Arbeitsplatz vertraulich. Wer sie ohne Zustimmung des Gesprächspartners aufzeichnet – etwa per Smartphone – begeht eine schwerwiegende Pflichtverletzung.
In bestimmten Fällen kann dies nach § 201 StGB sogar strafbar sein, da damit das Recht auf die Unbefangenheit des gesprochenen Wortes verletzt wird:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
- das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
- eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
Das bestätigte auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil von 2012: An sich kann eine heimliche Aufzeichnung eine Kündigung rechtfertigen. Entscheidend sei jedoch nicht allein, ob eine Strafbarkeit vorliegt, sondern vielmehr die Schwere des konkreten Fehlverhaltens im jeweiligen Einzelfall. In der Praxis bedeutet das: Der Arbeitgeber muss stets den gesamten Kontext berücksichtigen.
Die Landesarbeitsgerichte entscheiden unterschiedlich
Die Rechtsprechung zeigt, wie unterschiedlich Gerichte mit heimlichen Tonaufnahmen umgehen.
Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte 2016 die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der ein Personalgespräch heimlich aufgezeichnet hatte, ohne dass zuvor eine Abmahnung notwendig gewesen wäre.
Ebenso beurteilte das LAG Hessen 2017 einen ähnlichen Fall und betonte, dass selbst ein offen auf dem Tisch liegendes Smartphone nicht als stillschweigendes Einverständnis gewertet werden könne. Somit rechtfertigte die heimliche Aufzeichnung die Kündigung des Mitarbeiters.
Anders dagegen ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz von Ende 2021: Ein Mitarbeiter machte von einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber eine heimliche Aufnahme. Die Kündigung, die er daraufhin erhielt, war jedoch unwirksam. Der Arbeitnehmer hatte die Unterhaltung mit seinem Vorgesetzten aufgezeichnet, um sich gegen wiederholte Beleidigungen und Diskriminierung zu wehren. Das Gericht sah darin keine schwerwiegende Pflichtverletzung.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber bedeutet das: Nicht jede heimliche Aufzeichnung rechtfertigt eine Kündigung. Die Umstände des Einzelfalls, insbesondere eventuelle Provokationen oder Rechtsunkenntnis auf Seiten des Arbeitnehmers, spielen eine entscheidende Rolle. Um rechtssicher zu handeln, sollten Arbeitgeber insbesondere folgende Punkte beachten:
- Prüfen Sie den genauen Sachverhalt sorgfältig.
- Bewerten Sie die Motivation und Umstände der Aufnahme.
- Holen Sie rechtlichen Rat ein, bevor Sie Maßnahmen ergreifen.
- Ziehen Sie eine mögliche Abmahnung vor einer Kündigung in Betracht.
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