Key Facts
- Als Gewalt auf der Arbeit wird jegliche Form von körperlichen Auseinandersetzungen, Belästigung, Bedrohungen oder sonstigem unangebrachten Verhalten am Arbeitsplatz verstanden.
- Dabei kann die Gewalt am Arbeitsplatz intern sowohl unter Kollegen als auch gegenüber Untergebenen bzw. Vorgesetzten erfolgen oder extern von Kunden ausgehen.
- Wer sich am Arbeitsplatz gewalttätig verhält, muss mit einer Kündigung rechnen.
Wie definiert sich Gewalt am Arbeitsplatz?

Inhalt
Laut einer Befragung des Statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2021 7% der Befragten innerhalb der letzten 12 Monate bei der Arbeit verbaler oder physischer Gewalt ausgesetzt. Dabei beschränkt sich der Begriff der „Gewalt“ nicht ausschließlich auf tätliche Angriffe, sondern umfasst auch psychische Gewalt.
Eine Definition für Gewalt am Arbeitsplatz liefert das Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt. Darin heißt es unter Artikel 1:
Im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich der Begriff „Gewalt und Belästigung“ in der Arbeitswelt auf eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken oder deren Androhung, gleich ob es sich um ein einmaliges oder ein wiederholtes Vorkommnis handelt, die auf physischen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden abzielen, diesen zur Folge haben oder wahrscheinlich zur Folge haben, und umfasst auch geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung;
Dabei lassen sich je nach Art der Gewaltanwendung verschiedene Formen unterscheiden. Nachfolgend finden Sie für Gewalt am Arbeitsplatz einige Beispiele:
- Körperliche Gewalt am Arbeitsplatz: tätlichen Übergriffe wie Schläge, das Werfen von Gegenständen oder die Bedrohung mit Waffen
- Verbale Gewalt am Arbeitsplatz: Beleidigungen, Beschimpfungen oder Bedrohungen
- Psychische Gewalt am Arbeitsplatz: Telefonterror, Mobbing, Stalking, Ausgrenzung und Diskriminierung
- Sexualisierte Gewalt am Arbeitsplatz: sexuelle Belästigung oder sexuelle Übergriffe
Bei der zuvor erwähnten Befragung des Statistischen Bundesamtes waren Männer und Frauen etwa gleichstark von Gewalt bzw. Belästigung am Arbeitsplatz betroffen. Allerdings richtet sich sexualisierte Gewalt vermehrt gegen Frauen. Auch am Arbeitsplatz ist dies üblicherweise der Fall.
Gewaltfreier Arbeitsplatz: Welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber ergreifen?
Gemäß dem deutschen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen Arbeitgeber Maßnahmen zum Arbeitsschutz ergreifen und sicherstellen, dass ihre Beschäftigten keine gesundheitlichen Schäden erleiden. In § 3 Abs. 1 ArbSchG heißt es dazu:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Demnach greift die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber auch bei Gewalt am Arbeitsplatz. Maßnahmen zur Prävention sind dabei von besonderer Bedeutung, um eine Eskalation zu vermeiden. Ein erster Schritt kann dabei eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung zur Gewalt am Arbeitsplatz sein. Dabei gilt es mögliche Risiken zu identifizieren und diese zu reduzieren.
Besteht etwa die Gefahr, dass sich Kunden gegenüber den Mitarbeitern unangemessen verhalten, gilt es einen Notfallplan bei Gewalt am Arbeitsplatz auszuarbeiten. Dieser kann zum Beispiel die Einrichtung zusätzlicher Notausgänge, die Errichtung von Schutzwänden oder die Durchführung von Zugangskontrollen umfassen. Auch Veränderungen in der Arbeitsorganisation – etwa durch die Vermeidung von Einzelarbeitsplätzen – und regelmäßige Schulungen zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sowie Seminare zur Deeskalation können helfen.
Zudem sollten Arbeitgeber auch beim Umgang mit interner Gewalt am Arbeitsplatz klar Stellung beziehen und deutlich machen, dass diese unter keinen Umständen toleriert wird. Möglich ist dies etwa durch eine Grundsatzerklärung gegen Gewalt am Arbeitsplatz, die zum Beispiel am Schwarzen Brett ausgehangen werden kann. Nachfolgend finden Sie ein Beispiel für eine entsprechende Erklärung als Muster:
Grundsatzerklärung gegen Gewalt am Arbeitsplatz
Die Muster GmbH ist ein gewaltfreier Ort. Die Geschäftsleitung und alle Beschäftigten gehen miteinander sowie mit ihren Kunden respektvoll um und lehnen jede Form von Gewalt in unserem Unternehmen ab.
Aus diesem Grund werden gemeinsam alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um das Auftreten von Gewaltvorfällen und Gefährdungen in den Büroräumen sowie im Außendienst zu vermeiden. Es gilt: Null Toleranz bei Gewalt!
Zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden werden daher insbesondere folgendes Verhalten nicht akzeptiert:
- Körperliche Gewalt
- Sachbeschädigung
- Drohungen, Beleidigungen, Nötigungen
- Sexuelle Übergriffe oder Belästigungen
- Mobbing
- Stalking
- Gewaltverherrlichungen
- Diskriminierung
- Rassistische oder menschenfeindliche Äußerungen
- Mitbringen, Zeigen oder Einsatz von Waffen
Die Geschäftsleitung und alle Mitarbeiter werden jedem Vorfall konsequent nachgehen, diese unverzüglich melden und falls erforderlich, Hausverbote erteilen sowie Strafanzeige erstatten.
Unterschriften vom Geschäftsführer, dem Personalchef und dem Betriebsrat
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Grundsatzerklärung zu Gewalt am Arbeitsplatz (.doc)
Grundsatzerklärung zu Gewalt am Arbeitsplatz (.pdf)
Welche Folgen hat Gewalt am Arbeitsplatz?
Arbeitgeber können ohne eine Abmahnung bei Gewalt am Arbeitsplatz die Kündigung aussprechen. Zu dieser Einschätzung kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 6. Oktober 2005 (Az.: 2 AZR 280/04). Denn dem gewalttätigen Mitarbeiter müsste grundsätzlich klar sein, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten nicht tolerieren kann. Abhängig von der Schwere des Pflichtverstoßes ist nach einem tätlichen Angriff gegen einen Arbeitskollegen auch die weitere Beschäftigung an einen anderen Arbeitsplatz mitunter nicht mehr zumutbar.
Zudem kann bereits die Androhung von Gewalt am Arbeitsplatz ausreichen, um eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages zu rechtfertigen. Von Bedeutung ist dabei, wie ernsthaft die Drohung ist und ob diese eine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellen kann.
Wichtig! Neben arbeitsrechtlichen Auswirkungen kann Gewalt auf der Arbeit auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So kann je nach Gewalthandlung eine Anzeige drohen.
FAQ: Gewalt am Arbeitsplatz
Laut Definition kann Gewalt am Arbeitsplatz unter anderem tätliche Übergriffe, Mobbing, Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Beleidigungen umfassen.
Arbeitgeber können eine Kündigung wegen Gewalt am Arbeitsplatz aussprechen, wenn Angestellte Kollegen oder Vorgesetzte angreifen. Eine vorherige Abmahnung ist dabei nicht erforderlich.
Als betroffene Person sollten Sie Gewalt am Arbeitsplatz unbedingt melden. Mögliche Ansprechpartner können der direkte Vorgesetzte oder der Betriebsrat sein.
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