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Fristlose Kündigung: Wie eine Sperrfrist vermieden werden kann

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Eine fristlose Kündigung hat eine Sperrfrist zur Folge, wenn diese grundlos durch den Arbeitnehmer erfolgt.
Eine fristlose Kündigung hat eine Sperrfrist zur Folge, wenn diese grundlos durch den Arbeitnehmer erfolgt.

Viele Betroffene denken vor dem Einreichen einer fristlosen Kündigung gar nicht über alle möglichen Konsequenzen nach. Einige halten eine Sperrfrist nach erfolgter fristloser Kündigung sogar nur für ein Gerücht. Doch was trifft zu und was nicht?

Gibt es bei der Agentur für Arbeit eine Frist, in der Sie kein Anrecht auf finanzielle Unterstützung vom Staat haben bei Arbeitslosigkeit? Unter welchen Umständen kann auf eine fristlose Kündigung eine Sperrfrist folgen?

Um Licht ins Dunkel zu bringen, dreht sich dieser Ratgeber rund um das Thema „fristlose Kündigung und die Sperrfrist“. Lesen Sie hier, worauf Sie achten müssen, um solch eine Sperre zu vermeiden.

Kurz & knapp: Sperrfrist nach fristloser Kündigung

Weshalb müssen sich Arbeitnehmer auf eine Sperre beim Arbeitslosengeld nach einer fristlosen Kündigung einstellen?

Werden Sie als Arbeitnehmer fristlos entlassen, müssen Sie in der Regel eine Sperre beim Arbeitslosengeld befürchten, da der Gesetzgeber in diesem Fall davon ausgeht, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Dann erhalten Sie bis zu zwölf Wochen kein ALG I.

Wie können Sie die Sperre nach einer fristlosen Kündigung vermeiden?

Um zu verhindern, dass die fristlose Kündigung zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld führt, können Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Mit dieser gehen Sie gegen die Entlassung an sich vor. Ab Zugang des Kündigungsschreibens haben Sie drei Wochen dafür Zeit. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

Wann zieht eine fristlose Kündigung keine Sperrfrist nach sich?

Haben Sie selbst fristlos gekündigt, weil sich Ihr Arbeitgeber einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß geleistet hat, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar für Sie wäre, kommen Sie möglicherweise um die Sperre herum. Einen solchen Pflichtverstoß müssen Sie jedoch unbedingt nachweisen können.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Sperrfrist nach fristloser Kündigung
  • Sperrfrist bei fristloser Kündigung: Wann wird sie verhängt?
    • Welche konkreten Folgen hat eine Sperrfrist?
  • Fristlose Kündigung: Die Sperrzeit nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III)

Sperrfrist bei fristloser Kündigung: Wann wird sie verhängt?

Generell gilt: Es gibt eine Sperrfrist vonseiten der Agentur für Arbeit. Allerdings wird diese nur unter bestimmten Bedingungen ausgesprochen. Welche das sind, erfahren Sie in der nachfolgenden Übersicht:

  • Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsplatz selbst gekündigt.
  • Dem Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber fristlos gekündigt, weil er durch ein bestimmtes Handeln, die Vertrauensbasis zum Vorgesetzten gestört hat. Solch eine Kündigung ist dann verhaltensbedingt.
Die Sperrfrist für eine fristlose Kündigung kann bis zu zwölf Wochen dauern.
Die Sperrfrist für eine fristlose Kündigung kann bis zu zwölf Wochen dauern.
  • Unter Umständen hat nicht nur eine fristlose Kündigung eine Sperrfrist zur Folge, sondern auch ein Aufhebungsvertrag. Klären Sie dies am besten vor dem Unterzeichnen solch eines Vertrags mit der Agentur für Arbeit ab.
  • Der Arbeitnehmer hat sich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
  • Er weigert sich außerdem, an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen oder bricht diese wieder ab.
  • Der Betroffene lehnt Arbeit ab, die er von der Arbeitsagentur angeboten bekommt.

Welche konkreten Folgen hat eine Sperrfrist?

Was genau bedeutet solch eine Frist eigentlich in der Praxis? Welche Nachteile hat ein Betroffener?

  1. Die Sperrfrist für eine fristlose Kündigung (Arbeitsrecht) oder eine Kündigung aus eigener Hand kann zwischen einer und zwölf Wochen andauern.
  2. Auch nach dieser Zeit hat der Betroffene den Nachteil, dass er etwa ein Viertel weniger finanzielle Unterstützung vom Staat bekommt, als ihm rein rechnerisch zustehen würde.
  3. Die Sperrfrist hat nur Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld 1 (ALG 1), aber nicht auf das Arbeitslosengeld 2.

Hat ein Arbeitnehmer jedoch fristlos gekündigt, weil ein triftiger Kündigungsgrund, wie etwa sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, vorhanden war, dann braucht dieser keine Sperrfrist befürchten. Schließlich war eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar. Ein wichtiger Grund muss jedoch immer nachgewiesen werden.

Nur, wenn er selbst seine Pflichten als Arbeitnehmer maßgeblich verletzt hat und ein Vertrauensbruch gegeben ist, wodurch der Arbeitgeber die fristlose Kündigung eingereicht hat, ist eine Sperrzeit die Regel. Auch eine unbegründete Kündigung von einem Arbeitsverhältnis aus Eigeninitiative – egal ob fristlos oder ordentlich – zieht im Regelfall eine Sperrfrist nach sich.

Fristlose Kündigung: Die Sperrzeit nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III)

Das SGB III befasst sich ausführlich mit der Sperrfrist im Arbeitsrecht. So ist im § 159 Abs. 1 SGB III unter anderem Folgendes niedergeschrieben:

Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. […]

Hierin sind außerdem alle möglichen Ursachen zu finden, die eine Sperrzeit begünstigen – so auch eine fristlose Kündigung und deren Sperrfrist.Tipps, wie Sie sich richtig verhalten:

  • Sie sollten immer an die Sperrzeit denken, bevor Sie selbst fristlos kündigen.
  • Eine Kündigungsschutzklage kann helfen, sich gegen die verhaltensbedingte Kündigung zu wehren.
  • Haben Sie die fristlose Kündigung eingereicht, um mit Ihrem Partner zusammenzuziehen, kann eine Sperrzeitverkürzung beantragt werden.

Bildnachweise: fotolia.com/© forkART Photography, fotolia.com/© Les Cunliffe

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

Kommentare

  1. I. meint

    13. August 2023 at 13:42

    Kann mich kündigen wenn ich Schaden gemacht ?Kriege ich arbeitslosengeld?

    Antworten
  2. Hans Joachim meint

    7. Februar 2022 at 12:02

    Mein Arbeitgeber hat mir fristgerecht gekündigt. Al Grund ist in dem Kündigungsschreiben „Vertrauensverlust/Vertrauensbruch“ angegeben. Nach meiner Information muss ich gegenüber dem Jobcenter diesen Grund nicht detaillierter darlegen. Jetzt hat das Jobcenter mich für 3 Monate sanktioniert weil ich die Kündigung nicht ausreichend begründet hätte. Ist das rechtens oder kann ich dagegen einen erfolgsversprechenden Wiederspruch einlegen ??

    Antworten
  3. Maria meint

    6. Juni 2021 at 12:54

    Ich arbeite seit 2019 in der Gastronomie. Der Arbeitsvertrag wurde unbefristet verlängert. Der Besitzer wechselte. Der neue Chef hat die alten Verträge übernommen. Der Neue Chef lässt seine Angestellten unter unzumutbaren Bedingungen arbeiten. Ich habe gekündigt. Wie ist das rechtlich? Muss ich die Kündigungsfrist einhalten ?

    Antworten

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