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Ist eine fristlose Kündigung auch rückwirkend möglich?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Eine fristlose Kündigung rückwirkend einzureichen, ist nicht erlaubt.
Eine fristlose Kündigung rückwirkend einzureichen, ist nicht erlaubt.

Fristlose Kündigungen sind im Arbeitsrecht im Allgemeinen mit Vorsicht zu genießen, denn sie gewinnen nur unter sehr strikten Voraussetzungen an Rechtskräftigkeit.

Nachträglich eine außerordentliche Kündigung einzureichen, ist hierbei jedoch in keinem Fall möglich.

Der nachfolgende Ratgeber klärt Sie deshalb über gängige Irrtümer in Bezug auf eine rückwirkende fristlose Kündigung auf. Außerdem erfahren Sie hier, was Sie im besten Falle tun können, wenn Sie doch eine rückwirkende Kündigung, ohne Berücksichtigung der Kündigungsfrist, bekommen sollten.

Kurz & knapp: Rückwirkende fristlose Kündigung

Kann man rückwirkend fristlos gekündigt werden?

Es ist nicht möglich, eine fristlose Kündigung rückwirkend auszusprechen. Nachdem Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, können Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen dagegen vorgehen, indem sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Wäre eine rückwirkende fristlose Kündigung möglich, müsste der Arbeitgeber schließlich nur das Datum drei Wochen zurückdatieren und könnte so eine Klage von vornherein verhindern.

Können Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung rückwirkend aussprechen?

Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können rückwirkend fristlos kündigen.

Was können Beschäftigte tun, die eine rückwirkende fristlose Kündigung erhalten haben?

Versucht Ihr Arbeitgeber, eine fristlose Kündigung rückwirkend auszusprechen, sollten Sie dies keinesfalls akzeptieren, sondern eine Kündigungsschutzklage anstreben. Dazu empfiehlt es sich, die Beratung von einem Anwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Rückwirkende fristlose Kündigung
  • Fristlose Kündigung rückwirkend einreichen: Warum das nicht geht
  • Rückwirkende fristlose Kündigung bekommen und nun?

Fristlose Kündigung rückwirkend einreichen: Warum das nicht geht

Da ein Arbeitnehmer ab dem Tag der Zustellung einer fristlosen Kündigung drei Wochen Zeit hat, einen Einspruch dagegen einzulegen, ist es nicht möglich, eine Rückdatierung für rechtens zu erklären.Ginge das, könnte die Kündigung ja einfach drei Wochen zurückdatiert werden, um somit die Möglichkeit einer Klage zu verhindern.

Rückwirkende fristlose Kündigung bekommen und nun?

Eine rückwirkende fristlose Kündigung ist nicht möglich.
Eine rückwirkende fristlose Kündigung ist nicht möglich.

In dem unwahrscheinlichen Falle, dass ein Arbeitgeber versucht, Ihnen rückwirkend fristlos zu kündigen, sollten Sie das niemals so stehen lassen.

Zum einen ist solch eine Kündigungsform nicht rechtskräftig, zum anderen können Sie dadurch während einer eventuell folgenden Phase der Arbeitslosigkeit massive Probleme mit der finanziellen Unterstützung durch die Agentur für Arbeit bekommen.

Reichen Sie deshalb in solch einem Fall immer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Kein Richter wird eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die rückwirkend beim Arbeitnehmer eingereicht wurde, für rechtskräftig erklären.

Sind Sie sich unsicher in Ihrer Vorgehensweise und möchten nichts falsch machen, dann ist es außerdem ratsam, einen Anwalt um Hilfe zu bitten. Dieser weiß genau, was zu tun ist und wie die nächsten Schritte aussehen.

Merken Sie sich also:

  • Eine fristlose Kündigung vom Arbeitgeber rückwirkend zu bekommen oder selbst zu erteilen, ist nicht möglich.
  • Nehmen Sie solch eine Kündigung von Ihrem Arbeitsverhältnis nicht einfach tatenlos und bindend hin.
  • Im Ernstfall helfen eine Kündigungsschutzklage und ein Anwalt, der Ihnen zur Seite steht.

Bildnachweise: istockphoto.com/ koun, istockphoto.com/ froxx

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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