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Fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer: Reicht ein wichtiger Grund aus?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Fristlose Kündigung: Den Geschäftsführer entlassen - Das gilt!
Fristlose Kündigung: Den Geschäftsführer entlassen – Das gilt!

Ein Geschäftsführer hat eine wichtige Position im betreffenden Unternehmen. Das bedeutet im gleichen Zug, dass ihm auch viel Verantwortung obliegt. Schließlich kümmert er sich um viele wichtige Belange des Unternehmens im alltäglichen Geschäft.

Was geschieht jedoch, wenn ein Geschäftsführer solch einer Verantwortung nicht mehr gewachsen und damit überfordert ist?

Mit welchen Konsequenzen muss er rechnen, wenn er gegen wichtige Vorschriften der Firma verstößt? Wie kann er reagieren, wenn er selbst einen Grund für eine fristlose Kündigung (Arbeitsrecht) hat?

Kurz & knapp: Fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer

Wann ist eine fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer möglich?

Laut § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann eine fristlose Kündigung nur dann erfolgen, wenn es einen wichtigen Grund gibt, wegen dem es unzumutbar wäre, das Arbeit‌sverhältnis noch so lange weiterzuführen, bis die eigentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist. Geschäftsführer stellen hierbei keine Ausnahme dar.

Welche Gründe werden bei der fristlosen Kündigung von einem Geschäftsführer anerkannt?

Unter anderem kann eine fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer stattfinden, wenn dieser wiederholt Weisungen der Gesellschafterversammlung missachtet, sich durch Betrug oder Untreue zulasten der GmbH strafbar gemacht oder Arbeitskräfte der GmbH zu privaten Zwecken eingesetzt hat. Ob der jeweilige Grund anerkannt wird, muss jedoch stets nach Einzelfall entschieden werden.

Kann ein Geschäftsführer auch selbst fristlos kündigen?

Sind die Voraussetzungen aus § 626 BGB erfüllt, hat auch ein Geschäftsführer das Recht dazu, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Sobald diese rechtskräftig wird, ist die GmbH zunächst einmal führungslos. Zwischenzeitliche Entscheidungen werden dann von den Gesellschaftern getroffen, bis ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer
  • Fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer: Gesetzliche Grundlagen
    • Kann ein Geschäftsführer selbst die fristlose Kündigung einreichen?

Fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer: Gesetzliche Grundlagen

Damit in einer GmbH ein Geschäftsführer bestellt und abberufen werden kann, muss die sogenannte Gesellschafterversammlung eine Entscheidung treffen. Darunter zählt auch der Geschäftsführer-Dienstvertrag inklusive dessen Abschluss und Kündigung. Soll also eine fristlose Kündigung des betreffenden Geschäftsführers erfolgen, ist dafür die entsprechende Gesellschafterversammlung zuständig.

Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Darin steht, dass eine fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer, und natürlich auch anderen Arbeitnehmern, nur erfolgen kann, wenn dafür ein wichtiger Grund gegeben ist und dem Betreffenden demzufolge keine Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Des Weiteren ist dort vermerkt, dass solch eine Kündigung nur rechtskräftig werden kann, solange die Frist von zwei Wochen ab Bekanntwerden des Kündigungsgrundes eingehalten wird.

Ein Geschäftsführer kann die fristlose Kündigung oder Amtsniederlegung auch selbst einreichen.
Ein Geschäftsführer kann die fristlose Kündigung oder Amtsniederlegung auch selbst einreichen.

Wichtig hierfür ist, dass nicht nur einzelne Mitglieder der Gesellschafterversammlung, sondern die des gesamten Gremiums davon in Kenntnis gesetzt werden.

Hinzu kommt hierbei jedoch, dass zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt werden muss. So schreibt es § 46 des GmbHG (GmbH-Gesetz) vor. Fällt die Entscheidung auf eine Kündigung, wird ein Mitglied der Versammlung damit beauftragt, diese dem Geschäftsführer mitzuteilen.

Achtung ist jedoch geboten bei den Unterschieden zwischen einer Abberufung und Kündigung. Dies sind nämlich zwei verschiedene Paar Schuhe. Ein Geschäftsführer stellt auf der einen Seite ein Organ der Gesellschaft dar, welche er bis dato geleitet hat. Die Gesellschafterversammlung kann ihn als führendes Organ der GmbH abberufen. Er besitzt dann nicht mehr die Stellung des Geschäftsführers.

Auf der anderen Seite stellt er eine Partei eines Dienstvertrags dar. Solch ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann gekündigt werden. Hier kann in Ausnahmefällen auch eine fristlose Kündigung vom betreffenden Geschäftsführer erfolgen.Gründe dafür sind beispielsweise:

  • GmbH-Arbeitskräfte für private Zwecke eingesetzt
  • wiederholt Anweisungen der Gesellschafterversammlung missachtet
  • der GmbH untreu gewesen und diese betrogen
  • Amtsniederlegung ist ungerechtfertigt
  • Insolvenz schuldhaft verschleppt
  • maßgebliche Vertrauensbrüche
  • Handgreiflichkeiten und Beleidigungen gegenüber Angehörigen des Betriebs, Gesellschaftern

Kann ein Geschäftsführer selbst die fristlose Kündigung einreichen?

Auch Geschäftsführer müssen für eine fristlose Kündigung einen guten Grund haben.
Auch Geschäftsführer müssen für eine fristlose Kündigung einen guten Grund haben.

Bestimmte Umstände können auch den Wunsch im Geschäftsführer selbst hegen, seine Stellung aufzugeben. Auch dies ist in schriftlicher Form möglich. Hierfür muss er seine Amtsniederlegung erklären. Im Prinzip stellt dies das Pendant zur Abberufung dar.

Wurde die fristlose Kündigung vom bisherigen Geschäftsführer rechtskräftig, ist die GmbH zunächst führungslos. Zwischenzeitliche Entscheidungen werden von den Gesellschaftern getroffen, bis ein neuer Geschäftsführer bestellt wird.Doch Vorsicht: Ist eine Amtsniederlegung unbegründet, kann diese gleichzeitig einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers im Geschäftsführeranstellungsvertrag bedeuten. Die GmbH ist dann im Regelfall dazu berechtigt, eine außerordentlich fristlose Kündigung des Geschäftsführers zu veranlassen. Solch ein Verstoß ist aber immer individuell für jeden Fall zu betrachten.

Bildnachweise: istockphoto.com/ ATIC12, fotolia.com/© forkART Photography, fotolia.com/© Rynio Productions

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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