Key Facts
- Grundsätzlich darf ein Nebenjob nicht verboten werden.
- Wird durch die Nebentätigkeit allerdings die Haupttätigkeit beeinträchtigt oder gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Arbeits- und Ruhezeiten verstoßen, kann die Untersagung rechtmäßig sein.
- Arbeitnehmer, die einen Nebenjob trotz einem Verbot durch den Arbeitgeber ausüben, müssen mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen.
Kann mir mein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?

Inhalt
Wer zusätzlich zu seinem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis seine Arbeitskraft einsetzt, um Geld zu verdienen, geht einer Nebenbeschäftigung nach. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen Minijob, einen Midijob oder eine nebenberufliche Selbstständigkeit handeln.
Nicht alle Arbeitgeber sehen es allerdings gerne, wenn Arbeitnehmer einer Zweitbeschäftigung nachgehen. Deshalb enthalten viele Arbeitsverträge eine Klausel mit einem generellen Nebentätigkeitsverbot. Allerdings darf der Arbeitgeber einen Nebenjob nicht grundsätzlich verbieten, denn gemäß Artikel 12 Grundgesetz gilt in Deutschland die Berufsfreiheit. Diese besagt, dass alle Deutschen das Recht haben, ihren Beruf und ihren Arbeitsplatz frei zu wählen. Dies gilt auch im Ausbildungsverhältnis. Es ist somit ebenfalls nicht gestattet, dem Azubi einen Nebenjob pauschal zu verbieten.
Enthält ein Arbeitsvertrag ein pauschales Nebenjobverbot, ist dieses Klausel unwirksam. Wollen Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit trotz einem entsprechenden Verbot im Arbeitsvertrag aufnehmen, können diese arbeitsrechtlich gegen das Unternehmen vorgehen.
Wann darf der Arbeitgeber einen Nebenjob ablehnen?
Zwar darf der Arbeitgeber einen Nebenjob nicht generell verbieten – etwa durch eine Klausel im Arbeitsvertrag –, aber in Einzelfällen können durchaus Gründe vorliegen, die die Untersagung einer Zweittätigkeit laut Arbeitsrecht rechtfertigen. Doch wann kann der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?
Prinzipiell müssen Arbeitnehmer ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen. Steht eine Zweittätigkeit dieser Verpflichtung entgegen, kann die Untersagung möglich sein. Denn laut Gesetz darf ein Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten, wenn dieser gegen sein berechtigtes Interesse verstößt. Konkrete Gründe könne unter anderem sein:
- Verstoß gegen Wettbewerbsverbot: Arbeitnehmer dürfen nicht bei der Konkurrenz arbeiten oder durch eine selbstständige Tätigkeit selbst zu einem neuen Wettbewerber werden.
- Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz: Werden die gesetzlichen Vorgaben zu Arbeits- und Ruhezeiten nicht eingehalten, darf der Arbeitgeber den Nebenjob verbieten bzw. die Tätigkeit zeitlich beschränken.
- Beeinträchtigung durch Nebentätigkeit: Wirkt sich die Nebentätigkeit negativ auf die Hauptbeschäftigung aus, kann diese untersagt werden.
- Tarifvertragliche Beschränkungen: In Tarifverträgen können Einschränkungen der Nebentätigkeit vereinbart sein.
- Verstoß gegen Urlaubsgesetz: Der Urlaub soll der Erholung dienen, ist dies durch die Nebentätigkeit gefährdet, kann ein Verbot rechtmäßig sein.
Damit Arbeitgeber prüfen können, ob ein Verbot der Nebentätigkeit angebracht ist, wird in Arbeitsverträgen meist eine Meldepflicht für Nebenjobs vereinbart. Dies ist sinnvoll und zulässig. Anders sieht es hingegen aus, wenn sich im Arbeitsvertrag Formulierungen wie „Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers“ oder ähnlich zu finden sind. Denn diese sind aufgrund der Berufsfreiheit in der Regel unwirksam.
Besteht ein Verbot der Nebentätigkeit für Beamte?
Das § 99 Bundesbeamtengesetz (BBG) schreibt für Beamte im Öffentlichen Dienst eine Genehmigungspflicht für Nebenjobs vor. Ein Verbot der Nebentätigkeit kommt für Beamte unter anderem dann infrage, wenn dadurch die dienstlichen Pflichten nicht weiter erfüllt werden können oder die Unbefangenheit beeinflusst werden kann.
FAQ: Verbot einer Nebenbeschäftigung
Arbeitsverhältnis: Definition, Arten und Co.
Nein, grundsätzlich darf der Chef einen Nebenjob nicht verbieten. Denn in Deutschland ist die Berufsfreiheit durch das Grundgesetz geschützt. Allerdings können sich Ausnahmen ergeben.
Wird durch die Nebentätigkeit die maximal zulässige Arbeitszeit überschritten, kann der Arbeitgeber den Nebenjob verbieten. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit bei einem Konkurrenten des Hauptarbeitgebers aufgenommen werden soll.
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