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Bürohund gefällig? Die Gesetzeslage zu Tieren am Arbeitsplatz

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Der Hund wird nicht ohne Grund als bester Freund des Menschen bezeichnet. Freudestrahlend begrüßt er seinen Besitzer mit wedelndem Schwanz an der Haustür, möchte am liebsten die ganze Zeit spielen und gestreichelt werden oder schläft treu und zufrieden auf den Füßen von Herrchen bzw. Frauchen ein.

Sind Tiere am Arbeitsplatz erlaubt oder verboten?
Sind Tiere am Arbeitsplatz erlaubt oder verboten?

Im Jahr 2012 stellte der Forscher Randolph T. Barker im Zuge einer Studie an der Virginia Commonwealth University fest, dass Beschäftigte, die ihren Hund zur Arbeit mitnehmen durften, ein merklich geringeres Stresslevel aufwiesen als jene, denen dies nicht erlaubt war. Weiterhin besagt die Studie, dass ein Hund im Büro sich positiv auf die Zufriedenheit und Motivation aller Mitarbeiter auswirken kann.

Kurz & knapp: Bürohund

Sind Hunde im Büro erlaubt oder verboten?

Grundsätzlich liegt die Entscheidung gegen oder für einen Hund im Büro nach aktueller Rechtslage allein beim Arbeitgeber. Sie sollte in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.

Was geschieht, wenn ich meinen Hund trotz Verbot mitbringe?

Halten sich Arbeitnehmer nicht an die Vorschriften zum Bürohund, können ihnen eine Abmahnung und ggf. sogar eine verhaltensbedingte Kündigung drohen.

Wer haftet, wenn der Bürohund etwas beschädigt?

Verursacht der Bürohund Schäden auf der Arbeit, haftet im Regelfall der Halter.

Kein Wunder also, dass es mittlerweile immer mehr Arbeitgeber gibt, die Hunde im Büro erlauben. Welche Punkte jedoch unbedingt geklärt werden sollten, bevor das bestehende Team durch einen Bürohund ergänzt wird und wer für mögliche Schäden aufkommen muss, die der Hund bei der Arbeit anrichtet, erklären wir im Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Bürohund
  • Hund am Arbeitsplatz: Was das Arbeitsrecht vorschreibt
    • Was sollten Sie bei einem Bürohund bedenken?
    • Wer haftet für Schäden, die der Hund auf der Arbeit verursacht?

Hund am Arbeitsplatz: Was das Arbeitsrecht vorschreibt

Es gibt einige tierfreundliche Arbeitgeber, die einen Bürohund erlauben.
Es gibt einige tierfreundliche Arbeitgeber, die einen Bürohund erlauben.

Allgemein obliegt die Entscheidung für oder gegen einen Bürohund stets dem Arbeitgeber. Arbeit-nehmern steht es also nicht zu, ihren Freund auf vier Pfoten einfach mit zur Arbeit zu bringen, ohne vorher abzuklären, ob sie bei diesem Job ihren Hund überhaupt mitnehmen dürfen.

Begründet ist dies im sogenannten Weisungsrecht des Arbeitgebers, das in § 106 der Gewerbeordnung (GewO) festgehalten ist:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. […]“

Allerdings müssen Arbeitgeber beim Thema „Hunde am Arbeitsplatz“ nach aktueller Rechtslage den Grundsatz der Gleichbehandlung einhalten. Gegen diesen würde der Chef beispielsweise verstoßen, wenn er ohne triftige Gründe und trotz gleichem Job jemandem den Hund erlaubt, das Ganze einem anderen jedoch verbietet.

Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass er sich grundsätzlich für oder gegen alle Hunde aussprechen muss. Einige Vierbeiner eignen sich schlichtweg besser für den Posten als Bürohund als andere. Dies kann unter anderem an der Größe, der Rasse oder auch der Erziehung liegen. Die Entscheidung gegen oder für einen Hund im Büro kann im Arbeitsrecht übrigens jederzeit widerrufen werden.

Sollte die einst verschmuste Fellnase sich mit den Jahren zu einer richtigen Töle entwickeln und die Mitarbeiter terrorisieren, wird wohl jeder Verständnis dafür haben, wenn der anfangs noch recht hundefreundliche Arbeitgeber seine Meinung daraufhin ändert. Akzeptieren Sie dies als Arbeitnehmer nicht und kreuzen dennoch mit dem ehemaligen Bürohund auf, können eine Abmahnung und schlimmstenfalls sogar eine verhaltensbedingte Kündigung fällig werden.

Was sollten Sie bei einem Bürohund bedenken?

Mit dem Bürohund die Pause effektiv nutzen: Spazieren und Entspannen im Park.
Mit dem Bürohund die Pause effektiv nutzen: Spazieren und Entspannen im Park.

Auch wenn es mittlerweile viele Jobs mit Hund im Büro gibt oder einige Unternehmen sogar einen Nimm-deinen-Hund-mit-zur-Arbeit-Tag veranstalten, müssen gewisse Spielregeln in jedem Fall eingehalten werden, um ein friedliches Miteinander zu gewährleisten:

  • Klären Sie im Vorfeld ab, ob einer Ihrer Kollegen möglicherweise allergisch auf Hunde reagiert oder große Angst vor ihnen hat. Sollte dem so sein, empfiehlt es sich unter anderem, Bereiche einzurichten, zu denen der Bürohund keinen Zugang hat.
  • Achten Sie darauf, dass Ihr Fellknäul stets sauber ist, wenn Sie es mit ins Büro nehmen. Dazu gehören sowohl eine regelmäßige Zahn- als auch eine Fellpflege.
  • Stellen Sie sicher, dass sich Ihr Bürohund benimmt. Dafür gibt es zum Beispiel spezielle Erziehungshalsbänder, die allerdings keinesfalls ohne fachkundige Anleitung eines erfahrenen Ausbilders eingesetzt werden sollten.
  • Denken Sie daran, in der Mittagspause lang genug Gassi zu gehen, damit Ihr Bürohund nicht irgendwann am Rad dreht und andere Kollegen durch laustarkes Bellen stört. Tiere im Büro sollen die Arbeitsatmosphäre schließlich verbessern, nicht erschweren.

Wer haftet für Schäden, die der Hund auf der Arbeit verursacht?

Beschädigt Ihr Bürohund Firmeneigentum oder verletzt andere Personen, haften Sie als Halter dafür. Hier gelten in der Regel die gleichen Vorschriften, die auch im Privatleben Anwendung finden.
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

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