Das Arbeitsgericht (ArbG) Offenbach hat eine Kürzung vom Weihnachtsgeld durch einen Streik für zulässig erklärt (Az.: 10 Ca 57/25). Ein Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern zuvor 1/60 des Weihnachtsgeldes pro Streiktag gestrichen. Die zahlreichen Klagen der Arbeitnehmer blieben erfolglos. Möglich gemacht wird dies durch eine Betriebsvereinbarung.
Urteil: Kürzung von Weihnachtsgeld nach einem Streik ist zulässig
Weil Mitarbeiter eines Unternehmens an einem Streik teilgenommen hatten, kürzte die Geschäftsführung ihnen kurzerhand das Weihnachtsgeld. Pro Streiktag wurde den Arbeitnehmern 1/60 der Sonderzahlung verwehrt.
Wegen dieser Maßnahme reichten zahlreiche Arbeitnehmer Klage gegen ihren Betrieb ein. Die Begründung: Die Kürzung vom Weihnachtsgeld durch einen Streik ist als Sanktion anzusehen. Ein Streik dürfe jedoch nicht sanktioniert werden.
Doch die Klagen, die beim Arbeitsgericht (ArbG) Offenbach eingingen, blieben erfolglos. Allerdings nicht, weil die genannte Begründung gänzlich falsch gewesen wäre.
Das betroffene Unternehmen hatte jedoch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen. Die Vereinbarung sah vor, dass Sonderzahlungen bei Fehlzeiten gekürzt werden dürfen.
Warum ist die Kürzung vom Weihnachtsgeld nach einem Streik rechtens?
Mit ihrem Einwand hatten die betroffenen Mitarbeiter grundsätzlich Recht: Die Kürzung von Sonderzahlungen als Konsequenz eines Streiks kann als Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot gesehen werden.
Um dieses Maßregelungsverbot zu umgehen, müssen Betriebe so vorgehen, wie es das Unternehmen in diesem speziellen Fall getan hat. Das bedeutet: Es muss eine neutrale Kürzungsregelung für Fehlzeiten bestehen. Sämtliche Arten von Fehlzeiten sind hierbei gleichermaßen zu behandeln, dies beinhaltet u. a.:
- Streiks
- Krankheiten
- Urlaubstage
Besteht eine solche betriebliche Regelung, dann darf der Arbeitgeber auch einen Streik als Begründung für die Kürzung von Sonderzahlungen anführen. Darauf wies das ArbG Offenbach mit dem Verweis hin, dass eine Kürzung vom Weihnachtsgeld nach einem Streik andernfalls nicht zulässig gewesen wäre.
Die Vereinbarung muss jedoch definitiv neutral für alle Arten von Fehlzeiten geschlossen werden und darf nicht einzelne Gründe für das Fernbleiben von der Arbeit hervorheben.
đồng hồ đếm ngược meint
11. Oktober 2025 at 17:47
Haha, toll! Wenn ein Streik das Weihnachtsgeld kostet, aber Urlaub und Krankheit nicht, dann ist das doch wie ein Spiel für Dummies – nur ohne Punkte! Der Betriebsrat dachte wohl: Nee, wir lassen die Streikenden erstmal auf der warmen Bank sitzen, während die anderen schön kürzen. Und was macht das Gericht? Einfach die Betriebsvereinbarung heranziehen, als wäre das Weihnachtsgeld ein Sparbuch für die streikenden Kollegen. Komisch, ich dachte, Streiks sollen ja nicht sanktioniert werden. Aber wenns die Weihnachtsbäckerei betrifft, dann ist ja klar, was zählt! Eine kleine, aber feine Ausnahme für diejenigen, die nicht mitmachen wollten – und dafür eben auch kein Lebkuchen bekommen. Das ist doch eine lustige Art, Recht zu machen!
vongquaymayman meint
10. Oktober 2025 at 13:43
Haha, da haben die Mitarbeiter wohl furchtbar gewusst, was sie tun! Ein Streik und plötzlich ist das Weihnachtsgeld nur noch der halbe Spaß – pro Streiktag 1/60 gekürzt, das ist ja fast schon ein kleines Scherzchen! Gut, dass die Betriebsvereinbarung da war, sonst wären die ja wirklich ins Schwitzen geraten. Aber ehrlich, als ob das Weihnachtsgeld der größte Verlust wäre, wenn man für seine Rechte kämpft. Ist ja fast so, als würde man wegen eines Streiks sein Biergeld streichen lassen – na ja, bei Weihnachtsgeld ist das ja noch besser! 😉
vòng quay may mắn online meint
7. Oktober 2025 at 10:00
Haha, super Urteil! Kürzen das Weihnachtsgeld wegen Streik – die perfekten Strafzettel mit Gewissheit! Betriebe, habt ihrs geschafft, euch eine Betriebsvereinbarung für den ultimate Streik-Schmerzensgeld-Knopf auszusuchen. Fehlzeiten – ein Begriff so breit gefasst, dass er bald auch Mundgerechtigkeitstage beinhalten könnte. Wer jetzt streikt, muss also mit dem Verlust seiner Weihnachtsgeld-Quote rechnen – quasi eine moderne, finanzielle Strafe. Gut, dass es eine neutrale Regelung gibt, sonst wären die Unternehmen doch arbeitslos, weil jeder Streik ja sonst sanktioniert wäre. Eine klare Sache für das Arbeitsrecht – wenn man nur nicht vergessen, dass die Mitarbeiter dann wahrscheinlich trotzdem streiken, weil sie das Geld ja gar nicht mehr brauchen!
app đếm ngược ngày sinh nhật meint
4. Oktober 2025 at 9:48
Haha, da wird der Weihnachtsschmarrn wirklich schön politisiert! Kürzen für Streik, aber nicht für Urlaub – sowas gibts doch nicht! Aber hey, wenn es ja nur eine neutrale Betriebsvereinbarung ist, dann ist ja alles halb so wild. Na dann, wer jetzt streikt, brauchts halt selbst einen extra großen Tasse Tee zum Entspannen…
vòng quay online meint
3. Oktober 2025 at 2:25
Haha, ja, die Lösung für Streiks ist natürlich einfach: schneide das Weihnachtsgeld! Ist doch klar, warum nicht? Naiv von mir, zu denken, dass Streiks aus Gerechtigkeitsgründen stattfinden. Aber hey, solange es eine neutrale Betriebsvereinbarung gibt, die auch Krankheitstage und Urlaub so gleichermaßen bestraft, ist ja alles in Ordnung. Wer braucht schon faire Arbeitsbedingungen, wenn man doch einfach mal das Geld für die Weihnachtsbäckerei streichen kann? Kompletter Klassiker!
grow a garden calculator meint
2. Oktober 2025 at 14:19
Haha, da wird ja einer wohl nach Feiertagen nicht mehr durchstarten! Ist ja klar, wenn der Chef das Weihnachtsgeld wegen Streiks streicht – der soll ja doch nicht aus dem Fenster springen! Aber was kommt als nächstes? Kürze das Gehalt bei schlechtem Wetter? So ein Maßregelungsverbot, das passt doch gar nicht! Ein Streik ist doch gerade mal eine Art lustige Arbeitspause mit Genuss. Und die Betriebsvereinbarung, die passt wie ein Socken auf einen Elefant – da fehlt doch jeder die Ahnung, was wirklich wichtig ist: Ruhe und gute Laune! Nur mal schauen, wie das im nächsten Jahr bei der Kürzung der Boni bei der Weihnachtsbäckerei läuft – da wirds aber knifflig!
速度之星 在线 meint
2. Oktober 2025 at 11:17
Haha, das ist ja ein Weihnachtsgeld-Weckmensch! Streiken und dann plötzlich feststellen, dasss am Adventskranz fehlt – der Klassiker! Aber hey, rechtlich durchdacht, was nicht? Ein faire Betriebsvereinbarung, die Streik und Schnupfen gleich behandelt, das ist doch ein Meisterstück der Kreativität. Wer hätte das gedacht: Ein Streik wird zur allgemeinen Fehlzeitenkategorie提升. Gut, dass man das kluge Urteil hat, sonst wäre man jetzt wohl im Streik gewesen wegen des Urteils… Manchmal sind diese Betriebsvereinbarungen ja witziger als der Weihnachtsmann selbst!
đồng hồ đếm ngược meint
30. September 2025 at 16:46
Haha, ja, die Kürzung des Weihnachtsgeldes pro Streiktag – das ist ja mal ein perfekter Fallschirm für die Geschäftsführung, wenn die Mitarbeiter mal nicht mitspielen! Die Idee, Streiks einfach durch gekürzte Sonderzahlungen zu bestrafen, ist ja wirklich kreativ. Wer hätte das gedacht, dass man Fehlzeiten kürzen darf, solange man es in einer Betriebsvereinbarung schreibt – na ja, außer bei Urlaub, da scheint man doch noch etwas zu wachen. Ist ja wohl der Versuch, die Streiks durch eine Art Geld-Sanktion zu zähmen. Quatsch! Aber gut, dass es ein Betriebsrat gibt, der ja für solche cleveren Lösungen da ist. Mal sehen, wie lange das hält!