Key Facts
- Was unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis fällt, ist je nach Branche und Unternehmen unterschiedlich. In der Regel fallen aber z. B. Kundendaten, Rezepturen, Produktionsweisen, Konstruktionspläne oder Marketingstrategien darunter.
- Der Verrat eines Betriebsgeheimnisses hat in der Regel arbeitsrechtliche Konsequenzen. Neben einer Abmahnung ist auch eine Kündigung möglich. In schwerwiegenden Fällen kann diese auch fristlos ausfallen.
- Darüber hinaus kann der Geheimnisverrat auch als Straftat gewertet werden. Dann drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Was ist ein Betriebsgeheimnis?
Inhalt
Ein unbedachtes Wort beim Feierabendbier, eine kurze Information an einen befreundeten Konkurrenten, der Verrat von einem Betriebsgeheimnis kann schneller passieren, als man denkt. Doch die Folgen können gravierend sein und reichen von einer Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung und sogar einer Strafanzeige.
Aber was sind Betriebsgeheimnisse eigentlich genau? Und welche Pflichten haben Sie als Arbeitnehmer? In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen alles, was Sie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wissen müssen.
Doch was genau ist ein Betriebsgeheimnis? Nicht jede Information aus dem Unternehmen ist automatisch ein Betriebsgeheimnis. Laut Definition handelt es sich um Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat.
Zusammengefasst müssen drei Kriterien erfüllt sein:
- Begrenzter Personenkreis: Die Information ist nicht allgemein bekannt oder zugänglich.
- Wirtschaftliches Interesse: Das Unternehmen hätte einen Nachteil, wenn die Konkurrenz von der Information wüsste.
- Geheimhaltungswille: Das Unternehmen muss aktive Maßnahmen ergreifen, um die Information zu schützen (z. B. durch Passwörter, Zugangsbeschränkungen oder vertragliche Klauseln).
Neben dem Betriebsgeheimnis wird oftmals auch vom Geschäftsgeheimnis gesprochen. Aber was ist der Unterschied zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis? Gibt es da überhaupt einen?
Die Begriffe Betriebsgeheimnis und Geschäftsgeheimnis werden oft synonym verwendet. Rechtlich gesehen ist der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) enger definiert und hat den älteren Begriff des Betriebsgeheimnisses weitgehend abgelöst. Im Arbeitsalltag können Sie aber davon ausgehen, dass mit beiden Begriffen vertrauliche Unternehmensinformationen gemeint sind.
Gesetzliche Grundlagen zur Geheimhaltungspflicht
Die Pflicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen. Die wichtigste Grundlage ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ableitet. So ist in § 242 BGB definiert, dass bei einem Vertrag „die Leistung so zu bewirken [ist], wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. Das kann durchaus auch auf Arbeitsverträge übertragen werden.
Zudem sind Regelungen zur Verschwiegenheit bzw. zum Betriebsgeheimnis oftmals im Arbeitsvertrag festgehalten. Das ist sogar in den meisten Fällen so. Die Pflicht zur Verschwiegenheit über Betriebsgeheimnisse ist dann durch entsprechende Klauseln geregelt. Eine solche Klausel im Vertrag unterstreicht die Wichtigkeit der Geheimhaltung.
Oftmals müssen Mitarbeiter bei Vertragsbeginn auch eine gesonderte Verschwiegenheitserklärung zum Betriebsgeheimnis unterzeichnen. Diese listet noch einmal konkret auf, welche Informationen als vertraulich gelten und welche Konsequenzen eine Verletzung der Schweigepflicht über das Betriebsgeheimnis hat. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch während der Kurzarbeit. Ein Betriebsgeheimnis ist zudem über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zu wahren.
Weitere gesetzliche Regelungen bestimmen verschiedene Aspekte zum Betriebsgeheimnis. Im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) definiert, was passiert, wenn es zu einer unrechtmäßigen Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Unternehmensgeheimnissen kommt. So ist auch festgelegt, dass bei einer Verletzung der Regelungen Strafen drohen.
Auch wichtig im Zusammenhang mit einem Betriebsgeheimnis ist der Paragraph 79 im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Geheimhaltungspflicht für Mitglieder des Betriebsrats wird in diesem festgehalten. Sie müssen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihres Amtes bekannt geworden sind und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden, für sich bewahren.
Ein Verstoß gegen § 79 BetrVG kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die Schweigepflicht aus § 79 Abs. 1 BetrVG ist eine der zentralen Pflichten eines Betriebsratsmitglieds.
Des Weiteren findet sich ein Bezug auch im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG). Das Betriebsgeheimnis ist Gegenstand von § 17 ArbnErfG. Laut diesem sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtet, eine Diensterfindung bis zu ihrer Veröffentlichung geheim zu halten.
Welche Aussagen und Informationen können ein Betriebsgeheimnis sein?
Was fällt alles unter die Verschwiegenheitspflicht bzw. das Betriebsgeheimnis? Erfüllen Aussagen oder Anmerkungen eines Mitarbeiters die oben aufgeführten Kriterien, ist es meist wahrscheinlich, dass ein Betriebsgeheimnis verraten wurde. Was dann genau unter diese fällt, ist natürlich vom Arbeitsplatz, der Branche und den Bedingungen im Arbeitsvertrag abhängig.
Typische Betriebsgeheimnisse als Beispiele sind unter anderem:
- Kunden- und Lieferantendaten
- Kalkulationen, Preise und Bilanzen
- Konstruktionspläne und Prototypen
- Software-Quellcodes
- Marketingstrategien und Geschäftspläne
- Spezielle Herstellungsverfahren oder Rezepturen
- persönliche Daten zu Mitarbeitern
Ist das Gehalt auch ein Betriebsgeheimnis? Nein, in der Regel ist das Gehalt kein Betriebsgeheimnis. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass pauschale Klauseln in Arbeitsverträgen, die das Sprechen über das Gehalt grundsätzlich verbieten, in der Regel unwirksam sind. Sie verstoßen gegen das Recht auf Koalitionsfreiheit und können eine gerechte Lohnfindung behindern (siehe auch LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2009, Az.: 2 Sa 183/09 und Bundesarbeitsgericht (BAG), 17.10.2024, Az.: 8 AZR 172/23).
Aber Achtung: Es kann durchaus sein, dass Gehaltshöhen als Betriebsgeheimnis gelten und mit Dritten nicht besprochen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um Mitarbeiter der Personalabteilung handelt. Diese dürfen mit Externen in der Regel nicht über die Gehälter im Unternehmen sprechen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, wenn das Wissen über das Gehalt den Wettbewerb beeinflusst und Konkurrenten bevorteilen könnte.
Was passiert arbeitsrechtlich, wenn man Betriebsgeheimnisse verrät?
Die Weitergabe vertraulicher Informationen ist kein Kavaliersdelikt. Ein Verstoß kann empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen, die von arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung reichen. So ist eine Abmahnung, wenn das Betriebsgeheimnis verraten wurde, eine legitime arbeitsrechtliche Maßnahme.
Bei einem geringfügigen oder erstmaligen Verstoß kann der Arbeitgeber eine Abmahnung wegen der Verletzung des Betriebsgeheimnisses aussprechen. Sie dient als Warnung und weist darauf hin, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht.
Missachten Mitarbeiter dann erneut die entsprechenden vertraglichen oder gesetzlichen Vorgaben, kann das die Kündigung rechtfertigen. Das gilt vor allem auch dann, wenn Mitarbeiter vorsätzlich handeln und ein schwerwiegendes Betriebsgeheimnis verraten. Die Kündigung kann dann auch fristlos erfolgen.
Ein besonders schwerer Vertrauensbruch liegt vor, wenn Sie die Informationen an einen Konkurrenten weitergeben oder selbst nutzen, um dem Unternehmen zu schaden. In solchen Fällen ist eine vorherige Abmahnung oft nicht erforderlich.
Ist der Verrat von Betriebsgeheimnissen eine Straftat?
Der Verrat von einem Betriebsgeheimnis kann eine Straftat darstellen. Wie bereits erwähnt, sind im GeschGehG entsprechenden Strafen definiert.
Wer Geschäftsgeheimnisse zum Beispiel aus Eigennutz oder in der Absicht, dem Unternehmen zu schaden, weitergibt, dem droht gemäß § 23 GeschGehG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Handeln Sie gewerbsmäßig, sind sogar bis zu fünf Jahre Haft möglich.
FAQ: Betriebsgeheimnis
Darunter fallen alle nicht offenkundigen Informationen, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein wirtschaftliches Interesse hat. Dazu gehören zum Beispiel Kundenlisten, Preisstrategien, technische Verfahren oder Marketingkonzepte.
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihrer vertraglichen Treuepflicht dazu verpflichtet. Für bestimmte Gruppen wie Betriebsratsmitglieder gibt es zudem spezielle gesetzliche Regelungen wie in § 79 BetrVG. Auch im Arbeitsvertrag kann eine solche Pflicht festgehalten sein.
Meist ist das der Fall. Personalangelegenheiten, und dazu zählt auch eine Abmahnung, sind vertraulich zu behandeln. Sie fallen unter den Schutz der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Mitarbeiters und sind daher als vertrauliche Information anzusehen.
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