Key Facts
- Jede Person hat ein Beschwerderecht. Im Arbeitsrecht dient es vor allem dazu, vor Benachteiligungen und Diskriminierungen zu schützen. Außerdem können sie so auf Mängel in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz hinweisen.
- Das Betriebsverfassungsgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Arbeitsschutzgesetz regeln das Beschwerderecht von Arbeitnehmern.
- Führt eine Beschwerde zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, entscheidet die Einigungsstelle über die Beschwerde. Die Arbeitnehmer werden über alle Entscheidungen informiert.
Welche Gesetzestexte regeln das Beschwerderecht?
Inhalt
Das allgemeine Recht, sich zu beschweren, ist in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Grundsätzlich steht das Beschwerderecht laut Grundgesetz jedem zu. Dies regelt Art. 17 GG:
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Neben dem Grundgesetz finden sich die Bestimmungen rund ums Beschwerderecht ebenfalls im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Alle Gesetze dienen dem Schutz der Arbeitnehmer und gewährleisten ihnen das Recht auf Beschwerde und die Freiheit, Probleme anzusprechen.
Das Beschwerderecht nach dem BetrVG
§ 84 BetrVG regelt das Beschwerderecht für Arbeitnehmer, die sich benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlen. Die Beschwerde kann sich auf das Verhalten des Arbeitgebers oder anderer Mitarbeiter beziehen. Der Arbeitnehmer darf ggf. auch den Betriebsrat um Unterstützung oder Vermittlung bitten.
Nach Erhalt der Beschwerde ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich damit zu befassen und den Arbeitnehmer – und laut § 85 Abs. 3 auch den Betriebsrat – auf dem Laufenden zu halten. Hält er die Beschwerde für berechtigt, muss er sich um eine Lösung bemühen.
Arbeitnehmer, die die Beschwerde eingereicht haben, sind durch das Beschwerderecht geschützt. § 84 Abs. 3 BetrVG stellt sicher, dass eine Beschwerde keine negativen Konsequenzen nach sich zieht. So darf ein Arbeitnehmer wegen seiner Beschwerde nicht gekündigt oder schlecht behandelt werden.
Kann ich mich laut BetrVG beim Betriebsrat beschweren?
Nach § 85 Abs. 1 BetrVG ist nicht nur der Arbeitgeber für die Behandlung der Beschwerde zuständig, sondern auch der Betriebsrat. Betroffene können ihr Anliegen beim Betriebsrat einreichen. Sieht der Betriebsrat diese als berechtigt, setzt er sich beim Arbeitgeber dafür ein, dass Abhilfe geschaffen wird.
Der Betriebsrat spielt zudem eine wichtige Rolle, wenn es zwischen ihm und dem Arbeitgeber zu einer Meinungsverschiedenheit kommt. Sieht der Betriebsrat z. B. eine Beschwerde als gerechtfertigt und der Arbeitgeber ist anderer Meinung, ruft der Betriebsrat eine Einigungsstelle an.
Die Einigungsstelle setzt sich aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammen und dient als neutrale Schlichtungsstelle. Diese entscheidet dann, ob und wie die Beschwerde zu handhaben ist. Ihre Entscheidung ist verbindlich und übergreifend. Die Einigungsstelle darf jedoch keine Entscheidung treffen, wenn es sich bei der Beschwerde um einen Rechtsanspruch handelt.
Unternehmen können gemäß § 86 BetrVG im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festlegen, dass statt der Einigungsstelle eine interne Beschwerdestelle für die Anliegen zuständig ist. Beschwerden werden dadurch ggf. schneller gelöst.
Wo und wie ist das Beschwerderecht im AGG geregelt?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt in § 13 das Beschwerderecht aufgrund von Diskriminierung am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer sind berechtigt, sich über Arbeitgeber, Vorgesetzte, andere Beschäftigte oder sogar gegen Dritte zu beschweren, wenn sie diskriminiert oder benachteiligt werden.
§ 1 AGG legt das Ziel fest, die Benachteiligungen aufgrund folgender Merkmale zu verhindern bzw. zu beseitigen:
- Ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion
- Behinderung
- Alter
- Sexuelle Identität
Auch im Fall einer Beschwerde wegen einer Diskriminierung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die Beschwerde zu prüfen, ggf. Abhilfe zu schaffen und der betroffenen Person das Ergebnis mitzuteilen.
§ 13 Abs. 2 AGG gibt vor, dass das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertretung unberührt bleibt. Das bedeutet, dass die Vertretung Arbeitnehmer bei ihrer Beschwerde unterstützt und sicherstellt, dass die Interessen der Arbeitnehmer auch bei der Bearbeitung ihres Anliegens gewährt bleiben.
Beschwerderecht nach dem Arbeitsschutzgesetz
Gemäß § 17 ArbSchG steht Arbeitnehmer das Recht zu, sich bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu beschweren, wenn sie diese als unzureichend empfinden. Geht der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach und ignoriert die Beschwerde, dürfen sich Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 ArbSchG an die zuständige Behörde, z. B. die Arbeitsschutzbehörde, wenden. Arbeitnehmer dürfen auch hier aufgrund der Beschwerde keine negativen Konsequenzen oder Nachteile erleiden.
FAQ: Das Beschwerderecht
Das Beschwerderecht ist das Recht, sich bei der zuständigen Stelle zu beschweren, wenn Sie sich benachteiligt, ungerecht behandelt oder in Ihrer Sicherheit gefährdet fühlen.
Das Recht der Beschwerde steht laut Grundrecht jedem zu. Das Beschwerderecht ist im Arbeitsrecht durch verschiedene Gesetzestexte geregelt. Häufige Gründe sind Benachteiligungen oder Diskriminierungen.
Wenn sich beide Parteien nicht auf eine Lösung der Beschwerde einigen, ruft der Betriebsrat die Einigungsstelle an. Mehr zur Rolle der Einigungsstelle lesen Sie in diesem Abschnitt.
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