Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Kündigung
    • Mündliche Kündigung
    • Außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Abfindung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitsverhältnis
  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung
  • Lohnsteuerklassen
  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitstage pro Monat
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch:
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
Logo Arbeitsrechte.de
  • arbeitsrechte.de
  • Kündigung
  • Aufhebungsvertrag
  • Aufhebungsvertrag gemäß des TVöD

Aufhebungsvertrag gemäß des TVöD: Was für den öffentlichen Dienst gilt

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
Twitter Facebook Pinterest Kommentare

Kurz & knapp: Aufhebungsvertrag nach TVöD

Was macht einen Aufhebungsvertrag für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter aus?

Ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Dienst unterscheidet sich prinzipiell nicht von denen in der Privatwirtschaft. Nach § 33 Abs. 1b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) lässt sich ein Arbeitsverhältnis wie gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Ein solcher Vertrag muss in jedem Fall schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Absprache reicht weder nach dem BGB noch dem TVöD aus. Mehr erfahren Sie hier.

Wann ist ein Aufhebungsvertrag gemäß des TVöD zulässig?

Nach dem TVöD ist ein Aufhebungsvertrag für alle Arbeitnehmer des Tätigkeitsfelds „Öffentlicher Dienst“ grundsätzlich immer dann rechtens, wenn zulässige Gründe für diesen vorliegen. Das ist in der Regel der Fall, sollten beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis beenden und sich mithilfe des Vertrags darüber einigen wollen. Mehr zu diesem und weiteren Beweggründen finden Sie in diesem Abschnitt.

Können Sie einen Aufhebungsvertrag als Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter beantragen?

Ja. Obwohl die Initiative häufig vom Arbeitgeber ausgeht (besonders in Situationen, in denen das Arbeitsverhältnis ohnehin beendet werden soll), kann nicht nur dieser einen Aufhebungsvertrag vorschlagen. Öffentlicher Dienst ermöglicht jedem Arbeitnehmer, ebenfalls von sich aus den Wunsch zu äußern, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden und seinen Anspruch darauf geltend zu machen.

Gilt die Kündigungsfrist vom TVöD für den Aufhebungsvertrag?

Nein, ein Aufhebungsvertrag sieht für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter höchstens ein Ausstiegsdatum vor. So können Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die langen Kündigungsfristen des TVöD nach §§ 30 und 34 bei längerer Betriebszugehörigkeit umgehen. Diese gelten für ordentliche und nicht für außerordentliche Kündigungen, müssen aber auch bei Aufhebungsverträgen nicht eingehalten werden.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Aufhebungsvertrag nach TVöD
  • Rechtslage vom Aufhebungsvertrag – TVöD und öffentlicher Dienst im Überblick
    • Gründe für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen
    • Aufhebungsvertrag gemäß des TVöD: Eine Muster-Vorlage
Tätigkeitsbereich "Öffentlicher Dienst": Ein Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag) bietet allen Arbeitgebern und -nehmern die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne eine Kündigung einvernehmlich zu beenden.
Tätigkeitsbereich „Öffentlicher Dienst“: Ein Aufhebungsvertrag (Auflösungsvertrag) bietet allen Arbeitgebern und -nehmern die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne eine Kündigung einvernehmlich zu beenden.

Rechtslage vom Aufhebungsvertrag – TVöD und öffentlicher Dienst im Überblick

Ein Aufhebungsvertrag – im TVöD alternativ als Auflösungsvertrag bekannt – ist eine einvernehmliche (d. h. auf gegenseitiger Zustimmung beruhende) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Diese ist nicht nur Beschäftigten der Privatwirtschaft vorbehalten, sondern steht auch Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und deren Vorgesetzten zur Verfügung, um die Betriebszugehörigkeit vorzeitig zu beenden.

Dabei ist keine Kündigung notwendig. Beide Parteien müssen sich lediglich schriftlich einigen, weil sich das Arbeitsverhältnis nur so rechtskräftig auflösen lässt. Im Vergleich zur Kündigung bietet der Aufhebungsvertrag für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter also den Vorteil, dass keine Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. 

Wichtig: Egal ob es nach dem BGB oder dem TVöD geht, beim Aufhebungsvertrag bekommen Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit, Verhandlungen über Abfindungen oder andere Bedingungen zu führen. Diese können sie als Voraussetzungen an den Vertrag knüpfen. Gleiches gilt für Arbeitgeber. Achten Sie außerdem darauf, dass das Datum Ihres Ausstiegs nicht die TVöD-Kündigungsfrist überschreitet. Für Arbeitnehmer kann der Aufhebungsvertrag sonst eine Ruhens- bzw. Sperrzeit bei der Zahlung von Arbeitslosengeld 1 bedeuten.

Gründe für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen

Grund für einen Aufhebungsvertrag gemäß des TVöD kann z. B. sein, eine Kündigungsschutzklage von Arbeitnehmerseite abzuwenden.
Grund für einen Aufhebungsvertrag gemäß des TVöD kann z. B. sein, eine Kündigungsschutzklage von Arbeitnehmerseite abzuwenden.

Im öffentlichen Dienst gibt es mehrere Gründe, warum ein Aufhebungsvertrag gemäß des TVöD sinnvoll oder notwendig sein kann. Dazu gehören unter anderem:

  • Personalabbau: Wenn es im Rahmen von betriebsinternen Umstrukturierungen erforderlich ist, Stellen abzubauen, kann ein Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber eine Alternative zur betriebsbedingten Kündigung sein.
  • Vermeidung eines Rechtsstreits: Ist Ihr Arbeitsverhältnis konfliktbehaftet und eine Kündigungsschutzklage droht, kann der Auflösungsvertrag eine einvernehmliche Lösung für beide Parteien darstellen. So lässt sich im Zweifelsfall ein längerer gerichtlicher Konflikt verhindern.
  • Verhaltens- oder betriebsbedingte Umstände: Falls sich die Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers wesentlich ändern und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für diesen nicht mehr zumutbar ist. Gleiches gilt für das Fehlverhalten auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite und den negativen Effekt dessen auf die jeweils andere Partei. Auch hier stellt ein Aufhebungsvertrag gemäß des TVöD eine alternative Option zur Kündigung dar.
  • Langanhaltende Krankheit des Arbeitnehmers: Sind Sie über einen gewissen Zeitraum krank und können nicht arbeiten, kann ein Aufhebungsvertrag für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter auch wegen Krankheit in Betracht gezogen werden. Das betrifft in der Regel alle Arbeitnehmer, die die vom Arbeitgeber trotzdem vergütete Krankheitsdauer von maximal 6 Wochen überschreiten und anschließend Krankengeld beziehen, aber nicht in absehbarer Zeit wieder ihre Arbeit aufnehmen können.

Wichtig: Der Aufhebungsvertrag ist auch wegen der vorzeitigen Rente von Öffentlicher-Dienst-Mitarbeitern zulässig. Damit eine vorgezogene Altersrente nicht an eine Kündigungsfrist gekoppelt sein muss, kann ein solcher Vertrag das Arbeitsverhältnis auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt beenden. Normalerweise endet das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst automatisch mit dem Eintritt in die Regelaltersrente (in diesem Fall ist kein Auflösungsvertrag nötig).

Aufhebungsvertrag gemäß des TVöD: Eine Muster-Vorlage

Ein nach dem TVöD ausgerichteter Aufhebungsvertrag muss Ihren Resturlaub regeln und bestehende Ansprüche gewähren.
Ein nach dem TVöD ausgerichteter Aufhebungsvertrag muss Ihren Resturlaub regeln und bestehende Ansprüche gewähren.

Damit Sie sich ein eigenes Bild davon machen können, wie ein Vertrag zur vorzeitigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aussehen kann, finden Sie in diesem Abschnitt ein Muster dazu. Der Aufhebungsvertrag gemäß des TVöD fällt in der Regel nicht anders aus als der, der in der Privatwirtschaft Anwendung findet.

Einige wichtige Punkte sollten allerdings in jedem Aufhebungsvertrag im Tätigkeitsbereich „Öffentlicher Dienst“ für Arbeitnehmer und Arbeitgeber enthalten sein, damit eine beidseitig faire Beendigung der Betriebszugehörigkeit garantiert ist:

  • konkretes Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis offiziell auslaufen soll
  • aufgrund wessen Initiative die Entscheidung zum Auflösungsvertrag zustande kam (betriebsbedingte Gründe, von Arbeitgeberseite aus etc.)
  • Regelungen für Resturlaub, noch ausstehende oder Ihnen potenziell zustehende Leistungen (Urlaubsgeld, Reisekosten, Sonderzuwendungen, Übergangsgeld etc.) und offene Gehaltszahlungen
  • Klausel zur Freistellung von der Arbeit
  • Einigung auf die Höhe einer Abfindung und wann diese Ihnen auszuzahlen ist
  • Rückgabe jeglichen Firmeneigentums
  • Ihr Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
  • Meldepflichtklausel zur Meldung bei der Agentur für Arbeit
  • Verschwiegenheitsklausel bezüglich jeglicher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
  • Salvatorische Klausel
Muster eines Aufhebungsvertrags nach dem TVöD

Laden Sie das Muster zum Aufhebungsvertrag im Bereich „Öffentlicher Dienst“ kostenlos herunter!

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.

Aufhebungsvertrag nach
dem TVöD als Muster (.doc)
Aufhebungsvertrag nach
dem TVöD als Muster (.pdf)

Quellen und weiterführende Links

  • § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
  • § 30 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TVöD)
  • § 33 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TVöD)
  • § 34 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TVöD)
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (24 Bewertungen, Durchschnitt: 4,33 von 5)
Loading ratings...Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Kündigungsfrist gemäß des TVöD: Was gilt im öffentlichen Dienst?
  • Die Sonderzahlung Öffentlicher Dienst | TV-L und TVöD
  • Darauf sollten Sie nach einem Aufhebungsvertrag beim Zeugnis achten
  • Aufhebungsvertrag anfechten: Wie und wann ist das zulässig?
  • Für Anwälte: Kanzleiprofil auf arbeitsrechte.de
  • Aufhebungsvertrag: Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht selten eine Alternative zur Kündigung
  • Weihnachtsgeld nach TVöD: Was steht Ihnen zu?
  • Arbeitszeit für Lkw-Fahrer: Was gilt gemäß Arbeitszeitgesetz für Kraftfahrer?
  • Arbeitsjacke: Arbeitsschutz für den Oberkörper
  • Elternzeit für das Pflegekind – besteht ein Anspruch für Pflegeeltern?

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

Bildnachweise

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • außerordentliche Kündigung
    • Kündigung durch Arbeitgeber
    • Aufhebungsvertrag
    • Abwicklungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Arbeitsverhältnisse

  • Arbeitsverhältnis
  • Lohnsteuerklassen

Krankheit

  • Krankheit
    • Dauer der Krankschreibung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitstage pro Monat
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaft
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Pausenregelung
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaub
  • Urlaubsanspruch

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Über uns

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2025 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit rightmart Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige