Es gibt Arbeitsstättenrichtlinien für Toiletten?
Arbeitgeber bekommen von der Arbeitsstättenverordnung viele Pflichten auferlegt. Arbeitsbedingungen müssen erfüllt, bestimmte Räumlichkeiten in den Arbeitsstätten eingerichtet und Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden.
Da überrascht es nicht, dass die Verordnung auch gewisse Anforderungen an die sanitären Anlagen stellt. Doch gib es wirklich eine Arbeitsstättenrichtlinie für das WC?
Dieser Ratgeber informiert Sie darüber, welche Anforderungen die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) an Sanitärräume stellt, welche Rolle die Technische Regel „ASR A4.1“ spielt und welche Pflichten der Arbeitgeber genau zu erfüllen hat.
Inhalt
FAQ: Arbeitsstättenverordnung zu Toiletten
Die ASR A4.1 gibt hier verschiedene Mindestanzahlen vor, die sich nach der Gleichzeitigkeit der Nutzung und der Anzahl der Beschäftigten richtet. Welche Mindestanzahl bei einer niedrigen gleichzeitigen Nutzung vorgeschrieben ist, können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Werden im Unternehmen maximal neun Personen beschäftigt, ist eine Geschlechtertrennung nicht vorgeschrieben, sofern eine zeitlich getrennte Nutzung von männlichen und weiblichen Beschäftigten möglich ist. Ab einer Anzahl von zehn Beschäftigten ist die Einrichtung getrennter Sanitärräume Pflicht.
Unter anderem werden in der ArbStättV Vorschriften zu den Abmessungen und zur Erreichbarkeit festgelegt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Generelle Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zu WC-Anlagen
Sanitäre Räumlichkeiten in Arbeitsstätten (wie Toiletten und Duschräume) müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen. Diese werden in ihren Grundzügen in § 6 Absatz 2 ArbStättV festgehalten. Dort heißt es, dass die Unternehmensleitung getrennte Toilettenräume bereitstellen muss, welche, wenn es die Art der Beschäftigung oder auch die gesundheitliche Verfassung der Mitarbeiter erfordert, von Waschräumen komplementiert werden müssen.
Wird in einem Beruf eine besondere Arbeitskleidung (aus Gründen der Arbeitssicherheit o. ä.) vorausgesetzt, müssen auch entsprechende Umkleideräume zur Benutzung bereitstehen, wenn das Umziehen in einer anderen Räumlichkeit nicht zumutbar ist.
Dabei gilt sowohl für Wasch, Toiletten- als auch für Umkleideräume, dass diese für Männer und Frauen getrennt einzurichten sind.
Die Beschäftigung im Freien und auf Baustellen besitzt eine Sonderrolle: Bei wenigen Beschäftigten erfüllen schon abschließbare Toiletten und Waschgelegenheiten die Vorgaben.
Die Betriebsstättenverordnung gibt außerdem auch für Toiletten vor, dass dort eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur, die an die jeweiligen Arbeitsbedingungen angepasst ist, herrschen muss.
Präzisere Bestimmungen für Sanitärräume
Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung wird genauer darauf eingegangen, welche Beschaffungen sanitäre Räumlichkeiten aufweisen müssen. Die wichtigsten Bedingungen werden im Folgenden aufgezeigt:
- Erreichbarkeit und Zugang: Toiletten müssen immer eine Möglichkeit bieten, sie sichtgeschützt zu verschließen. Die Anzahl der Toiletten- und der Waschbecken muss der Größe des Mitarbeiterstabs angepasst werden. Dabei gilt, dass die sanitären Räumlichkeiten sich in der Nähe des Arbeitsplatzes, der Pausenräume sowie der Wasch- und Umkleideräume befinden müssen.
- Abmessung und Ausgestaltung: Damit Toiletten dieser Arbeitsstättenrichtlinie gerecht werden, müssen sie so bemessen sein, dass alle Arbeiter diese unbehindert für hygienische Zwecke nutzen können. Fließend warmes und kaltes Wasser, Reinigungs- (ggf. auch Desinfektionsmittel) sowie Utensilien zum Abtrocken der Hände müssen vorhanden sein.
- Voraussetzung von Duschmöglichkeiten: Die Arbeitsstättenverordnung fordert auch Duschen in ausreichender Anzahl, wenn es die Arbeitsbedingungen erfordern.
Die Toiletten-Mindestanzahl
Die aufgeführte Tabelle gilt, wenn nur wenige Menschen gleichzeitig die Toilettenräume nutzen. Kommt es zu einer hohen Gleichzeitigkeit der Nutzung, gelten andere Mindestzahlen. Weitere Angaben finden sich in der Technischen Regel A4.1. Alle mit einem Asterisk markierten Zahlen bedeuten, dass in diesem Fall für männliche Mitarbeiter ein zusätzliches Urinal empfohlen wird.
weibliche oder männliche Mitarbeiter | Toiletten/Urinale | Handwaschmöglichkeiten |
---|---|---|
bis 5 | 1* | 1 |
6 - 10 | 1* | 1 |
11 - 25 | 2 | 1 |
26 - 50 | 3 | 1 |
51 - 75 | 5 | 2 |
76 - 100 | 6 | 2 |
101 - 130 | 7 | 3 |
131 - 160 | 8 | 3 |
161 - 190 | 9 | 3 |
191 - 220 | 10 | 4 |
221 - 250 | 11 | 4 |
+ 1 (für alle weiteren 30 Mitarbeiter) | + 1 (für alle weiteren 90 Mitarbeiter) |
Regeln für Umkleideräume
Neben den Vorgaben, die die ArbStättV für Arbeitsstätten in Bezug auf Toiletten macht, müssen auch Umkleideräume bestimmte Bedingungen erfüllen. Sie müssen:
- leicht zu erreichen und sichtgeschützt sein,
- eine ausreichende Größe aufweisen und
- Sitzgelegenheiten sowie verschließbare Einrichtungen bieten.
Auch hier profitieren Arbeitgeber und die Arbeitsstättenverordnung von genaueren Angaben in der entsprechenden Technischen Regel, die auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin einsehbar ist.
Bildnachweise: eigenes Bild (Vorschaubild), eigenes Bild
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