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  • Altersteilzeit für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter

Ist eine Altersteilzeit im Bereich „öffentlicher Dienst“ möglich?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 11. Juni 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Key Facts

  • Derzeit gibt es keine rechtskräftige Regelung, die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern eine Altersteilzeit im öffentlichen Dienst zu ermöglichen.
  • Das Gehalt reduziert sich während der Teilzeitarbeit auf 50 % des regulären monatlichen Entgelts (inklusive einer Aufstockung durch den Arbeitgeber).
  • Während der Altersteilzeit haben Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter unveränderten Urlaubsanspruch (d. h. als ob sie weiterhin in Vollzeit arbeiten würden). Urlaub steht ihnen aber nur in Arbeitsphasen zu.

Die Altersteilzeit im Bereich „öffentlicher Dienst“ – Was gilt aktuell?

Wurde die Altersteilzeit für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter abgeschafft oder ist sie derzeit weiterhin möglich?
Wurde die Altersteilzeit für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter abgeschafft oder ist sie derzeit weiterhin möglich?

Inhalt

  • Die Altersteilzeit im Bereich „öffentlicher Dienst“ – Was gilt aktuell?
    • Gehalt & Aufstockung zur Altersteilzeit – öffentlicher Dienst ab 2025
    • Antrag auf Altersteilzeit für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter
  • FAQ: Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

Für den öffentlichen Dienst war die Möglichkeit der Altersteilzeit lange im Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitbedingungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) geregelt. Allerdings lief dieser in seiner aktuellen Fassung am 31. Dezember 2022 aus. Damit betreffen die Regelungen noch alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben.

Wichtig: Wenn Sie jetzt bspw. einen neuen Job als Richter oder Lehrer aufnehmen, gilt für Sie das Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Dieses schreibt aber keine verbindliche Altersteilzeit vor. Arbeitgeber dürfen also selbst abwägen, ob sie ihren Mitarbeitern die Teilzeit im Alter trotzdem gewähren möchten.

Das betont auch die Bundesvereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA):

Altersteilzeitarbeitsverhältnisse sind im Bereich der kommunalen Arbeitgeber jedoch weiterhin auf Basis des Altersteilzeitgesetzes möglich.

Gibt es einen Anspruch auf die Altersteilzeit im Bereich "öffentlicher Dienst"?
Gibt es einen Anspruch auf die Altersteilzeit im Bereich „öffentlicher Dienst“?

Nach § 1 Abs. 2 des AltTZG haben Sie also theoretisch ab dem 55. Lebensjahr die Option, in Teilzeit zu wechseln, solange Sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Teilzeitarbeit mindestens 1.080 Tage lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

In der Regel lässt sich die Altersteilzeit von Öffentlicher-Dienst-Mitarbeitern dann in den folgenden beiden Modellen absolvieren:

  • Gleichverteilungsmodell (kontinuierliches Modell): Bei dieser Herangehensweise reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit hinweg gleichmäßig (bspw. auf 50 % der vorherigen Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden).
  • Blockmodell: Hier teilen Sie Ihre Altersteilzeit in 2 Abschnitte auf. In der 1. Phase (Arbeitsphase) arbeiten Sie weiterhin in Vollzeit. Danach stellt Ihr Arbeitgeber Sie in der 2. Phase (Freistellungsphase) vollständig von der Arbeitsleistung frei. Beide Phasen sind gleich lang, sodass sich für Sie über den gesamten Zeitraum eine durchschnittliche Arbeitszeitreduzierung ergibt.

Während der Altersteilzeit sind für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter keine Überstunden vorgesehen. Leisten dürfen Sie diese aber trotzdem – sowohl beim Gleichverteilungs- als auch beim Blockmodell. Bei letzterem gibt es allerdings die Voraussetzung, dass jegliche Überstunden in die aktive Phase fallen müssen. In der Freistellungsphase dürfen Sie schließlich nicht arbeiten.

Wichtig: Welches Ziel verfolgen die neuen Tarifverhandlungen? Damit Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter auch 2025 problemlos in Altersteilzeit gehen können, bestehen Gewerkschaften wie ver.di auf folgende Änderungen: 

  1. Alle Beschäftigten, die in sehr körperlich und psychisch belastenden Berufen arbeiten, sollen für Altersteilzeitgenehmigungen priorisiert werden (z. B. Schichtdienste, Pflege- und Sozialberufe etc.).
  2. Es soll für die Altersteilzeit im Bereich „öffentlicher Dienst“ einen neuen TV FlexAZ geben, der diese wieder zur Verpflichtung macht. 

Beide Anliegen lehnen die VKA und der Bund allerdings bislang ab. Als Hauptgrund für ihre Ablehnungshaltung nennen sie dabei den Fachkräftemangel. Ob in Zukunft eine Einigung zu erwarten ist, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehen.

Gehalt & Aufstockung zur Altersteilzeit – öffentlicher Dienst ab 2025

Altersteilzeit: Wie können Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter die Berechnung Ihres Gehalts durchführen?
Altersteilzeit: Wie können Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter die Berechnung Ihres Gehalts durchführen?

Während ihrer Altersteilzeit bekommen Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter einen Aufstockungsbetrag von 20 %, dafür allerdings auch weniger Gehalt (d. h. 50 % Ihres regulären Monatslohns).

Was das genau für Sie bedeutet, verdeutlicht Ihnen einmal die folgende Beispielrechnung.

Beispiel: Gehaltsberechnung mit 3.500 Euro

  • 3.500 Euro Bruttomonatsgehalt x 50 % (bzw. 0,5) = 1.750 Euro monatliches Altersteilzeitgehalt
  • 3.500 Euro Bruttomonatsgehalt x 20 % (bzw. 0,2) = 700 Euro Aufstockungsbetrag

Wichtig: Mit einer Abfindung können Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter zur Altersteilzeit in der Regel nicht rechnen. Grund dafür ist, dass Ihr Arbeitgeber diese an Sie zahlt, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird (bspw. aufgrund einer Kündigung). Wenn Sie in die Teilzeitarbeit eintreten, ist dies nicht der Fall, da sie trotzdem weiter angestellt bleiben – wenn auch in reduzierter Kapazität.

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) sieht lediglich in § 5 Abs. 7 vor, dass Ihnen bei Rentenkürzungen (d. h. wenn Sie früher als gesetzlich vorgesehen in Rente gehen) eine Abfindungszahlung vor. Dabei gilt:

  1. Die Abfindung umfasst 5 % Ihres Bruttomonatsgehalts für jeden Abschlag von 0,3 (d. h. bei 0,6 bekommen Sie 2 x 5 %).
  2. Die Regelung betrifft nur die Arbeitnehmer, die vor dem 31. Dezember 2022 in die altersbedingte Teilzeit gewechselt sind.

Wichtig: Seit dem 1. Januar 2010 gibt es keine zusätzliche Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit mehr. Diese hatte Arbeitgebern ursprünglich staatliche Gelder zur Verfügung gestellt, um bspw. die Aufstockungsbeträge ihrer Mitarbeiter zu finanzieren. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen allerdings selbst ohne diese Fördergelder die Aufstockung. Gleiches gilt für Ihre Rentenversicherungsbeiträge – auch diese übernehmen Arbeitgeber während der Altersteilzeit weiterhin. Sie zahlen allerdings nur 90 % der regulären Beitragshöhe.

Antrag auf Altersteilzeit für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter

Antrag auf Altersteilzeit (bspw. zum Blockmodell): Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter müssen hier Angaben zu Start und Ende machen.
Antrag auf Altersteilzeit (bspw. zum Blockmodell): Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter müssen hier Angaben zu Start und Ende machen.

Ab wann ist die Altersteilzeit zu beantragen? Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter müssen genauso wie Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft einen formlosen Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen. Dieser muss spätestens 3 Monate vor dem geplanten Einstieg in die Teilzeitarbeit eingereicht werden. Die Antragstellung ist im Umkehrschluss frühestens bis zu 1 Jahr vor Beginn der 3-Monats-Frist möglich.

Was sollte nun aber ein Muster für einen Antrag auf Altersteilzeit im Bereich „öffentlicher Dienst“ enthalten? Nicht fehlen dürfen unter anderem die folgenden Abgaben:

  1. Ihre persönlichen Daten
  2. das genaue Start- und Enddatum der Teilzeitarbeit (d. h. an welchem 1. Tag eines Kalendermonats Sie in Teilzeit gehen wollen und an welchem letzten Tag eines Monats Ihr voraussichtlicher Renteneintritt stattfinden soll)
  3. welches konkretes Altersteilzeitmodell Sie absolvieren möchten oder ob Sie bspw. eine individuelle Mischung aus beiden Varianten wünschen (in letzterem Fall sind auch die Länge und Reihenfolge der unterschiedlichen Phasen notwendig)
  4. Ihre Unterschrift nach der Schlussformel

Wichtig: Die Altersteilzeit im Bereich „öffentlicher Dienst“ ist für Schwerbehinderte und Teilzeitbeschäftigte an Sonderregelungen gebunden. Haben Sie eine Schwerbehinderung (d. h. eine Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr) gibt es in einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg z. B. noch laufende Tarifverträge (bspw. den TV ATZ BW). Demnach haben Sie ab 60 Jahren einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, können diese aber schon ab 55 beantragen.

Auch falls Sie in Teilzeit arbeiten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Altersteilzeit. Als Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter würden Sie dann 50 % der bereits reduzierten Arbeitsstunden leisten.

FAQ: Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

Gibt es aktuell eine Altersteilzeit im Bereich „öffentlicher Dienst“?

Ja und nein. Die tarifvertraglichen Regelungen des TV FlexAZ sind Ende 2022 ausgelaufen – somit besteht derzeit keine Verpflichtung zur Gewährung von Altersteilzeit im öffentlichen Dienst. Das AltTZG stellt es Arbeitgebern allerdings frei, Vereinbarungen auf freiwilliger Basis mit ihren Mitarbeitern zu schließen. Mehr dazu hier.

Wie funktioniert die Altersteilzeit für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter?

Möchten Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Altersteilzeit gehen, müssen sie gemäß § 1 Abs. 3 des AltTZG mindestens 55 Jahre alt sein. Außerdem haben sie bei dieser Art von Teilzeitjob Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag von ihrem Arbeitgeber.

Wie lässt sich das Gehalt für die Altersteilzeit berechnen?

Im Rahmen der Altersteilzeit können Angestellte im Bereich „öffentlicher Dienst“ Ihr neues Gehalt berechnen, indem sie es halbieren und den jeweiligen Aufstockungsbetrag hinzufügen. Mehr erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Welche Sonderzahlung sieht die Altersteilzeit für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter vor?

Während der Altersteilzeit dürfen Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter sowohl mit Weihnachtsgeld als auch mit anderen Jahressonderzahlungen rechnen. Diese fallen dem verringerten Gehalt entsprechend geringer aus als im Normalfall. Einen Anspruch gibt es zudem nur in aktiven Arbeitsphasen.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

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