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Abmahnung und deren Gründe: Was Arbeitgeber dürfen und was nicht

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 25. Juli 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 5 Minuten
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Key Facts

  • Eine Abmahnung im Arbeitsrecht muss immer begründet sein. Abmahnungsgründe müssen durch Arbeitgeber nachweisbar dargelegt werden.
  • Gründe für eine Abmahnung am Arbeitsplatz können verhaltensbedingt sein oder auf Versäumnissen beruhen. Sie müssen aber verhältnismäßig sein. Nicht jedes Verhalten ist abmahnwürdig.
  • Unwirksam wird eine Abmahnung, wenn das Fehlverhalten nur pauschal benannt ist und nicht konkret aufgeführt wird.  Gleiches gilt, wenn keine Konsequenzen in der Abmahnung benannt werden oder das abgemahnte Verhalten zu lange zurückliegt. 

Spezifische Ratgeber zu den Abmahnungsgründen

  • Abmahnung wegen Alkohol
  • Abmahnung wegen Arbeitszeitbetrug
  • Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung
  • Abmahnung wegen Beleidigung
  • Abmahnung wegen Diebstahl
  • Abmahnung wegen Krankheit
  • Abmahnung wegen Rauchens
  • Abmahnung wegen Schlechtleistung
  • Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen
  • Abmahnung wegen Zuspätkommens
  • Störung des Betriebsfriedens
  • verhaltensbedingte Abmahnung

Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?

Für eine arbeitsrechtliche Abmahnung müssen Gründe vorliegen.
Für eine arbeitsrechtliche Abmahnung müssen Gründe vorliegen.

Inhalt

  • Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
    • Form der Abmahnung: Mündlich oder schriftlich?
  • Häufige Gründe für eine Abmahnung durch den Arbeitgeber
    • Abmahnung „öffentlicher Dienst“: Welche Gründe zählen?
    • Abmahnung in der Ausbildung: Gründe und besondere Regeln
    • Mehrere oder verschiedene Gründe in einer Abmahnung
  • Was ist kein Abmahnungsgrund?
  • FAQ: Abmahnung und deren Gründe

Die Abmahnung ist ein wichtiges Instrument im deutschen Arbeitsrecht. Arbeitgeber nutzen sie, um Arbeitnehmer auf Pflichtverstöße hinzuweisen und gegebenenfalls eine Kündigung vorzubereiten. Doch nicht jedes Verhalten rechtfertigt eine Abmahnung. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Abmahnungsgründe im Arbeitsrecht rechtlich zulässig sind, welche Besonderheiten im öffentlichen Dienst oder bei Azubis gelten und wann eine Abmahnung bzw. deren Gründe unwirksam sind.

Wiederholte schriftliche Abmahnung: Die Gründe können zur Kündigung führen.
Wiederholte schriftliche Abmahnung: Die Gründe können zur Kündigung führen.

Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist eine formelle Rüge, mit der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein konkretes Fehlverhalten vorwirft. Er fordert ihn zur Unterlassung auf und droht arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall an. Sie dient zudem der Dokumentation eines Vertragsverstoßes und stellt oft die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung dar.

Zwar ist die Abmahnung gesetzlich nicht ausdrücklich definiert, die Regelungen diesbezüglich ergeben sich jedoch unter anderem aus der Rechtsprechung zu § 314 BGB (fristlose Kündigung) und § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Im Arbeitsrecht gilt: Eine ordentliche Kündigung wegen Fehlverhaltens ist in der Regel nur wirksam, wenn zuvor eine einschlägige Abmahnung ausgesprochen wurde.

Form der Abmahnung: Mündlich oder schriftlich?

Eine Abmahnung kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die schriftliche Form. Für eine schriftliche oder mündliche Abmahnung sind die Gründe gleichermaßen wichtig.

Häufige Gründe für eine Abmahnung durch den Arbeitgeber

Die Gründe für einer Abmahnung der Mitarbeiter können vielfältig sein.
Die Gründe für einer Abmahnung der Mitarbeiter können vielfältig sein.

Wichtig ist, dass sich eine Abmahnung auf bestimmte Gründe bezieht. Es ist nicht möglich, eine generelle Rüge auszusprechen. Zudem sind nicht alle Fehlverhalten auch abmahnwürdig. Aber welche zulässigen Abmahnungsgründe gibt es? Welches Fehlverhalten kann dann abgemahnt werden?

Arbeitgeber können bei Pflichtverletzungen einschreiten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den typischen Abmahnungsgründen zählen unter anderem:

  • Unpünktlichkeit und Zuspätkommen: Wiederholtes Zuspätkommen trotz vorheriger Hinweise kann abgemahnt werden.
  • Arbeitsverweigerung: Wer bewusst Anweisungen ignoriert oder Aufgaben nicht ausführt, riskiert eine Abmahnung.
  • Fehlverhalten im Betrieb: Dazu zählen Beleidigungen, aggressives Verhalten, sexuelle Belästigung oder Verstöße gegen betriebliche Regeln.
  • Beschädigung von Betriebseigentum: Handeln Arbeitnehmer fahrlässig und beschädigen wichtige Geräte oder Daten, kann das eine Abmahnung rechtfertigen. 
  • Beschädigung des Unternehmensansehen: Verhalten sich Mitarbeiter so, dass es den Ruf bzw. das Ansehen des Arbeitgebers beschädigt, kann dieser das abmahnen.
  • Alkohol- oder Drogenkonsum: Ist die Leistungsfähigkeit oder Sicherheit beeinträchtigt, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.
  • Private Internet- und Handynutzung: Bei ausdrücklichem Verbot stellt dies einen abmahnungsrelevanten Verstoß dar.
  • Pflichtverletzungen im Homeoffice: Etwa Unerreichbarkeit während der Arbeitszeit oder Verstöße gegen Sicherheitsvorgaben.
  • Straftaten am Arbeitsplatz: Diebstahl oder Zeitbetrug können abgemahnt werden, allerdings rechtfertigen Straftaten eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Für eine Abmahnung können die Gründe aber nicht nur verhaltensbedingt sein. Auch Versäumnisse seitens des Arbeitnehmers rechtfertigen in bestimmten Fällen eine Rüge. Fehlt beispielsweise eine rechtzeitige Krankmeldung oder wird die Arbeitsunfähigkeit nicht korrekt nachgewiesen, kann das eine Abmahnung rechtfertigen. Dann entstehen Abmahnungsgründe durch die Krankmeldung.

Gleiches gilt übrigens, wenn Arbeitnehmer Urlaub nehmen, obwohl dieser nicht genehmigt wurde. Auch in diesem Fall sind die Abmahnungsgründe durch den Arbeitnehmer verschuldet.

Abmahnung „öffentlicher Dienst“: Welche Gründe zählen?

Auch im öffentlichen Dienst gelten arbeitsrechtliche Pflichten. Verstöße wie die Missachtung von Dienstzeiten oder Weisungen können abgemahnt werden. Die Hürden für eine Kündigung sind hier jedoch höher, weshalb Abmahnungen besonders sorgfältig formuliert sein müssen.

Abmahnung per Tarifvertag "öffentlicher Dienst": Die Gründe sind in der Regel denen in anderen Arbeitsverhältnissen gleich..
Abmahnung per Tarifvertag „öffentlicher Dienst“: Die Gründe sind in der Regel denen in anderen Arbeitsverhältnissen gleich..

Hier sind die bei einer Abmahnung häufigsten Gründe ebenfalls Fehlverhalten am Arbeitsplatz oder Fehlleistungen durch das Nichtbeachten von Anweisungen. Aber auch Schlechtleistungen, Störungen des Betriebsfriedens oder das Beschädigen von Betriebseigentum können Abmahnungsgründe sein. 

In der Regel können in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei einer Abmahnung die gleichen Gründe herangezogen werden, wie in allen anderen Arbeitsverhältnissen. 

Abmahnung in der Ausbildung: Gründe und besondere Regeln

Auch in der Ausbildung sind Abmahnungen möglich. Verletzen Azubis ihre vertraglichen Pflichten oder verhalten sich so, dass das Betriebsklima gestört wird, können Arbeitgeber bzw. verantwortliche Ausbilder dies abmahnen.

Typische Abmahnungsgründe bei einem Azubi sind unter anderem: 

  • wiederholtes Fehlen im Betrieb oder in der Berufsschule,
  • respektloses Verhalten,
  • Pflichtverletzungen im Rahmen der Ausbildungsordnung.

Geht es dann auch um eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses, greifen bei Auszubildenden die Regelungen aus § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Demnach ist eine ordentliche Kündigung außerhalb der Probezeit nur nach vorheriger Abmahnung zulässig.

Mehrere oder verschiedene Gründe in einer Abmahnung

Es kann auch mehrere Gründe für eine Abmahnung am Arbeitsplatz geben.
Es kann auch mehrere Gründe für eine Abmahnung am Arbeitsplatz geben.

Grundsätzlich können auch mehrere Abmahnungsgründe in einer Abmahnung zusammengefasst werden. Wichtig ist jedoch, dass jeder einzelne Verstoß konkret benannt und begründet wird. 

In der Regel sind zu jedem Grund konkrete Nachweise und Beschreibungen notwendig. Generelle bzw. pauschale Aussagen sind dann nicht zulässig. So ist zum Beispiel „häufiges Zuspätkommen“ meist keine ausreichende Begründung. Hier sollten die konkreten Zeiten und Daten aufgeführt sein. Ist einer der Abmahnungsgründe unzulässig oder nichtig, verliert die gesamte Abmahnung ihre Wirkung.

Was ist kein Abmahnungsgrund?

Nicht jedes Verhalten rechtfertigt, wie bereits erwähnt, eine Abmahnung. Die Gründe müssen abmahnwürdig und verhältnismäßig sein. Arbeitnehmer können also nicht wegen Kleinigkeiten abgemahnt werden. Nachfolgend haben wir einige Beispiele für unzulässige Abmahnungsgründe zusammengefasst:

VerhaltenWarum keine Abmahnung?
Einmaliges leichtes ZuspätkommenKeine Wiederholungsgefahr
KrankheitKein steuerbares Verhalten
Antipathien (Störung des Betriebsklimas)Subjektiv und schwer nachweisbar
Tolerierte PrivatnutzungBetriebsübliche Duldung

Und wann ist eine Abmahnung ebenfalls unwirksam? Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn:

  • der Vorwurf zu ungenau formuliert ist,
  • das Fehlverhalten nicht konkret benannt wird,
  • keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen angedroht werden,
  • der Vorfall zu lange zurückliegt,
  • keine Wiederholungsgefahr besteht.

Arbeitgeber müssen bei der Abmahnung sorgfältig vorgehen. Nur klar benannte und belegbare Pflichtverletzungen können wirksam abgemahnt werden. Arbeitnehmer wiederum sollten eine Abmahnung und deren Gründe ernst nehmen, aber auch prüfen, ob sie berechtigt ist.

FAQ: Abmahnung und deren Gründe

Welche Gründe rechtfertigen eine Abmahnung?

Typisch sind Verstöße gegen Arbeitszeit, Verhaltensregeln oder betriebliche Anweisungen. Was bei einer Abmahnung die häufigsten Gründe sind, haben wir zusammengefasst.

Wie viele Abmahnungen braucht es für eine Kündigung?

Es gibt dazu keine gesetzlichen Vorgaben. Es kann auch eine einschlägige Abmahnung ausreichen. Bei weniger gravierenden Verstößen kann auch eine Staffelung erfolgen. Eine Abmahnung über verschiedene Gründe kann eine Kündigung im Einzelfall rechtfertigen.

Wie lange ist eine Abmahnung wirksam?

Es gibt keine feste Frist. Nach ca. 1 bis 2 Jahren verlieren die Abmahnung bzw. die Gründe an Gewicht. Es ist dann eher nicht mehr möglich, diese zur Grundlage einer Kündigung zu machen. 

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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