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Abfindung nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit: Ihre Ansprüche

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 19. August 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Kurz & knapp: Abfindung nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit

Wie viel Abfindung bekomme ich nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit?

Die Formel zur Berechnung einer Abfindung lautet: Ein halbes Monatsgehalt für jedes geleistete Jahr im Betrieb. Erfahren Sie hier mehr dazu, wie Sie Ihre Abfindung berechnen.

Wie hoch kann eine Abfindung maximal sein?

Gemäß § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann Ihre Abfindung bis zu 12 Monatsgehälter betragen. Sind Sie über 50 Jahre alt, haben mehr als 15 Jahre im selben Betrieb gearbeitet und können Ansprüche auf eine Abfindung erheben, können es sogar bis zu 15 Monatsgehälter werden.

Ist eine Abfindung nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit Pflicht?

Eine Pflicht zur Abfindung besteht nicht, egal wie lange Sie in einem Betrieb tätig sind oder waren. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass Sie nach 35 Jahren im selben Unternehmen mit leeren Händen dastehen werden.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Abfindung nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit
  • Nach 35 Jahren gekündigt – Welche Abfindungsansprüche habe ich?
    • Wie viel Abfindung erhalte ich nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit?
    • 35 Jahre im Betrieb: Dann gilt eine Unkündbarkeit

Nach 35 Jahren gekündigt – Welche Abfindungsansprüche habe ich?

Eine Abfindung nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit ist sehr wahrscheinlich.
Eine Abfindung nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit ist sehr wahrscheinlich.

Wer nach 35 Jahren im selben Betrieb gekündigt wird, der wird im Regelfall Ansprüche geltend machen wollen, z. B. in Form einer Abfindung. Ein automatischer Anspruch auf eine solche Einmalzahlung besteht allerdings nicht. Ob Sie bei einer Kündigung nach 35 Betriebszugehörigkeit eine Abfindung kassieren, darüber entscheidet in erster Linie nicht Ihre Unternehmenstreue.

Eine Kündigung nach 35 Jahren im Betrieb ist sicherlich die Ausnahme. Sie kann etwa geschehen, wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmelden und Personal kürzen muss. Mit 35 Jahren Arbeitszeit gehören Sie im Regelfall automatisch zu der Gruppe Arbeitnehmer, die dem Renteneintrittsalter näher ist und damit auch zu dem Personal, das der Arbeitgeber möglicherweise als erstes loswerden will.

Eine Abfindung nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit ist daher sehr wahrscheinlich. Außerdem können Fragen aufkommen, ob Sie nach 35 Jahren im selben Betrieb nicht sogar eine gewisse Unkündbarkeit besitzen. Und wie hoch ist die Abfindung nach 35 Jahren überhaupt?

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber nach 35 Jahren kündigen will, wird er Ihnen in den meisten Fällen von vorneherein eine Abfindung als Entschädigung anbieten. Andernfalls können Sie die Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht auf ihre Wirksamkeit prüfen lassen und möglicherweise eine Kündigungsschutzklage einreichen.

Wie viel Abfindung erhalte ich nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit?

Bei einer Abfindung nach 35 Jahren wird die Obergrenze des KSchG erreicht.
Bei einer Abfindung nach 35 Jahren wird die Obergrenze des KSchG erreicht.

Egal ob 5 Jahre, 15 Jahre der 35 Jahre: Für die Berechnung Ihrer Abfindungsansprüche gilt immer dieselbe Formel. Hierbei rechnen Sie für jedes Betriebsjahr ein halbes Monatsgehalt Ihres letzten Gehalts vor der Kündigung. Bei einer Kündigung nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit läge die Abfindung bei 17,5 Monatsgehältern.

Hier kommt allerdings das Kündigungsschutzgesetz zum Tragen. Gemäß § 10 KSchG darf der maximale Satz an Monatsgehältern, die Ihnen als Abfindung ausgezahlt werden, bei 12 liegen. Sind Sie über 50 Jahre alt und haben 15 Jahre oder länger im selben Betrieb gearbeitet, erhöht sich die Abfindung nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 15 Monatsgehälter.

Die Höhe Ihrer Abfindung nach 35 Jahren ist also ein wenig begrenzt und die angewendete Formel gilt hier nur bedingt. Sie können im Normalfall bei einer Kündigung nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit für Ihre Abfindung mit dem Maximalsatz von 15 Monatsgehältern rechnen.

Im Falle eines Bruttomonatsgehalts von 4.000 Euro müssten Sie diese Summe mit 15 multiplizieren. Dann stünde Ihnen eine Abfindung von 60.000 Euro brutto zu. Diese müssten Sie allerdings noch versteuern, denn eine Abfindung unterliegt immer auch der Lohnsteuer.

Eine Ausnahme bilden entweder ein Verlustvortrag, bei dem Sie nachweisen, dass Sie im Jahr der Auszahlung durch Ausgaben und Investitionen Verlust gemacht haben, oder die Fünftelregelung. Hierbei wird die Abfindung nicht einmalig komplett auf das Jahreseinkommen gerechnet und versteuert, sondern anteilig auf die nächsten 5 Jahre verteilt.

35 Jahre im Betrieb: Dann gilt eine Unkündbarkeit

Abfindung nach 35 Jahren: Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter genießen zusätzlich gesonderten Kündigungsschutz.
Abfindung nach 35 Jahren: Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter genießen zusätzlich gesonderten Kündigungsschutz.

Eine Unkündbarkeit wegen langjähriger Betriebszugehörigkeit gibt es nur bedingt. Vorwiegend finden Sie diese in Tarifverträgen. Wenn Sie 40 Jahre alt sind und bereits 15 Jahre oder mehr im selben Betrieb arbeiten, dann können Sie gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.

Sind Sie also im Tarifbereich tätig, dann haben es Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von 35 Jahren sicherlich schwerer, Ihnen eine Kündigung auszustellen, insbesondere dann, wenn auch noch eine Abfindung vermieden werden soll.

Außerhalb der Tarifverträge haben Sie diesen gesonderten Kündigungsschutz zwar nicht, eine Abfindung ist aber dennoch nicht unwahrscheinlich. Denn auch, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine ordentliche Kündigung ausstellen kann, muss diese wirksam sein.

Eine betriebsbedingte Kündigung aus Rationalisierungsgründen kann hierfür ausschlaggebend sein, hier dürfte eine Kündigungsschutzklage bezgl. einer Abfindung nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit aber sehr erfolgsversprechend sein. Mehr dazu kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder ein Anwalt für Arbeitsrecht verraten.

Quellen und weiterführende Links

  • § 10 KSchG
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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