Kurz & knapp: Abfindung nach 3 Jahren
Wie hoch eine Abfindung ausfällt, ist nicht gesetzlich geregelt. Meistens wird § 10 des Kündigungsschutzgesetzes als Ausgangspunkt für die Berechnung genommen; dies ist jedoch nicht verpflichtend. § 10 des KSchG sieht ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit vor. Nach 3 Jahren würden Ihnen nach dieser Faustregel also 1,5 Monatsgehälter zustehen. Meistens ist dies jedoch Verhandlungssache.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Meistens handelt es sich bei der Abfindung um eine freiwillige Ausgleichszahlung des Arbeitnehmers, beispielsweise im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder eines Vergleichs. Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 KSchG kann dem Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot gemacht werden. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Abfindung gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden kann. Meistens geschieht dies im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Weiter unten finden Sie eine Auflistung der Ausnahmefälle, in denen Ihnen eine Abfindung zusteht.
Auch im Kündigungsschutzverfahren gibt es keine verbindliche Vorschrift über die Höhe einer möglichen Abfindung. Ziel eines Kündigungsschutzverfahren ist in der Regel der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Ist dies nicht möglich, wirkt das Gericht auf eine gütliche Einigung der beiden Parteien hin. Im Zuge einer solchen Einigung spielt eine Abfindung meistens eine zentrale Rolle.
Eine Abfindung ist steuerpflichtig. Sie können jedoch eine Ermäßigung beantragen. Dieses Fünftelregelung genannte Modell verteilt die Abfindung bei der Berechnung der Steuer auf fünf Jahre.
Inhalt
Kündigung nach 3 Jahren – gibt’s eine Abfindung?
Bei einer Kündigung nach 3 Jahren Beschäftigung erfüllen Sie grundsätzlich die Mindestbeschäftigungsdauer von 6 Monaten. Für Sie gilt also der Kündigungsschutz – sofern Sie nicht in einem Kleinbetrieb arbeiten; in einem solchen Fall gibt es Sonderregelungen. Doch auch, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie nur in einigen Ausnahmefällen einen festgeschriebenen Anspruch auf eine Abfindung nach 3 Jahren, der auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden kann.
Wann habe ich Anspruch auf eine Abfindung nach 3 Jahren Beschäftigung?
Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung, auch nach 3 Jahren Beschäftigung nicht. Meistens ist sie Verhandlungssache. Wenn es im Betrieb einen Tarifvertrag oder Sozialplan gibt, kann es jedoch sein, dass in diesem verbindliche Absprachen bezüglich Abfindungen festgehalten sind. Dies ist häufig in großen Betrieben der Fall. Gibt es eine entsprechende Regelung, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Abfindung nach 3 Jahren Arbeit.
Auch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann das Gericht feststellen, dass die Kündigung zwar unwirksam, eine Weiterbeschäftigung aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses jedoch unzumutbar ist. In solchen Fällen wird das Arbeitsverhältnis durch ein Gerichtsurteil aufgelöst und der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss dies beantragen. Grundlage für ein solches Auflösungsurteil bilden §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes:
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
§ 9 KSchG
Abfindung nach 3 Jahren aufgrund von Anspruch auf Nachteilsausgleich
Auf Grundlage von § 113 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann das Arbeitsgericht einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung nach 3 Jahren feststellen, wenn der Arbeitnehmer ohne zwingenden Grund von einem geplanten Interessensausgleich abgewichen ist:
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 113 BetrVG
Falls Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung haben, sollten Sie beim Einreichen der Kündigungsschutzklage die geltenden Fristen beachten. In der Regel beträgt diese drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
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