Key Facts
- Grundsätzlich gilt nach § 3 MuSchG ein Beschäftigungsverbot ab sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt.
- Die Frist nach der Geburt wird auf 12 Wochen verlängert, wenn das Kind zu früh geboren wird oder es sich um Mehrlingsgeburten handelt.
- In bestimmten Berufen sind Tätigkeiten während der Schwangerschaft gesetzlich mach MuSchG verboten. Zudem kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Welche Arten von Beschäftigungsverboten gibt es?
Inhalt
Warum ein Beschäftigungsverbot besteht, kann verschiedene Gründe haben. Wichtig ist, dass zwischen einem grundsätzlichen, einem absoluten, einem individuellen und einem partiellen Beschäftigungsverbot unterschieden wird. Mehrere dieser Arten können zudem auch gleichzeitig vorliegen. Ab wann dann ein Beschäftigungsverbot gilt, ist vom jeweiligen Grund und auch vom Einzelfall abhängig.
Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot gilt zum Beispiel für Asylbewerber ohne Arbeitserlaubnis. Ein absolutes kann hingegen während des Mutterschutzes gelten und betrifft dann ebenfalls eine Personengruppe. Anders ist das beim individuellen Beschäftigungsverbot. Hier ist nur eine Person betroffen. Dieses Verbot kann für einen bestimmten Arbeitsbereich oder einen Zeitraum gelten. Ein partielles Beschäftigungsverbot tritt oft im Rahmen des Jugendschutzes ein.
Ab wann ist ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft vorgeschrieben?
Ist eine Schwangerschaft Grund für ein Beschäftigungsverbot? Im Prinzip ja. Die Schwangerschaft ist wohl eines der bekanntesten Beispiele. Insbesondere bei einer Risikoschwangerschaft und in bestimmten Tätigkeitsfeldern ist dies üblich. Doch ab wann ist es eine Risikoschwangerschaft und begründet ein Beschäftigungsverbot? Ab wann kann der Frauenarzt ein Beschäftigungsverbot ausstellen?
Die gesetzliche Grundlage bildet das Mutterschutzgesetz (MuSchG). In diesem wird zwischen folgenden Gründen unterschieden:
- Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
- Betrieblicher Gesundheitsschutz
- Ärztlicher Gesundheitsschutz
Aber ab wann bekommt man ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft? Grundsätzlich gilt gemäß § 3 MuSchG, dass in den letzten sechs Wochen vor der Geburt ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht. Dieses bleibt bis acht Wochen nach der Geburt bestehen.
Es wird auf zwölf Wochen verlängert, wenn das Kind zu früh zur Welt kommt oder es sich im Mehrlingsgeburten handelt. Zudem kann die Frist verlängert werden, wenn die Mutter dies aufgrund einer festgestellten Erkrankung oder Behinderung des Kindes beantragt.
In den Wochen nach der Geburt darf eine Arbeitnehmerin gesetzlich nicht beschäftigt werden, auch wenn sie arbeiten möchte.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den Fristen, ab bzw. bis wann ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft besteht.
| Zeitpunkt | Beginn Beschäftgungsverbot |
|---|---|
| vor der Geburt | ab 6 Wochen vorher |
| nach der Geburt | bis 8 Wochen danach |
| Frühgeburten, Mehrlingsgeburten, Erkrankungen | bis 12 Wochen danach |
Ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG
Neben dem generellen Beschäftigungsverbot gibt es auch medizinische Gründe, die in der Schwangerschaft eine Beschäftigung schon vor den gesetzlichen Fristen untersagen. Das kann zum Beispiel bei einer Risikoschwangerschaft möglich sein. In diesem Fall spricht ein Arzt das Verbot aus, an das sich auch der Arbeitgeber halten muss. Es liegt also im Ermessen des Arztes oder der Hebamme, ob und ab wann ein Beschäftigungsverbot notwendig ist.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 16 MuSchG. In diesem ist Folgendes definiert:
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Art der Beschäftigung ist hier von Bedeutung. So kann eine körperlich anspruchsvolle Arbeit eher zu einem Verbot führen als eine Bürotätigkeit. Es spielt aber auch eine Rolle, ob das Arbeitsumfeld gefährdend wirken könnte.
Beschäftigungsverbot in der Pflege: Ab wann ist das vorgeschrieben?
In der Pflege gelten zunächst alle Bestimmungen des MuSchG wie in anderen Berufen auch. Ein generelles Beschäftigungsverbot gibt es hier ebenso wenig wie in der Kinderbetreuung oder an Schulen. Allerdings können in diesen Berufsfeldern zusätzliche Paragraphen des MuSchG zur Anwendung kommen. Insbesondere dann, wenn das Wohl von Mutter und Kind gefährdet ist.
Ab wann ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft in der Pflege zusätzlich zu beachten ist, kommt auf das Betätigungsfeld an. Denn gemäß § 11 f. MuSchG gibt es Tätigkeiten, die grundsätzlich untersagt sind. Einige davon gehören zum Alltag in Pflege- oder Betreuungsberufen.
Zu den untersagten Tätigkeiten gehören unter anderem:
- Umgang mit Gefahrstoffen (Gifte, Viren, Bakterien)
- langes Laufen, schweres Heben, häufiges Bücken
- Umgang mit Infektionen (Patienten, Kinder in Schulen)
- Wundversorgung, Blutabnahme, Injektionen
- Umgang mit aggressiven Patienten
- Arbeiten in der Nähen von Röntgenstrahlen oder Radioaktivität
- arbeiten bei viel Lärm
- arbeiten in sehr nasse, heißen oder kalten Umgebungen
Zudem sind in Berufen mit Schichtarbeit, Nachtarbeit sowie das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen untersagt. Nur in Ausnahmefällen mit einer Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Arbeiten dann erlaubt. Die werdende Mutter muss dem ausdrücklich zustimmen und ein Arzt muss die Unbedenklichkeit bescheinigen.
Werdende Mütter können bis zum gesetzlichen Mutterschutz Tätigkeiten in der Pflege oder Betreuung wahrnehmen, die weder sie noch das Kind gefährden. So zum Beispiel in der Administration, im Büro, bei der Medikamentenausgabe oder auch an Fortbildungen teilnehmen. Soll ein generelles Verbot greifen, muss dies durch einen Arzt bescheinigt werden. Dann handelt es sich um individuelle Regelungen. Ab wann dieses Beschäftigungsverbot dann eintritt, hängt also vom Einzelfall ab.
Lohn beim Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Was gilt hier?
Wer zahlt beim Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft das Gehalt? Das zahlt weiterhin der Arbeitgeber. Ist die Arbeitnehmerin krankgeschrieben und dies über sechs Wochen hinaus, wird in der Regel Krankengeld gezahlt. Ab wann wird beim Beschäftigungsverbot der Lohn gezahlt? Hier gelten die Vereinbarungen zum Lohn. Das Geld kommt also zum gleichen Zeitpunkt wie bisher, auch bei geltendem Beschäftigungsverbot.
Wie viel Gehalt bekommt man bei einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft? Grundsätzlich wird als Mutterschutzlohn der Durchschnittsbruttolohn gezahlt. Wird der Lohn monatlich gezahlt, zählt der Durchschnitt der letzten drei Monate.
Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin einen anderen Arbeitsplatz bekommt und das Beschäftigungsverbot nur teilweise gilt. Es wird der Lohn für den eigentlichen Arbeitsplatz gezahlt. Da dies weiterhin als Arbeitsentgelt gilt, ist auch der Mutterschutzlohn steuer- und sozialversicherungspflichtig.
FAQ: Ab wann gilt das Beschäftigungsverbot?
In diesem Fall darf der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht mehr ausüben. Ein Beschäftigungsverbot kann viele Gründe haben, wie zum Beispiel den Mutterschutz. Mehr zu den verschiedenen Verbotsarten lesen Sie hier.
Das kommt auf die Umstände an. Bei einem Beschäftigungsverbot nach MuSchG beginnt dieses sechs Wochen vor der Geburt und gilt bis acht Wochen nach der Geburt.
Der Arbeitgeber zahlt den sogenannten Mutterschutzlohn. Das ist der Bruttodurchschnittslohn der letzten drei Monate. Mehr dazu erfahren Sie hier.
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