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  • Kürzung vom Weihnachtsgeld nach Streik

Betriebsvereinbarung erlaubt Kürzung vom Weihnachtsgeld nach Streik

  • News von Dr. Philipp Hammerich
  • Veröffentlichungsdatum: 29. September 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Das Arbeitsgericht (ArbG) Offenbach hat eine Kürzung vom Weihnachtsgeld durch einen Streik für zulässig erklärt (Az.: 10 Ca 57/25). Ein Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern zuvor 1/60 des Weihnachtsgeldes pro Streiktag gestrichen. Die zahlreichen Klagen der Arbeitnehmer blieben erfolglos. Möglich gemacht wird dies durch eine Betriebsvereinbarung.

Urteil: Kürzung von Weihnachtsgeld nach einem Streik ist zulässig

Das Arbeitsgericht Offenbach hat entschieden: Eine Kürzung vom Weihnachtsgeld durch einen Streik ist rechtens.
Das Arbeitsgericht Offenbach hat entschieden: Eine Kürzung vom Weihnachtsgeld durch einen Streik ist rechtens.

Weil Mitarbeiter eines Unternehmens an einem Streik teilgenommen hatten, kürzte die Geschäftsführung ihnen kurzerhand das Weihnachtsgeld. Pro Streiktag wurde den Arbeitnehmern 1/60 der Sonderzahlung verwehrt.

Wegen dieser Maßnahme reichten zahlreiche Arbeitnehmer Klage gegen ihren Betrieb ein. Die Begründung: Die Kürzung vom Weihnachtsgeld durch einen Streik ist als Sanktion anzusehen. Ein Streik dürfe jedoch nicht sanktioniert werden.

Doch die Klagen, die beim Arbeitsgericht (ArbG) Offenbach eingingen, blieben erfolglos. Allerdings nicht, weil die genannte Begründung gänzlich falsch gewesen wäre.

Das betroffene Unternehmen hatte jedoch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen. Die Vereinbarung sah vor, dass Sonderzahlungen bei Fehlzeiten gekürzt werden dürfen.

Warum ist die Kürzung vom Weihnachtsgeld nach einem Streik rechtens?

Kürzung vom Weihnachtsgeld: Für einen Streik gilt ein Maßregelungsverbot.
Kürzung vom Weihnachtsgeld: Für einen Streik gilt ein Maßregelungsverbot.

Mit ihrem Einwand hatten die betroffenen Mitarbeiter grundsätzlich Recht: Die Kürzung von Sonderzahlungen als Konsequenz eines Streiks kann als Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot gesehen werden.

Um dieses Maßregelungsverbot zu umgehen, müssen Betriebe so vorgehen, wie es das Unternehmen in diesem speziellen Fall getan hat. Das bedeutet: Es muss eine neutrale Kürzungsregelung für Fehlzeiten bestehen. Sämtliche Arten von Fehlzeiten sind hierbei gleichermaßen zu behandeln, dies beinhaltet u. a.:

  • Streiks
  • Krankheiten
  • Urlaubstage

Besteht eine solche betriebliche Regelung, dann darf der Arbeitgeber auch einen Streik als Begründung für die Kürzung von Sonderzahlungen anführen. Darauf wies das ArbG Offenbach mit dem Verweis hin, dass eine Kürzung vom Weihnachtsgeld nach einem Streik andernfalls nicht zulässig gewesen wäre.

Die Vereinbarung muss jedoch definitiv neutral für alle Arten von Fehlzeiten geschlossen werden und darf nicht einzelne Gründe für das Fernbleiben von der Arbeit hervorheben.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Bildnachweise

Kategorie: Streik

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