Kurz & knapp: Urlaubsgeld im Mutterschutz
Während des Mutterschutzes bleibt der Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen grundsätzlichen Anspruch auf die Sonderzahlung gibt. Wann das der Fall ist, können Sie hier erfahren.
Die Berechnung des Urlaubsgeldes bleibt vom Mutterschutz unbeeinflusst. Wie viel Urlaubsgeld Sie erwarten können, hängt davon ab, welche Regelungen für Sie und Ihren Arbeitgeber gelten.
Urlaubsgeld kann, unabhängig vom Mutterschutz, auf unterschiedliche Arten und zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden. Weiter unten finden Sie eine Auflistung.
Inhalt
Bekommt man im Mutterschutz Urlaubsgeld?
Der Mutterschutz setzt sich aus einem Beschäftigungsverbot, besonderem Kündigungsschutz und Entgeltersatzleistungen für werdende und frisch gebackene Mütter zusammen. Für eine Dauer von mindestens 14 Wochen soll so ein besonderer Schutz für Mutter und Neugeborenes sichergestellt werden. Das ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. In § 3 heißt es dort:
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung)[…]
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). […]
Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie einer nachgewiesenen Behinderung des Neugeborenen verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen.
Der Mutterschutz hat keine Auswirkungen auf den Urlaubsgeldanspruch. Ist die Sonderzahlung einmal vereinbart, darf sie durch den Mutterschutz nicht ausgesetzt oder gekürzt werden.
Wann besteht der Anspruch auf Urlaubsgeld bei Mutterschutz?
Einen allgemeingültigen Anspruch für alle Arbeitnehmer auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Grundsätzlich ist das Urlaubsgeld erst einmal eine freiwillige Sonderzahlung. Durch verschiedene Vertragswerke kann allerdings durchaus ein Anspruch entstehen, wenn Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sich darauf verständigt haben. Die drei möglichen Dokumente, in denen ein Urlaubsgeld-Anspruch vermerkt sein kann, sind:
Auch bei der Art der Auszahlung kann es durchaus Unterschiede geben. So kann das Urlaubsgeld entweder als jährliche Einmalzahlung zu Beginn der Hauptreisezeit mit dem Gehalt für Mai, Juni oder Juli überwiesen werden oder aber in Zusammenhang mit einem Urlaubsantritt (sogenanntes akzessorisches Urlaubsgeld). Eine dritte Möglichkeit ist die gleichmäßig Aufteilung des Urlaubsgeldes über alle zwölf Monate des Jahres. In diesem Fall gilt es dann nicht mehr als sonstiger Bezug, sondern wird als Teil des regulären Gehalts angesehen.
Egal, auf welche Art die Sonderzahlung überwiesen wird: Der Anspruch auf Urlaubsgeld bleibt bei Mutterschutz immer bestehen.
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