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Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Geltendes Arbeitsrecht gewährt jedem Arbeitnehmer auf Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) einen Mindestanspruch auf Urlaub. Dieser beträgt pro Jahr mindestens 24 Werktage oder 20 Arbeitstage. Oft fragen sich deshalb Beschäftigte in der Saisonarbeit: „Besteht Urlaubsanspruch auch für mich?“

Urlaubsanspruch besteht bei Saisonarbeit wie auch in anderen Berufsbereichen.
Urlaubsanspruch besteht bei Saisonarbeit wie auch in anderen Berufsbereichen.

In der Tat sind Saisonarbeiter vom Anspruch auf Urlaub prinzipiell nicht ausgeschlossen. Das Schlüsselwort dabei ist die sogenannte Wartezeit. Diese beträgt sechs Monate und gewährt Arbeitnehmern nach Überschreitung des Zeitraums den vollen Urlaubsanspruch. Bei Saisonarbeit ist das aber oft nicht der Fall, was für Verwirrung sorgen kann.

Kurz & knapp: Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit

Besteht ein Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit?

Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten besteht im Arbeitsrecht ein sogenannter Teilurlaubsanspruch. Dies ist demzufolge auch bei Saisonarbeit der Fall.

Wie viel Urlaub steht mir als Saisonarbeiter zu?

Bei einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten können Sie als Saisonarbeiter normalerweise zehn Tage Urlaub im Jahr beanspruchen, wobei in der Regel maximal zwei Tage pro Monat beantragt werden können.

Werden die Urlaubstage bei Saisonarbeit vergütet?

Ja, während des Urlaubs haben Sie als Saisonarbeiter einen Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsentgelt.

Im Folgenden erfahren Sie, wie sich der anteilige Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit berechnen lässt und wie lang der gesetzliche Mindesturlaub in dieser Situation ausfällt.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit
  • Vorgegebene Mindestdauer für den Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit
    • Entgeltfortzahlung im Urlaub

Vorgegebene Mindestdauer für den Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit

Durch kurze Beschäftigungsdauer besteht in der Saisonarbeit der Urlaubsanspruch für gewöhnlich anteilig.
Durch kurze Beschäftigungsdauer besteht in der Saisonarbeit der Urlaubsanspruch für gewöhnlich anteilig.

Wie bereits erwähnt, stehen jedem Arbeitgeber aufs Jahr gerechnet bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage an Urlaubszeit zu. Ein Saisonarbeiter, der weniger als ein Jahr arbeitet, muss hier rechnen.

Gesteht der Arbeitsvertrag dem Arbeiter also die gesetzliche Mindestanzahl an Urlaubstagen zu, bedeutet dies bei einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten: Der Urlaubsanspruch zur Saisonarbeit beträgt 10 Tage, wobei pro Arbeitsmonat nur jeweils zwei Urlaubstage beantragt werden können.

Entgeltfortzahlung im Urlaub

Der Urlaubsanspruch, der zur Saisonarbeit gehört, ist mit der Zahlung von Urlaubsentgelt verbunden. § 11 BUrlG gibt vor, dass dieses vor dem Urlaubsantritt auszuzahlen ist.

Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Arbeitswochen vor Beginn des Urlaubs.
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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

Kommentare

  1. W.kuhlmann meint

    12. Februar 2019 at 0:29

    Ich arbeite vom 1.8.18-28.2.19 als Saisonkraft, kann ich darauf bestehen ,das ich meinen Urlaub zum Ende der Saison nehmen möchte oder muss ich ihn mir auszahlen lassen ? Die Kündigung zum Saison Ende muss laut Arbeitgeber 6 Tage vorher bekannt gegeben werden.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Februar 2019 at 17:12

      Hallo W.kuhlmann,
      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher sollten Sie sich mit Ihrer Frage an einen Rechtsanwalt wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Monika meint

    6. Dezember 2018 at 10:11

    ich habe einen Saisonvertrag vom 26.3.bis 15.11. bei einer 40 Stunden Woche und 173 Stunden im Monat laut Vertrag 25 Tage (5 Wochen)im Jahr wieviel Urlaub steht mir nun tatsächlich zu

    Antworten
  3. Emma meint

    22. Oktober 2018 at 19:35

    Wie sieht es aus, wenn mir erst Ende der Saison einfällt, dass ich Urlaubsanspruch habe, es aber keine Möglichkeit mehr für Urlaub gibt. Habe ich das Recht auf eine Auszahlung?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. November 2018 at 9:09

      Hallo Emma,

      § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt:

      „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

      Wie sich dies in Ihrem konkreten Fall gestaltet, fragen Sie bitte einen Rechtsanwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Silke B. meint

    30. August 2018 at 8:44

    Ich habe einen Saisonarbeitsvertrag von 1.3. bis 31.10.
    Im Frühjahr arbeite ich mehr , ab Juni etwas weniger, immer 2 bis 3 Tage pro Woche. Wie wird mein Urlaubsgeld berechnet und wie der Urlaubsanspruch?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. September 2018 at 9:38

      Hallo Silke,

      auch für Saisonarbeiter gilt der gesetzliche Mindesturlaub. Dabei werden die Urlaubstage wie normal geleistete Arbeitstage entlohnt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Marius meint

    24. August 2018 at 10:16

    Hallöchen… ich bin beschäftigt im Jahr von 01.01 bis 31.05…. Juni July gar nichts danach 01.08 bis 01.12. … von 2014 bis jetzt… und ich habe keine Urlaubs Geld bekommen… oder Urlaubstage berechnet. Wie kann ich kalkulieren?!… Danke… VG Marius

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. September 2018 at 10:03

      Hallo Marius,
      auch Saisonarbeiter haben einen gewissen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Wie sich dies in Ihrem Fall genau gestaltet, können Sie sich von einem Anwalt erläutern lassen. Wir bieten diese Rechtsberatung nicht an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Silke B. meint

    11. Juni 2018 at 15:19

    Hallo,
    ein Saisonarbeiter wird befristet eingestellt vom 1.6.-31.10. Gibt es dort eine Wartezeit, die ja eigentlich (wie ich jüngst in einem Seminar gelernt habe) erst nach 6 Monaten und einem Tag beendet ist? Ich habe den Urlaub wie folgt berechnet: 30 Tage : 12 Monate x 5 volle Beschäftigungsmonate = 12,5 Tage = 13 Tage. Ist das korrekt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 at 13:36

      Hallo Silke,

      auch für Saisonarbeiter gilt die Wartezeit für den Urlaubsanspruch von 6 Monaten. Bei einer Beschäftigungsdauer von nur 5 Monaten kann somit kein voller Urlaubsanspruch erworben werden. sondern nur ein anteiliger.

      Sieht Ihr Arbeitsvertrag einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen vor, ist Ihre Rechnung korrekt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Sandra meint

    6. Mai 2018 at 17:21

    Wie verhält es sich, wenn sich der Saison Vertrag auf 7 Monate bezieht?
    Ist es rechtens, das nur 10 Tage gewährt werden?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Mai 2018 at 15:21

      Hallo Sandra,
      wie hoch der gesetzliche Urlaubsanspruch ist, bemisst sich u. a. nach den Arbeitstagen in der Woche, ob also eine 5- oder 6-Tage-Woche gilt und an wie vielen Tagen der Beschäftigte arbeitet. Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres, besteht ein anteiliger Anspruch nach § 5 BUrlG. Ob eine Urlaubsregelung im Einzelfall rechtens ist, kann nur ein Anwalt prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Andrea meint

    25. April 2018 at 11:09

    Ich arbeite als Saisonkraft vom 1.04.2018 bis zum31.10.2018 in einer Bäckerei als Verkäuferin. Arbeite 45 Stunden im Monat also ein Minijob. Stehen mir ein paar Urlaubstage zu ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2018 at 16:19

      Hallo Andrea,

      grundsätzlich stehen jedem Arbeitnehmer Urlaubstage zu, sofern das Arbeitsverhältnis mind. einen vollen Monat Bestand hat. Dies gilt auch für einen Minijob.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Berry meint

    19. März 2018 at 22:30

    In meinem Vetrag steht 160-200 Std.im Monat….
    Montags arbeite ich 7 Std.Dienstag frei….dann bis zum We meistens zwischen 8-10 Std.
    Von Oktober bis März haben wir nur am We offen.
    Montags putze ich aber denn Laden für 3,5 Std.
    Freitags bin ich in der Nebensaison auch 6 Std.da….
    Ist das alles so rechtens?
    Wollte in den Sommerferien gern 2 Wochen Urlaub wegen schulpflichtigen Kind.
    Man meint es geht nur 1 Woche und außerdem müsse ich Stunden sammeln für die Winterpause da ich vollen Lohn ja bekäme…
    Nur 1 vollen Tag frei in der Woche finde ich schon sehr krass

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 at 14:24

      Hallo Berry,

      ob diese Regelung so rechtens ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrechte beurteilen. In der Regel haben auch Saisonarbeiter einen Anspruch auf Urlaub, der nur mit gutem Grund nicht zu gewähren ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Regina F. meint

    20. Februar 2018 at 14:13

    Irgendwie ist die Aussage widersprüchlich. Wie viel Urlaub steht nun jemandem zu, der Jährlich zwischen 7 und 8 Monate in einem Saisonunternehmen arbeitet?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. März 2018 at 15:06

      Hallo Regina F.,
      das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr vor. Nach sechs Monaten im Unternehmen erwerben Arbeitnehmer einen vollen Anspruch auf ihren gesamten Jahresurlaub. Zwischen sieben und acht Monaten sollte dies dementsprechend der Fall sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Sven meint

    10. Dezember 2017 at 13:17

    Ist diese Regelung aktuell???

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Februar 2018 at 10:44

      Hallo Sven,

      wir haben den Anspruch, dass unsere Artikel aktuell sind und den momentanen Stand der Rechtslage beschreiben. Dieser Artikel ist aktuell. (Stand: 2017/2018)

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten

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