Am 13. April hat das Bundeskabinett die 2. Änderungsverordnung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Ziel dieser Verordnung ist es, das Infektionsrisiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus (COVID-19) bei der Arbeit zu verringern und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen. Um dies zu erreichen, müssen Unternehmen künftig Corona-Tests zur Verfügung stellen. Zudem wird die Corona-ArbSchV bis zum 30. Juni 2021 verlängert; die bisher geltenden Maßnahmen haben demzufolge auch weiterhin Bestand. Die Testpflicht für Unternehmen gilt voraussichtlich ab Mitte kommender Woche.
Angebotspflicht für Unternehmen: Corona-Tests für Mitarbeiter im Betrieb

Bereits seit Ende Januar müssen Arbeitgeber die Arbeit im Home-Office ermöglichen, sofern die jeweilige Tätigkeit dies zulässt. Doch nicht alle Mitarbeiter können von zu Hause arbeiten. Ebendiesen Beschäftigten müssen Unternehmen künftig Corona-Tests ermöglichen und zwar einen Test pro Woche. Arbeitnehmer mit einem erhöhten Infektionsrisiko sollen sogar zweimal wöchentlich einen Test angeboten bekommen.
Dazu zählen Beschäftigte, die
- in Gemeinschaftsunterkünften tätig sind,
- unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten müssen,
- in Betrieben mit personennahen Dienstleistungen angestellt sind,
- häufig wechselnde Kontakte haben,
- aufgrund ihrer Tätigkeit mit anderen Personen in Kontakt stehen, wobei die anderen Personen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil begründete die Änderung der Corona-ArbSchV wie folgt:
So können wir Infektionsketten verhindern, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten.“
Wichtig: Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, sich testen zu lassen. Vielmehr handelt es sich um eine Pflicht für Unternehmen, Corona-Tests zur Verfügung zu stellen. Ob Beschäftigte das Angebot annehmen, ist ihnen selbst überlassen. Da es keine Durchführungs-, sondern lediglich eine Angebotspflicht gibt, sind die Tests entsprechend freiwillig, weshalb Mitarbeiter bedenken sollten, dass die benötigte Zeit für die Corona-Tests nicht als Arbeitszeit gilt und daher nachzuarbeiten ist. Die Testkosten trägt der Arbeitgeber.
Bisherige Maßnahmen haben weiterhin Bestand

Auch wenn Unternehmen künftig durch Corona-Tests dazu beitragen, das Infektionsrisiko bei der Arbeit zu verringern und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen, bedeutet dies nicht, dass die bisherigen Maßnahmen nicht mehr gelten. Die folgenden Vorschriften aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten daher weiterhin:
- Die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen ist begrenzt.
- Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, sollten Beschäftige im Home-Office arbeiten.
- Es sollen feste Arbeitsgruppen im Betrieb gebildet werden.
- Bei unvermeidbarem Kontakt muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
- Betriebliche Hygienekonzepte müssen erstellt und entsprechend umgesetzt werden.
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