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Ungleichbehandlung von Mitarbeitern – Rechtslage im Überblick

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. Februar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 4 Minuten
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Key Facts

  • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber, ihre Beschäftigten in vergleichbaren Situationen auch gleich zu behandeln.
  • Hauptanwendungsbereiche sind z. B. freiwillige Sonderzahlungen, Urlaub und andere Vertragsbedingungen.
  • Beim Gehalt ist eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern aufgrund der Vertragsfreiheit in der Regel zulässig, sofern die ungleiche Bezahlung nicht auf einem der in § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Merkmale beruht.

Was sagt der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht?

Ungleichbehandlung von Mitarbeitern: Was besagt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?
Ungleichbehandlung von Mitarbeitern: Was besagt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?

Inhalt

  • Was sagt der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht?
    • Ungleichbehandlung von Mitarbeitern beim Gehalt?
    • Unzulässige Ungleichbehandlung von Mitarbeitern bei Gehalt, Urlaub & Homeoffice
  • Was tun bei einer Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz?
  • FAQ: Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber muss alle Arbeitnehmer gleichbehandeln, soweit sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Eine sachfremde bzw. willkürliche Schlechterstellung oder Ungleichbehandlung von Mitarbeitern ist verboten, beispielweise im Hinblick auf die Vergütung, Arbeitsbedingungen oder Beförderungen.

Dieser arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist in keinem Gesetz zu finden. Er wurde von der Rechtsprechung aus dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben entwickelt.

Hiervon zu unterscheiden ist das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verankerte Benachteiligungsverbot. Dieses Gesetz ergänzt den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es untersagt jede Diskriminierung am Arbeitsplatz und jede Ungleichbehandlung der Mitarbeiter wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder wegen ihres Alters.

Ungleichbehandlung von Mitarbeitern beim Gehalt?

Gender pay gap: Eine auf dem Geschlecht beruhende Ungleichbehandlung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist unzulässig.
Gender pay gap: Eine auf dem Geschlecht beruhende Ungleichbehandlung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist unzulässig.

Erhalten zwei gleich qualifizierte Beschäftigte für dieselbe Arbeit unterschiedlich viel Lohn, so ist das noch keine verbotene Ungleichbehandlung. Denn in der deutschen Rechtsordnung gibt es keinen allgemeingültigen Anspruch auf „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“.

Verhandeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsvertrags über das Arbeitseinkommen, so gilt vorrangig der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Ein neu einzustellender Mitarbeiter kann sich bei den Vertragsverhandlungen also nicht darauf berufen, dass die anderen Beschäftigten für dieselbe oder eine vergleichbare Arbeit mehr Gehalt bekämen.

Dieser Grundsatz der Vertragsfreiheit hat allerdings seine Grenzen:

  • Richtet sich die Vergütung nach einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Entgeltordnung, so sind Ungleichbehandlungen in Bezug auf das Gehalt anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beurteilen.
  • Darüber hinaus ist eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern beim Gehalt aufgrund der in § 1 AGG benannten Kriterien verboten. Der Arbeitgeber darf bei der Vergütung beispielsweise keinen Unterschied zwischen Männern und Frauen machen. § 3 Abs. 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verbietet sogar ausdrücklich Benachteiligungen wegen des Geschlechts.

Unzulässige Ungleichbehandlung von Mitarbeitern bei Gehalt, Urlaub & Homeoffice

Ungleichbehandlung von Mitarbeitern: Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass Benachteiligungen unterbleiben.
Ungleichbehandlung von Mitarbeitern: Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass Benachteiligungen unterbleiben.

Ein wichtiges Anwendungsgebiet für den Gleichbehandlungsgrundsatz sind Gratifikationen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern freiwillig als Anerkennung und zusätzlich zum Gehalt zahlt.

Damit ist eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern beim Weihnachtsgeld verboten: Angenommen, ein Arbeitgeber zahlt all seinen Mitarbeitern zum ersten Mal ein halbes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld – unabhängig davon, in welcher Funktion und wie lange sie schon im Unternehmen tätig sind. Nur ein Arbeitnehmer bekommt diese Sonderzahlung nicht. Das wäre unzulässig.

Eine unzulässige Ungleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitszeit wäre es z. B., wenn für alle Mitarbeiter eine flexible Arbeitszeitregelung gilt, nur für einen Beschäftigten nicht, obwohl er dieselben Tätigkeiten unter vergleichbaren Umstände erbringt.

Der Arbeitgeber muss den Gleichbehandlungsgrundsatz auch beim Erholungs- und Sonderurlaub berücksichtigen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung von Mitarbeitern beim Urlaub liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber …

  • einzelnen Beschäftigten weniger Erholungsurlaub gewährt als allen anderen
  • Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern ihren (zumindest anteiligen) Erholungsurlaub verwehrt
  • Teilzeitkräften oder anderen Mitarbeitern nur den gesetzlichen Mindesturlaub zugesteht, während andere Arbeitnehmer zusätzliche Urlaubstage bekommen.

Ähnlich gestaltet sich die Rechtslage beim Homeoffice: Der Arbeitgeber darf einzelne Mitarbeiter nicht vom Homeoffice ausschließen, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und ihre Anwesenheit nicht zwingend notwendig ist. Dürfen hingegen nur einzelne Gruppe von zuhause arbeiten, z. B. nur Führungskräfte, so ist das in das gerechtfertigt.

Was tun bei einer Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz?

Arbeitnehmer, die schlechter behandelt wurden, haben einen Anspruch auf die ihnen vorenthaltene Leistung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Bestehendes Beschäftigungsverhältnis: Für Bewerber gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz noch nicht.
  2. Begünstigung mehrerer Arbeitnehmer: Bevorzugt der Arbeitgeber nur einen einzigen Beschäftigten, so handelt es sich um eine zulässige Besserstellung.
  3. Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Tätigkeit: Die Mitarbeiter müssen z. B. hinsichtlich ihrer Qualifikation, Berufserfahrung, erworbenen Fähigkeiten und ihrem Verantwortungsgrad vergleichbar sein. So sind zwei Office Manager miteinander vergleichbar, nicht aber ein Office Manager mit einem Abteilungsleiter.
  4. Keine Rechtfertigung: Es gibt keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von einzelnen Mitarbeitern.

Gut zu wissen: Der benachteiligte Mitarbeiter muss den Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nachweisen. Er hat allerdings einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Der muss die Gründe und Kriterien für die Begünstigung offenlegen und begründen, warum der einzelne Mitarbeiter diese konkrete Begünstigung nicht erhalten hat.

FAQ: Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz

Wann liegt eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern vor?

Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht willkürlich schlechter stellen als andere Mitarbeiter in einer vergleichbaren Funktion bzw. Situation. Hier finden Sie eine ausführliche Erklärung.

Wann findet der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung?

Bei Gehaltsverhandlungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags hat die Vertragsfreiheit Vorrang. An dieser Stelle erklären wir, wann eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern beim Gehalt unzulässig ist.

Ist eine Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz Mobbing?

Nein. Um Mobbing am Arbeitsplatz handelt es sich erst, wenn ein Mitarbeiter dauerhaft und systematisch belästigt, schikaniert und ausgegrenzt wird.

Quellen und weiterführende Links

  • § 1 AGG
  • § 3 EntgTranspG
  • § 75 BetrVG
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

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