Viele Arbeitnehmer befürchten die sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, insbesondere dann, wenn sie mit dem Gedanken spielen, eine Kündigung einzureichen. Wer will schon in den nächsten Wochen ohne Geld dastehen? Die Situation verschärft sich, wenn mit der Arbeit eine ganze Familie ernährt werden will. Dann sehen einige davon ab, zu kündigen, auch wenn ein wichtiger Grund besteht.

Oft fließen in Bezug auf die Sperre beim Arbeitslosengeld viel Halbwissen und Unsicherheiten in die Diskussionen mit ein. Doch was ist unter der Sperrfrist überhaupt zu verstehen? Welche Voraussetzungen und Bedingungen sind an die Sperre beim Arbeitsamt geknüpft?
Kurz & knapp: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Während der sogenannten Sperrzeit haben Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.
In der Regel dauert die Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen an. Sie kann allerdings auch verkürzt werden. Wann diese Möglichkeit besteht, lesen Sie hier.
Informationen zu den Situationen, in denen eine Sperrzeit verhängt wird, erhalten Sie hier.
Wie Sie am besten mit der Sperrfrist umgehen und wie Sie dieser eventuell aus dem Weg gehen können, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Wenn das Arbeitslosengeld einer Sperre unterliegt

Die Sperrzeit ist im deutschen Sozialrecht verankert und beschreibt den Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Die Ablehnung erfolgt in diesem Zusammenhang wegen sogenannten versicherungswidrigen Verhaltens.
Beim Arbeitslosengeld variiert die Sperrzeit zwischen einer Woche und zwölf Wochen. Das heißt, dass Sie im schlimmsten Fall bis zu drei Monate ohne das Arbeitslosengeld I auskommen müssen.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist von der sogenannten Ruhezeit abzugrenzen, die lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitraums führt. Bei der Sperrzeit verkürzt sich die Gesamtdauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes um den Zeitraum der Sperre.
Die rechtliche Grundlage für die Sperrfrist bildet der § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Wichtig! Die Sperrfrist ist auf das Arbeitslosengeld I beschränkt. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit muss dem vorausgegangen sein. Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich demgegenüber um eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden dient oder Arbeitende dabei unterstützt.
§ 159 SGB III
Unter dem Thema „Ruhen bei Sperrzeit“ definiert der § 159 SGB III die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wie folgt:
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Doch wann liegt ein derartiger Grund vor, sodass das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit hervorruft?
- Arbeitsaufgabe
- Arbeitsablehnung
- Unzureichende Eigenbemühungen
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Abbruch bei einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Meldeversäumnis
- Verspätete Arbeitssuchendmeldung

Demnach wird eine Sperrfrist vom Arbeitsamt aus verschiedenen Gründen ausgesprochen.
An dieser Stelle soll es vornehmlich um die Sperrzeit gehen, wenn Sie das Arbeitslosengeld I (ALG 1) beanspruchen möchten.
Doch im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen steht die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Das heißt, wenn eine Eigenkündigung, eine selbstverschuldete Kündigung oder gar ein Aufhebungsvertrag vorliegen.
Im § 159 heißt es dazu:
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat […]
Wichtig! Erfolgt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein wichtiger Grund vorliegt? Nein. Denn wenn Sie diesen Grund für Ihr Verhalten nachweisen können, wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon abgesehen. Bei einer Kündigung kann zum Beispiel das Mobbing am Arbeitsplatz angebracht werden.
Verkürzung der Sperrzeiten
Beim ALG 1 kann die Sperre auch verkürzt werden. Insbesondere bei der Sperrzeit von 12 Wochen, die oft angewendet wird, wenn eine Arbeitsaufgabe erfolgte, ist eine Reduzierung der Dauer möglich.
- Drei Wochen sind einzusparen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Wochen sowieso geendet hätte.
- Die Sperrzeiten durch das Arbeitsamt sind zudem um sechs Wochen einzukürzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung geendete hätte.
- Dies ist auch möglich, wenn die Sperrzeit von 12 Wochen für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Dabei spielen die Umstände, die zur Sperre vom ALG 1 geführt haben eine besondere Rolle.
Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?

Viele fragen sich, wie es während der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld mit der Krankenversicherung weitergeht.
In einem solchen Fall haben Sie noch während des ersten Monats Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt besteht in aller Regel eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V. Falls Sie zuvor privat oder freiwillig versichert waren, müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst zahlen.
Ab dem zweiten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann regulär über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert. Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeiten vom Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht.
Zudem existiert währenddessen auch keine Rentenversicherungspflicht, da Sie in diesem Zusammenhang kein Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt

Vorab sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsvertrag eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt. Diese beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer derartigen Regelung ist zu bedenken, dass weder eine Kündigungsfrist noch generell ein Kündigungsschutz besteht. Ebenso hat in einem solchen Fall der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Zwar ist bei dieser Regelung eine Abfindung üblich, aber im Allgemeinen haben Sie keinen Anspruch darauf.
Die Sperrzeit bei einer Abfindung muss nicht eintreten, aber insbesondere dann, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, nimmt die Arbeitsagentur an, dass Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Damit fallen Sie in den Bereich der Arbeitsaufgabe, die zu einer Sperrfrist führt.
Normalerweise ist nämlich ein Arbeitnehmer nicht gezwungen, diesen Vertrag zu unterschrieben.
Wichtig! Fragen Sie gegebenenfalls bei der Agentur nach, ob Ihr Aufhebungsvertrag und die Abfindung zur Sperrzeit führen könnten.
Widerspruch gegen die Sperrzeit
Wenn Sie Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt einlegen möchten, kann dies auf zwei Wegen passieren. Beachten Sie, dass Sie dafür einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit haben. Sie können hierbei den Grund für die Arbeitslosigkeit darzulegen, der keine Sperrzeit rechtfertigt. Haben Sie einen triftigen Grund zu Kündigung gehabt? Warum mussten Sie Ihre Arbeit aufgeben?
Der Einspruch kann auf dem postalischen Weg erfolgen oder durch Niederschrift eines Mitarbeiters der Agentur. Dabei wird Ihr Anliegen vom zuständigen Mitarbeiter in der Agentur schriftlich aufgenommen.
Der Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt sollte folgendem Muster folgen:
Anschrift
Kennnummer
Agentur / Jobcenter
Anschrift
Aktenzeichen (soweit bekannt)
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Darstellung des Einspruchs mit Angabe: Wogegen richtet sich dieses Schreiben?]
[Beschreibung der Gründe, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.]
[Hinweis auf die Anlage wie Kopien etc.]
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard L. meint
hallo.
Meine Frau ist 60 Jahre alt, 10 Std. wöchentlich sozverspflichtig beschäftigt und möchte aus gesundheitlichen Gründen demnächst mit Erreichen der 45 Arbeitsjahre aus gesundheitlichen Gründen das Arbeitsverhältnis beenden.
BU oder EU-Rente aus gesundheitlichen Gründen ist schwierig, da ein Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung schwer zu führen ist.
Sie möchte ALG I beantragen und das eigentlich nur wegen der weiteren Krankenversicherung.
Ansonsten müsste sie sich selbst teuer krankenversichern.
Im Klartext: sie möchte nur AFG beantragen, um krankenversichert zu sein, aber keine neue Beschäftigung aufnehmen bzw. suchen müssen.
Kann man mit mehreren Sperrzeiten – und ggfls. wie lange – den grundsätzlichen Anspruch auf ALG hinauszögern, um krankenversichert zu sein.
Diana meint
Hallo! Ich habe vor 1 Wochen einen neuen Job angetreten und nun muss ich aber feststellen, dass ich dort ziemlich fehl am Platz bin, die Einarbeitung gar nicht organisiert ist und ich leider zeitliche Probleme habe mein Kind aus der kita abzuholen. Sollte ich innerhalb meiner Probezeit kündigen, bekomme ich also eine sperrfrist von 3 Monaten? Hab ich das richtig verstanden?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Diana,
eine Sperrzeit riskieren Sie, wenn Sie die Kündigung ohne Absprache mit der Agentur für Arbeit abgeben. Gespräche mit dem Amt kann Sperrzeiten von Vornherein ausschließen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mario meint
Hallo,
Ich hätte gerne gewusst …..ich habe eine 12 Monatige Sperre…..wenn ich nach 3 Wochen wieder arbeite ..verfällt die Sperre oder wird die Sperre nach wiederholter Arbeitslosigkeit hinten dran gehängt?
Danke im voraus für die Antwort.
Mario
arbeitsrechte.de meint
Hallo Mario,
Sperren werden für den Einzelfall verhängt, eine Prognose lässt sich daher nicht anstellen. Beim Arbeitsamt kann man Ihnen genauere Auskunft geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carmen meint
Hallo ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben.Weil nach 3 Jahren bekam ich einen neuen Chef(ich arbeitete in einer Kita/Küche).Der mobbte mich und als ich krank wurde hat er mich immer wieder in andere Kitas geschickt.Wo ich auch Fahrgeld zahlen durfte,da ich ja zu meiner einen kurzen weg hatte.Als ich mich wehrte,das ich wieder in meine Einrichtung möchte.Hat er gesagt ,er braucht mich nicht.Darauf habe ich mir was neues gesucht.Die wollten mich natürlich sofort haben.Also habe ich den Aufhebungsvertrag unterschrieben.Dann war ich bei der neuen Firma (die natürlich wie fast alle Firmen ,erstmal ein Vertrag auf 12 Monate):Diese Firma hat mein Vertrag nicht verlängert.Weil schlicht das Geld fehlte.Jetzt habe ich eine Speere beim Arbeitsamt bekommen.Begründung ich hätte damit rechnen müssen ,das ich Arbeitslos werde.
Franco meint
Hallo,
musste Familiär bedingt mein Arbeitsverhältnis aufheben.
Folgendes: Ich habe nach einem Jahr Arbeit mein Urlaubsanspruch genutzt und bin im Juli in die Heimat zum Ferien machen gegangen.
Bin im August wieder nach Deutschland gekommen und habe die erste Augustwoche gearbeitet, daraufhin erhielt ich einen Anruf das meine Mutter einen schweren Schlaganfall erlitten hat.
Problem: Meine Mutter lebt alleine im Ausland, hat keine Verwandschaft mehr und ich bin Einzelkind.
Ich habe hier eine Familie mit 2 Kindern um der ich mich gleichzeitig kümmern muss.
Ich habe von meinem Arbeitgeber 1 Woche unbezahlten Urlaub in Anspruch genommen, mehr ging nicht, somit war ich gezwungen einen Aufhebungsvertrag (den ich selber verlangte) zu unterzeichnen, da ich so schnell wie möglich zu meiner Mutter musste. (Pfelgekraft organisieren etc.)
Ich ging nach unterschreiben des Aufhebungsvertrages zur Arbeitsagentur und schilderte die Sachlage.
Hier wurde mir berichtet das ich nicht einfach so ins Ausland gehen kann da ich einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe und mir evtl eine 12 wöchige Sperre angehängt wird.
Ich solle erstmal eine Genehmigung für die Ortsabwesenheit beantragen, diese erhielt ich erst nach einer Woche.
Beim schriftlichen Antrag auf Arbeitslosengeld I habe ich die Problematik, wie im Fragebogen verlangt, geschildert.
Nach meiner Rückkehr aus dem Ausland erhielt ich den Bewilligungsantrag mit der angegebenen Sperrzeit.
Volle 12 Wochen !
Ist das Richtig so? Sollte ich meine Mutter einfach wie ein Haufen Elend alleine lassen? Die Frau ist 70, hat keinen Anspruch auf ärztliche Behandlung hier in Deutschland, da nach Rückkehr in die Heimat nicht mehr Pflichtversichert bei der AOK.
Hätte Sie sonst nach Deutschland mitgenommen und meine Lebensgefährtin hätte sich um Sie kümmern können.
Wird dies nicht als Grund für einen Aufhebungsvertrag ernst genommen und hätte die Sperrzeit zumindest reduziert werden können? Wo bleibt die Menschliche würde bei der ganzen Angelegenheit?
Ich meine, es ist eine Situation die ich mir nicht ausgesucht habe und keinesfalls je gewünscht habe.
Finanziell gesehen hätte ich dies nie machen dürfen, aber aus menschlicher Hinsicht war dies für mich eine Selbstverständlichkeit und eine Pflicht als leiblicher Sohn.
Nun ist die Existenz meiner Familie bedroht… nach abgeschlossener Ausbildung, Arbeitsaufnahme im Alleingang ohne jegliche Unterstützung oder Vermittlung vom Jobcenter.
Ich fühl mich als integrierter Mitbürger und Steuerzahler im Stich gelassen, während andere hierher zum „Urlaub“ machen kommen und alles in den ***** geschoben kriegen auf unsere Kosten muss meine Familie und ich auf der Strecke bleiben.
Arbeitslos, Finanziell den „Notgroschen“ ausgegeben, nervlich am Ende.
Danke im Voraus für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
Hallo Franco,
wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sperre haben, können Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, wie Sie hiergegen am Besten vorgehen. Menschen mit einem geringen Einkommen können hierfür gegen eine Gebühr von 15 Euro einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen. Mit diesem Schein entfallen dann die Anwaltskosten.
In finanziellen Fragen geben Schuldnerberatungsstellen gute Hilfestellungen und Unterstützung. Schuldnerberatung wird oft auch kostenlos von öffentlichen, staatlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen angeboten. Bitte erkundigen Sie sich in Ihrer Region. Gerade Wohlfahrtsverbände stehen Menschen auch in Krisensituationen zur Seite.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heidrun meint
Guten Tag und Hallo,
ich war bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Im Juli diesen Jahres zeichnete sich schon ab, das keine weiteren Einsätze verfügbar waren. Man bot mir einen Aufhebungsvertrag an um die Kündigungsfrist zu umgehen. Ohne diesen Aufhebungsvertrag wäre ich aus personenbedingten Gründen zum 31.08.2018 vom AG ( Zeitarbeit) gekündigt worden. Ich habe dem Aufhebungsvertrag zugestimmt, in der Hoffnung, selbst schnell selber etwas anderes zu finden. Leider ohne Erfolg. Jetzt habe ich eine 3 wöchige Sperre bekommen, weil ich diesen AV unterschrieben mit dem Wissen, das ich ja arbeitslos werde. (begründet die Agentur so). Wie kann ich jetzt den Widerspruch formulieren ? Ich bin der Hauptverdiener in der Familie. Danke im voraus und
Freundliche Grüße Heidi
arbeitsrechte.de meint
Hallo Heidrun,
Sie finden in unserem Ratgeber zur Sperrzeit ein Muster, um Widerspruch einlegen zu können. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Orientierungshilfe handelt, die keine Rechtsberatung ersetzt. Konkrete Formulierungsvorschläge für Einzelfälle geben wir nicht vor, weil wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jörg meint
Hallo, danke für die Infos hier aber mal ein speziele Frage, ich beabsichteig für 3 Monate auf reisen zu gehen dazu muß ich selber meine Arbeit aufgeben, somit bekomme ich 3 Monate Sperre auferlegt, verfällt diese Sperre in den 3 Monaten meiner Reise da ich ja kein Arbeitslosengeld beziehe. Habe das in den 80er Jahren schon mal gemacht, 1nen Tag Arbeitslos gemeldet und dann wieder abgemeldet, als ich 6 Monate später wieder daheim war konnte ich gleich Arbeitslosengeld beziehen, die Sperre war verfallen, hatte auch den Vorteil das ich dann schon alle Papiere zusammen hatte bei der neuen Arbeitslosmeldung nach einem halben Jahr. Wäre eine vorher Beratung sinnvoll?
Danke für eine Antwort und viele Grüsse
Joerg
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jörg,
bitte besprechen Sie die Angelegenheit ggf. mit der zuständigen Agentur für Arbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
Guten Abend,
ich befinde mich derzeit in Elternzeit und möchte mein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund eines privaten Umzugs (noch keine neue Arbeitsstelle in Aussicht, aber geplant) kündigen. Muss ich mit einer Sperrfrist rechnen? Wäre ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Viele Grüße, Maria
arbeitsrechte.de meint
Hallo Maria,
ob eine Sperrfrist verhängt wird, entscheidet das Arbeitsamt je nach Einzelfall. Inwiefern ein Aufhebungsvertrag in Ihrer Situation Sinn ergibt, können wir nicht beurteilen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie diesbezüglich beraten.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Melanie meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin aktuell im öffentlichen Dienst beschäftigt und beabsichtige ab 01.09.2019 bei einem anderen Dienstherren eine Ausbildung(2.Ausbildung) in der Beamtenlaufbahn zu beginnen. Im Tarifvertrag ist festgelegt, dass nur zum Ende des Quartals gekündigt werden kann, also 30.06.2019.
Demnach müsste ich mich für Juli und August 2019 arbeitslos melden. Muss ich hier mit einer Sperre rechnen, obwohl ich nur kündige wegen Aussicht auf einen Ausbildungsplatz?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Melanie,
bitte besprechen Sie Ihr Anliegen mit der Agentur für Arbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sophie meint
Hallo, ich habe mehre Fragen zu folgender Situation:
Ich bin seit mehreren Jahren in einer kleinen Firma beschäftigt, deren finanzielle Situation wegen Fehlinvestitionen des Geschäftsinhabers sich immer weiter abwärts entwickelt. Das schließt auch die Einstellung von unfähigem Personal mit ein, falls es überhaupt zu einer Einstellung kommt (u.a. auch wegen der niedrigen Löhne, die im Vergleich zum Mitbewerb bezahlt werden. Bei der Einstellung wird man dagegen mit falschen finanziellen Versprechen geködert). Die Mitarbeiter bleiben im Schnitt nicht länger als 1,5 Jahre, bevor sie aus verschiedenen Motiven kündigen.
Personal wird aus diesen Gründen kaum noch ersetzt, noch in fähiges Personal im Sinn von Weiterbildung investiert. Dieser Schiefstand wird mehr oder weniger auf dem Rücken von wenigen erfahrenen Kollegen ausgetragen, welche vor einem Mix unschaffbarer Aufgaben gestellt werden. Wegen hoher personeller Fluktuationen läuft der Laden nicht, noch gibt es finanzielle Perspektiven oder Anerkennung. Das alles bringt mich physisch und psychisch an meine Grenzen, so dass ich derzeit kaum in der Lage bin, mir neben dieser chaotischen und mental anstrengenden Arbeit (täglich bis zu 12 Std. unterwegs) einen neuen Job zu suchen. Ich bin kurz vorm Burn Out, schlafe fast schon das ganze Wochenende durch, nur um mich dann am Montag wieder auf die Arbeit zu schleppen, bekomme gelegentlich wegen meiner aussichtslosen Situation Weinkrämpfe und will einfach nicht mehr. Das einzige was mich von einer ersehnten Kündigung abhält, ist die Tatsache der drei Monate Sperrfrist.
Mein Arbeitgeber ist leider nicht kritikfähig und sein teilweise irrationales Verhalten und aggressives Verhalten, da ihm die Kontrolle über die Firma entgleitet (was er auch offen zugibt, stellt sich selbst gerne als armes Opfer dar), nimmt immer groteskere Formen an. Meist trifft es dann Mitarbeiter wie mich, die aufgrund ihrer Erfahrung und Fähigkeiten die größte Verantwortung tragen, während die unfähigen so nebenbei mitlaufen, die wir auch noch – nicht nur Anlernen, sondern überhaupt in ihrem Arbeitsbereich erst einmal „unterrichten“ dürfen. Dieses grenzt bis an den Sachverhalt des Mobbings durch den Vorgesetzten und Ungleichbehandlung bzw. ungleicher Arbeitsverteilung. Einige Versäumnisse, die zu völlig ungerechtfertigten Anschuldigungen durch den Vorgesetzten führten, können auch schriftlich belegt werden.
Die Firma wird sich in den nächsten Monaten, ich bezweifle jedoch, dass dieses in dem geplanten Zeitraum passiert, verändern. Dann sollen neue Arbeitsabläufe und neue Aufgaben eingeführt werden. Drohende Aufgaben, die ich nicht durchführen werde (worauf ich bereits verwiesen habe), weil sie nicht in meinem Erfahrungsbereich liegen und noch mehr Stress bedeuten würden und keiner der aktuellen Mitarbeiter weiß eigentlich so genau, was ihn in diesem neuen Geschäftsmodell genau erwartet.
Meine Hoffnung ist nun, eine betriebsbedingte Kündigung bei meinem Vorgesetzten zu erwirken. Das wäre die einzige Möglichkeit, dieses für mich inzwischen „widerliche“ Arbeitsverhältnis zu beenden. Ich werde es zunächst auf diese Weise versuchen.
Da ich jedoch die einzige Mitarbeiterin bin, die für ihren Arbeitsbereich überhaupt qualifiziert ist, glaube ich nicht an eine baldige betriebsbedingte Kündigung. Ich habe ja nicht mal Abmahnungen. Dann bleibt für mich, um meine Gesundheit und mich selbst zu retten nur der Weg über den Härtefall:
1. Frage: Inwiefern können diese Tatsachen beim Arbeitsamt als Härtefall gemeldet werden und wäre es klug, bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Situation dem Arbeitsamt zu schildern bzw. sollte ich zuerst zum Amtsarzt gehen oder zum Hausarzt? Wie ist hier der Weg?
2. Frage: Sollte es im Zuge der betriebsbedingten Umstrukturierung wie angekündigt zu neuen Arbeitsverträgen kommen und ich weigere mich, diesen aus oben genannten Gründen zu unterzeichnen, wäre ich ja faktisch arbeitslos. Wie sieht es dann mit der Sperrzeit für ALG I aus? Die werden wohl trotzdem eine Kündigung des alten Vertrags sehen wollen. Oder kann ich einfach sagen, mein alter Vertrag ist betriebsbedingt ausgelaufen? In diesem Fall wird das Arbeitsamt wohl genauer beim Arbeitgeber nachforschen und ich hätte ich trotzdem versicherungswidrig verhalten, weil ich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses behindert und damit eine Arbeit abgelehnt hätte?
3. Frage: Hat es nicht vor einem Jahr eine gesetzliche Änderung gegeben, so dass mit Eintreten der Sperrfrist von ALGI der Versicherungsbeitrag bereits ab dem ersten Monat vom ehemaligen Arbeitnehmer zu zahlen ist? Ich glaube, hier etwas gelesen zu haben…
3. Wie hoch sind die Krankenversicherungsbeiträge in der Regel, die man während der Sperrfrist pro Monat zu zahlen hat – und kommt dann nicht noch etwas hinzu wie Rentenversicherung etc.? Eventuell kann man sich das Geld ja ansparen…
Wolfgang meint
Hallo
Also meine Frage wäre kriege ich eine Sperre wenn ich kündige weil ich jeden Tag Gesetze brechen soll bzw mache. Folgendes noch: ich fahre seid 1992 Lkw und die spezifischen arbeitsschutzgesetz fahrzeitverordnung und und dienen ja eigentlich zum Schutz des Arbeitnehmers und in meinen Fall der andern Verkehrsteilnehmer. Sperrt mich das Amt wegen:Gesetze brechen na und oder ist das eher nicht anzunehmen…. Gesetze sind ja nicht umsonst da. Danke im voraus für eine antwort
arbeitsrechte.de meint
Hallo Wolfgang,
gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III verhängt das Amt eine Sperre, wenn „der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten [hat], ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben“, insbesondere wenn … „der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis löst“, also aufgibt. Bitte besprechen Sie Ihren Fall gegebenenfalls vorab mit der Agentur für Arbeit. Sie entscheidet über die Sperre.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
Hallo
vielen Dank für den lehrreichen Artikel. Leider kann ich für mein Problem keine Regelung finden.
Ich habe ein 2 jähriges unbefristeten Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und habe nahtlos in ein 2 monatiges befristetes Arbeitsverhältnis gewechselt. Laut Agentur für Arbeit wird nur das 2 jährige Arbeitsverhältnis dafür herangezogen. Ist dies korrekt? Wäre eine Anrechnung der 2 monatigen Beschäftigung an die Sperrfrist möglich?
Danke für eine kurze Rückmeldung
Christina meint
Hallo,
Mein Mann hat seinen Job gekündigt damit wir gemeinsam unseren Sohn erziehen bzw betreuen können. Erst wurde ihm die Auskunft bei der Agentur für Arbeit bekommen das es kein Problem sei. Nun wurde ihm mitgeteilt das er gar kein Geld erhalten wird. Also nicht einfach nur eine sperrfrist sondern überhaupt kein Geld. Ist das rechtens?
Mirjanna-Anette meint
Guten Tag,
ich bin seit zwei Jahren berufstätig. Nach Abschluss meine Bachelorstudium habe ich direkt begonnen zu arbeiten. Nun strebe ich ein Masterstudium an. Um vorbereitet für eine eventuelle Zusage zu sein, muss ich jetzt bereits kündigen, mit dem Risiko, ab Februar arbeits- und aufgabenlos zu sein.
Nach meinem Verständnis falle ich somit in die Sperrfrist. Was muss ich hier beachten? Kann ein angestrebtes Studium ein Grund für die Aufhebung einer Sperrfrist sein? Wie kann ich herausfinden welche Kosten auf mich zukommen – neben meinen Lebenshaltungskosten.
Herzlichen Dank im Vorraus und beste Grüße
Mirjanna
arbeitsrechte.de meint
Hallo Mirijanna,
frühzeitige Gespräche mit der Agentur für Arbeit können Ihnen zeigen, was in Bezug auf Sperrzeiten und Kosten auf Sie zukommt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bekir meint
Hallo liebes Team,
ich habe mein Arbeitsverhältnis selbst zum 31.12.2018 gekündigt (Meldung an das Arbeitsamt erfolgte fristgemäß) und werde anschließend erstmal 4 Monate (bis April) und Ausland gehen, um u.a. meine Englischkenntnisse zu verbessern.
Dass die Sperrfrist für mich gilt, ist verständlich. Jedoch sagte mir das Arbeitsamt, dass die Sperrfrist erst nach meiner Rückkehr, sprich April 2019, anfängt zu laufen, sodass ich erst im Juli 2019 ALG erhalten würde.
Ist diese Aussage richtig ? Warum gilt die Sperrfrist nicht ab Januar 2019 ? Ist es nicht irrelevant, was ich in den 12 Wochen der Sperrfrist mache ?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus und viele Grüße
Bekir
arbeitsrechte.de meint
Hallo Bekir,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage ggf. an einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
boris meint
hallo………ich bin jetzt im 10. monat arbeitslos bei insgesamt 24 monate anspruch auf alg1
habe jetzt von meiner zuständigen vermittlerin der arbeitsagentur einen vermittlungsgutschein bekommen
ob sie mir eine strafe geben wenn ich den gutschein nicht einlöse ? bin deshalb etwas verunsichert
ich meine,man ist nicht verpflichtet,so einen gutschein einzulösen,oder doch ???
was mache ich mit diesen vermittlungsgutschein ????
mit freundlichen gruß……………..boris
Bernd meint
wenn ich während der dreimonatigen Sperrzeit kurzfristig erkranke (eine Woche krank geschrieben), verlängert sich dann die Sperrfrist? (habe die Krankmeldung bei der AfA vorgelegt)
arbeitsrechte.de meint
Hallo Bernd,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an die Agentur für Arbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franziska meint
Ich habe mich zum 01.05.2018 arbeitslos gemeldet und immernoch keinen Sperrzeitbescheid erhalten. (ALG I wurde ab dem 01.08.2018 gezahlt) Auf Anfrage beim Arbeitsamt wurde mir mitgeteilt, dass man dies wohl vergessen hat. Somit hatte ich auch bisher keine Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Weiß hier jemand, ob es eine Frist gibt, bis wann das Amt den Bescheid erstellen muss?
Florian B. meint
Guten Morgen,
meine Freundin möchte zu mir in eine andere, weiter entfernte Stadt ziehen und hat ihren Job zum 31.03.19 gekündigt. Ab dem 01.04.19 wäre sie bei mir.
Ihr dann fast 3 Jahre altes Kind müsste erst einen Kitaplatz bekommen, bevor meine Freundin wieder arbeiten kann.
Nun habe ich zu diesem Fall zwei Rechtsprechungen gefunden, die eine Sperrzeit des ALG I untersagen.
1. Durch „Erziehungsgemeinschaft“ zum Wohle des Kindes muss das Arbeitsamt auch bei eigener Kündigung sofort Arbeitslosengeld zahlen (BSG, Urteil vom 17.10.2017, Az. B 11a/7a AL 52/06 R).
2. Auch wenn man zum Partner in eine andere Stadt zieht (LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.12.2017).
Welche Voraussetzungen müssen geschaffen sein, um das ALG I direkt zu erhalten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Florian,
wenn alle Anforderungen, die in Absprache mit dem Amt genannt wurden, erfüllt sind, sollte dem ALG 1 nichts im Wege stehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
H. Hofmann meint
Liebes Arbeitsrechte.de-Team, ich habe Ende September 2018 einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, um einer drohenden Kündigung seitens des AG vorzubeugen (ist entsprechend vermerkt im Vertrag). Ich würde aufgrund einer 6 monatigen Kündigungsfrist zum 1.4. arbeitslos werden. Ich habe den Vertrag nun vorzeitig aufgelöst, zum 1.1.19, weil ich in der Annahme war, dass ich einen neuen Job haben werden. Dieser hat sich nun leider zerschlagen. Droht mir nun eine Sperrfrist, weil ich mich nicht 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit gemeldet habe? Wenn ja – wie lange ist das zu erwarten? Gibt es eine Strategie, wie ich mich bestmöglich verhalten soll, um möglich wenig Sperrfrist zu erhalten? Viele Dank schon mal für Ihren Rat. Viele Grüße, H. Hofmann
arbeitsrechte.de meint
Hallo H. Hofmann,
wie die Sperre gestaltet sein wird, können wir nicht abschätzen. Es empfiehlt sich, schnellstmöglich mit dem Arbeitsamt in Kontakt zu treten und deren Anforderungen zu erfüllen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Conny meint
Hallo Team,
ich schreibe nicht wegen mir, sondern wegen meinem Schwiegersohn.Er ist Berufskraftfahrer und ihm wurde der Führerschein wegen Punkte in der Probezeit entzogen, so dass ihm sein Arbeitgeber gekündigt hat.Nun wurde ihm auf dem Amt mitgeteilt, dass er eine 3-monatige Sperre bekommt, da er es ja darauf angelegt hat seinen Job zu verlieren.
Er ist mit Leib und Seele Kraftfahrer.
Wie sieht es aus, ist das Rechtens?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Conny,
diesbezüglich sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Uns steht es leider nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
Hallo,
Ich habe eine Arbeit angenommen die nicht der Stellenbeschreibung des Arbeitgeber entspricht.Gesucht wurde ein Mitarbeiter für den Raum Siegen.im Außendienst. Die Stelle geht aber bis nach Hessen. Ich bin jetzt 1 Tag dort und möchte das Arbeitsverhältnis auflösen. Davor habe ich ALG1 bezogen. Für einen Zeitraum von 6 Wochen erhalten. Würde ich eine Sperre erhalten wenn ich das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beenden würde ?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Thomas,
es empfiehlt sich, vor einer Eigenkündigung bei der Agentur für Arbeit nachzufragen oder sich zuvor von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
Hallo zusammen ,
ich wollte auch mal fragen wie das ist
Und zwar habe ich bei meinem Arbeitgeber selber gekündigt, weil ich 2 Kinder habe und ich diese Arbeit nicht mehr weiter führen konnte, und daraufhin hab ich eine Umschulung gestartet, bekomme ich jetzt eine Sperrzeit ? Weil im Grund ewar ich nur 4 Tage Arbeitslos
Vielen Danke für die Hilfe
arbeitsrechte.de meint
Hallo Nicole,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Agentur für Arbeit oder einen Rechtsanwalt. Wir können nicht beurteilen, ob Sie eine Sperrzeit bekommen, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ThomasV meint
Hallo,
kann jemand sagen, was mit der Krankenversicherung passiert, wenn man während der Sperrzeit länger als 6 Wochen krank wird? So wie wir das verstanden haben, übernimmt die Agentur für Arbeit in den ersten 6 Wochen die Beiträge, wie sonst auch während der Sperrfrist. Aber nach den 6 Wochen fühlt sich weder die Agentur für Arbeit noch die Krankenkasse zuständig.
Alles was wir bisher zu dem Thema gefunden haben, dreht sich generell um die Beiträge während der Sperrfrist und um das Krankengeld. Dass es das nicht gibt, ist aber klar.
Viele Dank
Matthias meint
Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt. Mein Arbeitgeber hat Insolvenz angemeldet und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Betriebsschließung eingeleitet. Für mich bedeutete das eine Freistellung bis 30.11.18. Nun ist es so, dass zum 01.10.18 die Masseunzulänglichkeit veröffentlicht wurde.
Hierüber wurden mehrere Mitarbeiter nicht informiert – u.a. ich. Als ich davon erfuhr bin ich sofort zur Insolvenzverwaltung gefahren und habe mir das Schreiben incl. Übergabeprotokoll aushändigen lassen.
Ich rief die Service-Hotline der BFA an und dort sagte man mir, dass mir Insolvenzgeld zusteht und man den entsprechenden Antrag rausschickt. Nach Erhalt füllte ich den Antrag aus und ging am selben Tag zur Agentur. Dort sagte man mir, dass mir kein Insolvenzgeld zusteht sondern ALG1. Die Mitarbeiterin kopierte sich die Unterlagen, u.a. das Schreiben der Insolvenzverwaltung und datierte den ALG1 Antrag rückwirkend ab 01.10.18. Das war am 06.11.18
Am 25.10.18 – zwei Wochen vorher – hatte ich einen Termin zur Existenzgründungsberatung.
Nun hörte ich 3 Wochen gar nichts. Also fuhr ich zur Agentur um nachzufragen ob Unterlagen fehlen bzw. woran es hängt. Dort sagte man mir, es sei „ein internes Problem“. Auf mehrmaliges Nachfragen sagte mir die Mitarbeiterin, dass nicht klar sei, ob bei meinem ersten Gespräch (am 25.10.18) eine Identitätsüberprüfung durchgeführt wurde! (Bei diesem Termin wurde mir ein AVGS Gutschein übergeben!!!)
Man versprach mir einen Rückruf am gleichen Tag. Dieser folgte einen Tag später. Sinngemäß: Alles sei geklärt und mein Antrag wird nun bearbeitet (habe das als Audiodatei auf dem AB).
Es verstrichen erneut zwei Wochen ohne Rückmeldung. Also….fuhr ich natürlich zur Agentur 🙂
Die Mitarbeiterin sagte mir, sie müsse telefonisch Rücksprache halten, es sei bislang gar nichts passiert.
U.a. sagte sie „Wie soll ich das dem Kunden erklären ohne dass der mir den Kopf abreißt!!!
Fazit: Der Antrag war nach wie vor unbearbeitet. Das war letzten Donnerstag am 13.12.18. Die Mitarbeiterin versprach, dass der Antrag sofort bearbeitet wird und ich bis 14.12. einen Anruf der Leistungsabteilung bekomme um den Fall mit der Masseunzulänglichkeit zu erklären. Sie sagte auch, dass durch die anbeblich nicht durchgeführte Identifikationsprüfung wohl erst zum 06.11.18 bewillgt wird…Dieser Anruf der Leistungsabteilungkam natürlich nicht…
Heute rief ich die Hotline an und mir wurde mitgeteilt, dass mein Antrag zum 01.12.18 bewilligt sei!!!
Es gebe keine andere Möglichkeit als Widerspruch einzulegen.
Ich arbeite seit 30 Jahren, hatte nie etwas mit der BFA zu tun. Was habe ich denn nun für Möglichkeiten? Ich lebe seit zwei Monaten ohne Bezüge…
arbeitsrechte.de meint
Hallo Matthias,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Ein Anwalt kann Ihnen bei Ihrem Problem jedoch mit Sicherheit weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
David meint
Hallo
Wegen Familiären Problemen brauche ich 2-3 Monat nach Heim fahren. Wenn ich kündige und 12 Woche Sperre erhalte, kann ich nach 12 Woche Arbeitslosengeld bekommen?
Liebe Grüße
youssef meint
Hallo ich habe ein problem ich habe arbeitslosengeld 1 von 01.05.2018 bis 31.05.2018 bekommen .am 16.05.2018 habe ich ein vertrag von zeitarbeitfirma unterschreiben .habe ich da 2 tage unbezahlt gearbeitet. und war diese arbeit nich was habe ich gelernt als kfz meschatroniker.am selben tag habe ich arbeit vertrag am 01.6.2018 bekommen und ist fest vertrag und in mein richtung als kfz meschatroniker.
dann habe ich direkt erste arbeit nach 2tage unbazahlt gekündigt.
am 01.06.2018 habe bei neu firma angefangen.
und vor zwei wochen habe ich brief von arbeits amt bekommen .muss ich geld von 16.05 bis 31.05.zürück zahlen.weil sie sperzeit von 16.05bis 31.05 habe.
was soll ich machen muss ich bezahlen
viele dank
arbeitsrechte.de meint
Hallo youssef,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Bei Ihrem Problem kann Ihnen jedoch mit Sicherheit ein Anwalt weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lars meint
Hallo zusammen,
mein Arbeitsvertrag lief am 31.12.18 aus und ich bekomme von meinem Arbeitgeber noch 150 Überstunden ausgezahlt – wohl gemerkt keinen Ausgleich für nicht geleisteten Urlaub, sondern tatsächlich geleistete Stunden. Die Stunden waren auch bereits am 09.12.18 gemeldet, aber die Verwaltung konnte diese Zahlung im Dezember nicht mehr leisten.
Verringert die Zahlung meiner Überstunden aus 2018 meine Auszahlungsleistung auf das ALG I im Januar (und eventuell auch Februar)? Nach meinem Rechtsverständnis (§ 157 II SGB III) sind diese Leistungen nicht auf die Auszahlung der beiden Monate zu berücksichtigen, sondern eher verändern diese doch den ALG I-Anspruch aus der Berechungsgrundlage der Zahlungen der letzten 12 Monate.
Vielen Dank vorab für die Auskunft.
Schöne Grüße
Lars
Leslie meint
Hallo liebes Team,
habe da mal eine Frage die mir Kopfzerbrechen macht.
Ich beziehe Alg1 und die Sachbearbeiterin hat mich in eine Maßnahme zugewiesen von 2 Wochen zur beruflichen Eingliederung. Ich bin seit Oktober 2018 arbeitssuchend und auch bemüht schnell wieder eine Arbeit zu finden. Kursbeginn 14.01 bis 25.01.2019 dachte ist vielleicht gar nicht verkehrt dieser Kurs. Bin jetzt aber krank, stark erkältet, Krankmeldung an die Agentur für Arbeit geschickt. Nun hat mich heute ein Arbeitgeber angerufen wo ich mich Beworben hatte, letzte Woche ein Vorstellungsgespräch gehabt, das er mich gerne einstellen würde ab März 2019. Ende dieser Woche macht er den Arbeitsvertrag fertig. Freue mich so!!! Nun meine Frage: Wenn ich der Agentur für Arbeit sage das ich ab März 2019 arbeit habe und nächste Woche den Arbeitsvertrag vorlege, muß ich dann immer noch an dieser Maßnahme teilnehmen? Ich habe bei diesem Kurs noch nichts unterschrieben, da ich ja nicht teilnehmen konnte.
Michael meint
Hallo liebes Team,
vielen Dank, dass Ihr Euch die Mühe macht, die Fragen hier zu beantworten – dies ist für sehr viele enorm hilfreich!
Zwischen 2014 und 2018 habe ich einen Job ausgeübt, der einen sehr hohen Reiseanteil hatte (bis zu 100%). 2018 habe ich eine Ausländerin geheiratet und Mitte des Jahres ist sie zu mir nach DE gezogen. Währenddessen habe ich schon nach einem neuen Job gesucht. Die Suche gestaltete sich aber schwierig, so dass ich weiterhin meinen alten Job ausüben musste, um für den Unterhalt unserer neuen Familie zu sorgen. Nach nur wenigen Monaten haben wir verstanden, dass die Reisetätigkeit eine nicht tragbare Zumutung für unser Eheleben darstellt – einerseits, weil wir uns nur am Wochenende sahen, andererseits, weil die Ehefrau ohne ausreichende Sprachkenntnisse in einem neuen Land alleine leben musste. Sobald ich einen neuen Job gefunden habe, habe ich gekündigt auch wenn zwischen den Jobs noch zwei Monate lagen. Mein Antrag auf ALG I wurde mit einer Sperrfrist von 12 Wochen versehen, da aus der Sicht der Beamtin mein Verhalten versicherungswidrig war.
Meine Frage ist, habe ich beim Anlegen eines Widerspruchs eine Chance, dass die Sperrfrist aufgehoben oder zumindest vermindert wird? Wäre hier die Aufgabe des Jobs wegen der hohen Reisetätigkeit nicht dem Umzug zum Ehepartner geleichzusetzen?
Ich bedanke mich herzlichst für Eure Antwort!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Michael,
unabhängig davon, wie der Jobwechsel zu werten ist, empfiehlt es sich die Pläne frühzeitig mit dem Amt zu besprechen, da es schwer ist, sich im Nachhinein auf solche Umstände zu berufen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mandy meint
Hallo liebes Team,
und zwar hab ich da mal eine kleine Frage. Ich hab einen unbefristeten Vertrag, der zum 28.02 ausläuft. Da das meine erste richtige Arbeit ist und ich es erst gestern von meiner Arbeitskollegin, ihr steht das gleiche bevor, erfahren habe, das man sich arbeitssuchend melden muss. Ich wusste es leider nicht vorher, könnte mich auch selbst in den Hinter treten. Aber hab ich da auch mit einer Sperrzeit zu rechnen, ich hab immerhin einen Kind, was ich versorgen muss und ich bin allerinerziehend. Ich mache mir jetzt richtig sorgen, dass ich ab März dann ohne Geld bin. Hoffe auch eine Antwort und bedanke mich schon mal im vorraus bei Ihnen.
Liebe Grüße Mandy 🙂
arbeitsrechte.de meint
Hallo Mandy,
um herauszufinden, ob Ihnen nun eine Sperrzeit droht, sollten Sie sich direkt an die Agentur für Arbeit wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
corry meint
Ich wurde gekündigt und habe einen halben Monat kein AlG1 bekommen wegen URlaubsanspruche, den ich allerdings nie ausbezahlt bekommen habe … In den halben Monat habe ich während eines Minijobs einmalig neben den üblichen 5 Stunden in der Woche eine Krankheitvertretung gemacht . Also Überstunden . Das wurde mir auf ein sog. Zeitkonto gepackt und erst nicht augezahlt um nicht über die 450-grenze zu kommen.. Aus den Nebenverdientbecheinigungen für das Arbeitsamt standen die überstunden auch nicht.
Und nun zahlen die das auf einmal aus, schicken korrigierte neue Abrechnungzettel und teilen die Übertunden einfach auf zwei Monate auf einfach total willkürlich.
Ausgezahlt wird mir dass nun am ende des 3. Monats und ich hab echt Angst, dass ich nun alles an ALG1 zurückzahlen muss deswegen , ich bekomme echt wenig ALG1 aus einer vorherigen Halbtagstätigkeit . ich bin seit januar auch noch krank und eh schon seelisch fertig.
Das ist so mies, wirklich .. erstmal kümmert es die nicht die bohne, das ich gar keinen Urlaub bezahlt bekommen hab und hab da eh schon nur ab dem 15.11 ALG1 bekommen und somit nur hab so viel .. und jetzt darf ich wohl wirklich alles auch noch zurückzahlen , weil die vom Minijob einfach willkürlich so bescheuert die Überstunden verteilt haben fälschlich auf den neuen Abrechnungen ????
Was kann ich tun ? Ich werde lange krank sein noch und wahrscheinich eine EM-rente beantragen müssen. Den MInijob möchte ich gerne wieder los werden aber die wollen mir nicht kündigen. Obwohl ich sowieso nicht mehr arbeiten kann und die nach den 6 Wwochen lohnfortzahlung eh nicht mehr mit mir rechnen können weil ich länger krank sein werde.. aber ich kann ja nicht kündigen, Angst vor sperre .. ich weiß nicht .. obwohl der Mnijob bei der ALG1- bezugsdauer und -höhe gar keine rolle spielte. aber da die ja alle abziehen über 165 euro … weis ich nicht ob da dann nicht doch eine Sperre drohen könnte..
Melanie meint
Ich wurde gekündigt weil ich keinen neuen Vertrag (kein Weinachts- und Fahrtgeld mehr) unterschrieben habe. Eine Woche später habe ich von ihm die Kündigung bekommen. Seine Begründung war ich hätte ihn als Lügner bezeichnet und beleidigt. Das habe ich nie getan. Er konnte mir nicht Mal in die Augen schauen als er mir die Kündigung überreicht hat und sein Hals war nur knallrot. Jetzt bekomme ich kein Arbeitslosengeld vom Amt obwohl es sich nur um einen Monat handelt. Als Arbeitnehmer hat man keine Rechte wenn man kein Geld hat dagegen vorzugehen. Und jetzt weiß ich nicht was ich machen, geschweige denn über die Runden kommen soll.
Ivan meint
Hallo ich hatte einen arbeitsunfall und war sechs wochen krank, dies war bis 15.01 dann bin ich zu meinen hausarzt seit zwei wochen krankgeschrieben weil ich die tätigkeit nicht mehr ausüben kann psychisch bedingt. Hab nachgefragt ob man mich kündigen kann weil ich psychischen druck habe wenn ich dran denke da wieder arbeiten zu müssen, arbeitgeber sagt das es nicht sein problem sei. Nun eine überweisung zur psychiatrie aber auf ein termin wird lange gewartet. Mein arzt stellt mir kein attest aus weil ich eins vom psychiater bekommen soll , damit ich selber kündigen kann.
Habe mich noch nicht beim arbeitsamt gemeldet weil ich nicht weiss ob das ohne attest als wichtiger grund gewertet wird, über hilfe oder positive antwort wäre ich dankbar!
Jürgen meint
Hallo, ich habe auch eine Frage:
Kann ich als wichtigen Grund für eine Eigenkündigung geltend machen, dass mir die Fahrzeiten gesundheitlich nicht mehr zuzumuten sind? Ich bin 57 Jahre alt und muss jede Woche zum Kunden meiner Firma reisen, Montags 6-7 Stunden hin, bis Donnerstags oder Freitags wohnen im Hotel, dann wieder 6-7 Stunden zurück
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jürgen,
medizinische Gründe müssen In der Regel durch einen Arzt attestiert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heidi G. meint
Hallo Team von „Arbeitsrechte.de“
Beträgt die Sperrzeit für ältere Arbeitnehmer nicht sogar 6 Monate ? Ich bin 61 Jahre alt und habe im September 45 Jahre Arbeitszeit (mit allen Beiträgen) erfüllt.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Heidi,
das Alter der Arbeitnehmer spielt für die Sperrzeit in der Regel keine Rolle.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heilo meint
Hallo,
bei einer Sperrzeit von 12 Wochen verkürzt sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Das können 6 Monate sein, wenn man einen Anspruch von 24 Monaten hat.
Gruß
Roberto meint
Hallo, in meinem Fall möchte ich gern mein Arbeitsverhältnis beenden. Mein Arbeitgeber (e.V.) hat beim Fördergeldgeber eine Stellenerweiterung von 32 auf 36 Wochenstunden bewilligt bekommen. Ich habe aber 3 kleine Kinder zu Hause und möchte nicht mehr als 32 Std. arbeiten. Wie kann ich jetzt vorgehen? Mein Arbeitgeber ist bereit mich zu kündigen, wenn ich die 36 Std. nicht annehme. Bin ich verpflichtet das Angebot anzunehmen? PS: dürfte ich in den zwei Monaten während der Kündigungsfrist 36 Std. arbeiten oder gilt das dann als „angenommene“ Arebitsvertragsveränderung?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Roberto,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich daher bitte mit Ihren Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rainer meint
Hallo,
mein letzter Arbeitsvertag war befristet bis zum 31.12.18 eine Verlängerung des Vertrages habe ich abgelehnt da ich mit den Arbeitsbedingungen (Schichtarbeit 10-12 Stunden pro Tag und zum Teil ohne Pause) nicht einverstanden und damit überfordert war.
Laut einem ärztlichem Gutachten aus dem Jahre 2017 soll ich auch keiner Schichtarbeit nachgehen da ich an Depressionen erkrankt war, dieses lag dem Arbeitsamt auch vor.
Ich hatte mich 3 Monate im Voraus arbeitssuchend gemeldet, jetzt wurde mir vom Arbeitsamt eine Sperrzeit von 3 Monaten verhängt da ich das Arbeitsverhältnis selbst und ohne wichtigen Grund beendet habe.
Ist eine Sperre von 3 Monaten hier gerechtfertigt oder sollte ich dagegen einen Widerspruch einlegen?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Rainer,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Dies ist in Deutschland den Rechtsanwälten vorbehalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Cem meint
Hallo Zusammen und Danke im Voraus für die hilfreichen Antworten,
Zu meinem Fall:
ich hatte einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.02.2018 bis zum 31.01.2019.
Ich habe mich am 05.02.2019 arbeitssuchend gemeldet. (Innerhalb 3 Werktage nach Ende des Arbeitsverhältnisses soll man dies ja tun).
Die Bearbeiterin meinte, ich sei zu spät dran, ich hätte vor 3 Monaten kommen sollen. (Bei befristeten Arbeitsverträgen mind. 3 Monate vor Vertragsende oder spätestens bei Bescheidgabe).
Allerdings wäre ich fest eingestellt worden, es war nicht geplant dass das Arbeitsverhältnis nicht, nicht verlängert wird. Somit bekam ich erst am 31.01.2019 von meiner Chefin die 100 prozentige Zusage dass das Arbeitsverhältnis endet. Somit war ich innerhalb der gesetzlichen Frist beim Arbeitsamt und habe mich arbeitssuchend gemeldet.
Allerdings droht mir eine Sperrzeit wegen Meldeversäumnis. Ich werde natürlichen Einspruch einlegen aber wie kann ich diese Sperrzeit am besten umgehen?
Ich habe nämlich sehr wenig Lust, Zeit und Kraft in eine Anklage beim Sozialgericht zu investieren.
Gibt es da aber eventuell andere Wege es zu lösen?
Zudem, brauche ich Geld um meine Fixkosten abdecken zu können bis die Höhe meines ALG 1 berechnet wird. Wie schauts da aus mit Vorschuss? Habe wichtige Ratenzahlungen/Kosten zum 1. jeden Monats, daher kann ich leider nicht bis zum 01.04.2019 warten bis die erste Zahlung (wenn keine Sperre) überwiesen wird.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
Hallo Cem,
leider gibt es über die von Ihnen genannten Wege hinaus kaum Möglichkeiten den Prozess in Ihrem Sinne zu beschleunigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
mesut meint
hallo
ich finds schon eine frechheit das man automatisch eine sperre bekommt wenn man selbst kündigt .
spielt doch keine rolle was der grund ist wenn man kündigt es kann alles mögliche sein wie z.b. der job macht mir keinen spaß , der cheff hat sie nicht alle , mobbing , zuwenig bezahlung usw.
daher meine frage . ist das nicht gegen das grundgesetzt ?? jemanden komplett zu sperren ?
ist das jetzt echt so das man sich alles gefallen lassen muss ?
danke in voraus für ihre antwort
mfg
Sonja meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Arbeitsplatz wird dieses Jahr verlegt, weshalb ich eine längere Strecke, damit verbunden mehr Fahrzeit, in kauf nehmen müsste, da mir aber nur ein Zeitfenster von knapp 5,30h (Kind im Kindergarten) zur Verfügung steht, könnte ich nur weniger arbeiten und hätte größere Ausgaben. Ich würde dann nur noch arbeiten um die laufenden Kosten zzzahlen Wenn ich auf Grund des Verlegens des Arbeitsplatzes kündige, droht mir dann trotzdem eine Sperre?
Grüße Sonja
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sonja,
bitte besprechen Sie dies mit der zuständigen Arbeitsagentur. Sie kann Ihnen sagen, ob eine Sperre droht oder nicht. Wir sind dazu nicht befugt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mattze meint
Ich bin im Februar ’18, (nach~ zehn Jahren) gekündigt wurden. (Vertragswidriges Verhalten). Bin dann zur Arbeitsagentur um mich arbeitslos zu melden. Dort wurde mir dann mitgeteilt das ich mit einer Sperrzeit von 12 Wochen kommen wird. 6 Wochen später habe ich dann eine neue Arbeitsstelle gefunden. Diese wurde mir dann zum 31.10.18 Ordentlich gekündigt, also ohne Grund zu einer Sanktion. Mir wurde dann gesagt das ich nur Anspruch auf 9 Monate ALG1 habe. Es war zwar die Rede von einer „Sperrzeitverkürzung“ die ich allerdings nicht erkennen kann. Also kein Geld für 6 Wochen Feb/März’18 und 12 Wochen für die erneute Kündigung im Okt.’19. Ich hatte mich zwar beschwert aber keine brauchbare Erläuterung erhalten.
Das ALG wird von Nov.’18 an bis Juli’19 bezahlt. Meine Frage: ist das rechtens oder verstehe ich da wirklich irgend etwas nicht.
Danke im Voraus
Scheibel meint
Hallo liebe Arbeitsrechte,
ich habe ein, hoffentlich, theoretisches Problem: Ich bin 58 Jahre alt und habe somit eine Bezugsdauer von 24 Monaten ALG I.
a) wenn ich nun selbst kündigen würde, erhielte ich eine Sperrzeit von 3 Monaten und danach 21 Monate ALG I ?
b) wenn es ein Auflösungsvertrag wäre, der auch nur die maximale Abfindung von 0,5 Monatssätzen und die Unausweichlichkeit der Kündigung enthält, wäre das ohne Sperrzeit und mit 24 Monaten Bezugsdauer?
c) würde mir verhaltensbedingt gekündigt, wäre das dem Punkt a) gleichwertig?
Grüße Stefan
arbeitsrechte.de meint
Hallo Scheibel,
die Fragen lassen sich so nicht beantworten, da Sperrzeiten von vielen Faktoren abhängen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
Hallo
Ich bin derzeit arbeitslos im 4 Monat und bekomme 950 Arbeitslosengeld (teilzeit) . Jetzt möchte mich eine Firma einstellen wo ich 20 Stunden ur arbeiten kann und 10 km weiter weg ist. Dort würde ich dann 880 brutto im Monat erhalten Anzahl Fahrtkosten und Parkplatz weil keiner zur Verfügung steht hätte ich viel weniger wie das Arbeitslosengeld. Muss ich den Job so annehmen ?
Anni meint
Liebes Team,
ich habe vor mit meiner Familie wieder in meine alte Heimat zu ziehen und habe daher mit meiner Chefin einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung vereinbart.
Droht mir eine Sperre, selbst wenn ich mich 3 Monate vorher arbeitssuchend melde?
Eventuell möchte ich (nur) im ersten Monat danach nicht gleich arbeiten, um der Familie/ den Kindern die Umstellung zu erleichtern.
Herzlichen Dank!
Anni
arbeitsrechte.de meint
Hallo Anni,
eine Kündigung, ohne dies vorher mit der Agentur für Arbeit abzustimmen, hat in der Regel immer eine Sperrzeit zur Folge.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gerd meint
Ich werde mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbaren und muss daher mit einer Sperrzeit rechnen. Laut den mir vorliegenden Informationen bin ich max. 1 Monat noch über der Arbeitsagentur krankenversichert. für die restlichen 2 Monate muss ich mich selbst versichern. Muss meine Krankenkasse mich aufnehmen? Ich bin Schwerbehindert und kann mich daher nicht privat versichern.
2. Frage: Da ich 63 Jahre alt bin, würde die Arbeitsagentur 24 Monate zahlen, abzüglich 3 Monate Sperrfrist Hatte aber im Internet gelesen, dass mir am Ende nochmals 3 Monate abgezogen werden, so das ich statt 24 Monaten ALG1 nur 18 Monate Alg 1 bekommen. Stimmt das?
Oliver meint
Liebe Antwortcrew,
seit zwei Jahren habe ich mit verzögerter Lohnzahlung zu tun von zeitweise vier Monaten. Ich war bereits beim Arbeitgericht, wollte meinen Arbeitgeber (es ist ein sehr kleiner Betrieb) jedoch nicht mit einer Klage vor den Kopf stossen. Nach erneutem Lohnrückstand bin ich nun dabei, diese Arbeitstätte zu verlassen. Dazu soll ein Aufhebungsvertrag dienen, in dem klar stehen soll, wie der Verzug der Lohnzahlungen aussah und dass die betriebliche Situation keine pünklichen Lohnzahlungen gewähren kann.
Meine Frage: Mag das ausreichend sein, um keine Sperre für ALG zu bekomen?
liebe Grüsse
Oliver
arbeitsrechte.de meint
Hallo Oliver,
um keine Sperre zu riskieren, ist es ratsam, dies vorab mit der zuständigen Arbeitsagentur zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nils meint
Hallo zusammen,
beginnt die Sperrfrist bei eigener Kündigung an dem Tag an dem man sich arbeitssuchend meldet oder mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses?
Bspw.: Arbeitssuchend gemeldet am 05.04.2019, Ende des Beschäftigungsverhältnisses 30.06.2019.
Danke und viele Grüße
Nils
arbeitsrechte.de meint
Hallo Nils,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an die zuständige Arbeitsagentur.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
Hallo,
mir wurde mit Wirkung zum 13.12.2018 – gegen die Entscheidung des Betriebsrates und anstatt der Nutzung anderer arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Abmahnung) nach 12 Jahren ohne Angabe von Gründen fristlos, beziehungsweise hilfsweise zum 30.06.2019 gekündigt.
Seit 07.12.2018 war ich ärztlich in die Arbeitsunfähigkeit versetzt worden, die nun am 16.04.2019 enden wird. Zum 13.12.2018 habe ich mich bei der Agentur für Arbeit entsprechend gemeldet, die Agentur für Arbeit verwies auf „Nicht-Zuständigkeit“ auf Grund meiner Arbeitsunfähigkeit, erfasste aber meine Daten entsprechend. Alle nachfolgenden AUs wurden der Agentur für Arbeit entsprechend übermittelt.
Seit dem 43. Tag meiner AU zahlt meine priv. Krankenversicherung ein von mir versichertes Kranken-Tagegeld bis zum genannten Ende meiner AU am 16.04.2019.
Meine Fragen:
a) Ist die v. d Agentur für Arbeit voraussichtliche geltend zu machende Sperrfrist von max 12 Wochen in der Zeit meiner AU bereits abgelaufen? Oder beginnt der Zeitraum der Sperre erst mit Wiedereintritt in die Arbeitsfähigkeit zum Ablauf meiner AU ?
b) Handelt es sich bei dem priv. versicherten Kranken-Tagegeld der priv. Krankenkasse um eine sog Entgeltersatzleistung?
c) Ich plane die Aufnahme einer dauerhaft selbständigen Tätigkeit und würde gerne Förderungszuschuss im Rahmen des ALG1 für 6 Monate beantragen.
Muss ich für die Erteilung eines zuvor erforderlichen sog. Aktivierungs- und Vermittlungs-Gutscheins der Agentur für Arbeit wirklich erst 6 Wochen arbeitslos – das heißt OHNE ohne die zuvor erwähnte AU – sein?
Zählt die Zeit seit der vorliegenden offiziellen Kündigung zum 13.12.2018 nicht als Arbeitslosigkeit?
d) Kann der Aktivierungs- und Vermittlungs-Gutschein bei der Agentur für Arbeit ggfs. wegen der „offiziellen drohenden Arbeitslosigkeit ab Ende der AU zum 17.04.2019“ auch schon früher beantragt und erteilt werden?
Ansonsten dauert das nur 6 weitere sinnlos verstrichene Wochen …
Für Ihre Bemühungen besten Dank im Voraus, freundliche Grüße
Tom
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tom,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht befugt sind, eine Rechtsberatung anzubieten. Wir empfehlen Ihnen daher, einen Anwalt aufzusuchen und sich umfassend beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
Hallo und vielen Dank soweit,
selbstredend lasse ich mich bereits schon vor Beginn des Rechtsstreites mit meinem ehem. Arbeitgeber von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten.
Meine Fragen zielten auch nicht auf eine Rechtsberatung ab.
HIer nochmals die Frage allgemeiner formuliert:
a) Läuft eine Sperrfrist seitens der Agentur für Arbeit in der Zeit einer AU bereits ab Oder beginnt der Zeitraum einer Sperre erst mit Wiedereintritt in die Arbeitsfähigkeit, also zum Ablauf einer AU ?
b) Handelt es sich bei einem versicherten Kranken-TAGE-Geld einer privaten Krankenkasse um eine sog Entgeltersatzleistung?
c) Kann durch die Agentur für Arbeit ein sog. Aktivierungs- und Vermittlungs-Gutschein auch schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erteilt werden?
Danke im Voraus + freundliche Grüße
Tom
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tom,
bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die Agentur für Arbeit bzw. Ihre Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Norbert meint
Hallo,
ich bin z.Z in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Möchte den Vertrag auslaufen lassen da viele Umstände dort schwierig sind und viele Gründe auch privat das erschweren (Pflege angehöriger, Schicht).
Meine Frage ist:
– Wenn ich den Vertrag auslaufen lasse droht mir eine Sperre?
– Wenn ja wie lange?
– Der AG hat mir mündlich in Aussicht gestellt zu verlängern (jedoch nichts genaues und auch nichts schriftliches), spielt es eine Rolle wenn ich ihn passiv auslaufen lasse?
Rechtzeitig Arbeitssuchend habe ich mich gemeldet.
Danke und Gruß
Nobi
arbeitsrechte.de meint
Hallo Norbert,
erfährt die Agentur für Arbeit, dass ein Arbeitnehmer ein konkretes Angebot einer Vertragsverlängerung abgelehnt hat, kann tatsächlich eine Sperre erfolgen. Die Dauer wird von der Behörde festgesetzt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de